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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Biotopverbund Welsengraben“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Biotopverbund Welsengraben“
vom 24. Mai 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 13], S.367, ber. S.608)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 106), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Oberhavel wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Biotopverbund Welsengraben“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 292 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Stadt: Gemarkung: Flur:
Stadt Zehdenick Badingen 1, 2, 5;
Stadt Zehdenick Ribbeck 2, 3;
Stadt Gransee Gransee 12, 13, 20;
Stadt Gransee Altlüdersdorf 6.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung als Anlage 1 zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung eine Flurstücksliste als Anlage 2 zur Orientierung beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografischen Luftbildkarte zur Verordnung über das NSG ‚Biotopverbund Welsengraben ‘“ (Blatt 1 bis 2) im Maßstab 1 : 10 000 mit ununterbrochener weißer Linie und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ,Biotopverbund Welsengraben‘ “ (Blatt 1 bis 9) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 39) versehen und von der Stellvertreterin des Siegelverwahrers am 11. Mai 2004 unterschrieben worden.

(3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oberhavel, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das ein ehemaliges Tonabbaugebiet mit starker Reliefbewegung im Bereich der Granseer Platte umfasst, ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Röhrichten, Großseggensumpfgesellschaften, Kohldistelwiesen, Seggen- und Grauweidengebüschen,
  2. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Wasser-Feder (Hottonia palustris), Wasser-Schwertlilie (Iris pseudacorus) und Große Teichrose (Nuphar lutea);
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Vögel, Lurche, Kriechtiere und Insekten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Bekassine (Gallinago gallinago), Eisvogel (Alcedo atthis), Flussregenpfeifer (Charadrius dubius), Große Rohrdommel (Botaurus stellaris), Kranich (Grus grus), Rothalstaucher (Podiceps grisegena), Wechselkröte (Bufo viridis), Zauneidechse (Lacerta agilis) und Kaisermantel (Argynnis paphia);

  4. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Durchgangs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für Zugvogelarten, beispielsweise Kranich (Grus grus), Graugans (Anser anser), Kiebitz (Vanellus vanellus) und Krickente (Anas crecca);
  5. die Erhaltung des Gebietes wegen der besonderen Eigenart als Tonstichlandschaft in einer großräumigen landwirtschaftlich geprägten Umgebung;
  6. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Teil der „Zehdenicker-Mildenberger Tonstiche“ im überregionalen Biotopverbund zwischen den Gebieten „Schnelle Havel“ und „Stechlin“.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

  1. von natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions und Hydrocharitions, von Flüssen der planaren Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion und von feuchten Hochstaudenfluren der planaren Stufe als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  2. der Populationen von Elbebiber (Castor fiber albicus), Fischotter (Lutra lutra), Rotbauchunke (Bombina bombina), Kamm-Molch (Triturus cristatus) und Bitterling (Rhodeus amarus) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. außerhalb des Tonstiches „Hufeisenstich“ zu baden, zu tauchen und Eisflächen zu betreten;
  13. Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen zu benutzen;
  14. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  15. Hunde frei laufen zu lassen;
  16. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  17. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Schmutzwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
  18. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
  19. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  20. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  21. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  22. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  23. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
  24. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdünger wie Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle einzusetzen,
    2. § 4 Abs. 2 Nr. 23 und 24 gilt,
    3. bei Beweidung Gewässerufer sowie Gehölze auszuzäunen sind beziehungsweise bei Hutehaltung Gehölze in geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie Ränder von Gewässern wirksam gegen Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt werden.
Die Maßgaben der Buchstaben a bis c gelten nicht für das Flurstück 32/1 der Flur 2, Gemarkung Badingen;
  1. die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen,
    2. Kahlhiebe nur bis zu einer Größe von einem Hektar zulässig sind;
  2. die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters und des Bibers weitgehend ausgeschlossen ist,
    2. der Besatz mit Karpfen im Karbestich und im Torfstich (Tönnis-Stich) verboten ist und der sonstige Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt; Besatzmaßnahmen und Hegepläne sind im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen beziehungsweise aufzustellen, wobei der Karpfenbesatz an den zulässigen Tonstichen mit K2- beziehungsweise K3-Karpfen auf maximal fünf Kilogramm pro Hektar und Jahr beschränkt ist;
  3. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
    1. das Angeln vom Ufer aus nur an den in den topografischen Luftbildkarten gekennzeichneten Bereichen der Restlöcher „Hufeisenstich“, „Karbestich“, „Dreieckstich“, „Strauchstich“ („Langer Stich“), „Trafostich“, „Birkenstich“, „I. Granseer Stich“, „II. Granseer Stich“, „III. Granseer Stich“, „IV. Granseer Stich“ und „V. Granseer Stich“ zulässig ist,
    2. das Angeln vom Eis aus mit Ausnahme des „Torfstiches“ (Tönnis-Stich) an allen Stichen zulässig ist,
    3. bei Bekanntwerden von Fischotterbauen und Biberburgen, die einen Abstand von weniger als fünfzig Metern zu den in den Luftbildkarten gekennzeichneten Angelstellen aufweisen, diese Bereiche durch die untere Naturschutzbehörde für die Angelfischerei gesperrt werden können,
    4. das Angeln im Welsengraben ausschließlich südlich der Tonstiche „Bösenhagen-West“ und „Bösenhagen-Ost“ und nur vom Südufer aus zulässig ist;
    für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
      aa) in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres die Jagd nur vom Ansitz gestattet ist,
      bb) die Jagd auf Wasservögel verboten ist,
    2. die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Aufstellung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen,
    3. die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.
    Unzulässig bleibt die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern;
  4. die Nutzung von Booten ohne eigene Triebkraft in den Restlöchern „Hufeisenstich“, „IV. Granseer Stich“ und „V. Granseer Stich“ und den mit diesen in Verbindung stehenden Tonstichen mit der Maßgabe, dass
    1. die Boote, die länger als 24 Stunden auf den Gewässern verbleiben, an den in den topografischen Luftbildkarten gekennzeichneten Bootsliegeplätzen zu stationieren sind,
    2. die Anzahl der ständigen Bootsliegeplätze am „Hufeisenstich“ auf 6, am „IV. Granseer Stich“ auf 5 und am „V. Granseer Stich“ auf 14 begrenzt ist,
    3. das Befahren der Tonstiche „Bösenhagen-Ost“ (Sträucherstich) und „Bösenhagen-West“ in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni und vom 16. September bis 30. November eines jeden Jahres verboten ist,
    4. das Befahren von Verlandungsbereichen, Röhrichten und Schwimmblattgesellschaften verboten bleibt;
  5. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  6. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  7. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  8. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  9. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  10. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. langfristig sollen die Staubauwerke nach Pegelständen bewirtschaftet werden, die dem Schutzzweck entsprechende Wasserstände im Gebiet sichern können, wobei die landwirtschaftliche Nutzbarkeit der Flächen sicherzustellen ist;
  2. die Belastung des Baumgrabens und der durchflossenen Tonstiche durch die Einleitung von Abwässern aus der Kläranlage Schönermark soll durch geeignete Maßnahmen gemindert werden;
  3. die baufälligen Gebäude nördlich des Tonstiches „Bösenhagen-West“ sollen zurückgebaut werden, wobei der in diesem Bereich vorkommende Erdkeller als Fledermausquartier erhalten und der Eingang gesichert werden soll;
  4. für die Erhaltung der Tonstiche als Laichgewässer und Sommerlebensraum für Kamm-Molch und Rotbauchunke soll an sonnenexponierten Uferbereichen in Abständen von mehreren Jahren ein Rückschnitt von Gehölzen erfolgen;
  5. am Welsengraben sollen extensiv genutzte Gewässerrandstreifen eingerichtet werden;
  6. die Lebensbedingungen für bodenbrütende Vogelarten auf den Grünlandflächen östlich des Tonstiches „Bösenhagen-Ost“ sollen durch späte Nutzungstermine verbessert werden;
  7. eine sukzessiv eintretende Verbuschung im Bereich der „Feuchten Hochstaudenfluren der planaren Stufe“ und von ungenutztem Grünland soll durch sporadische Pflegemaßnahmen im Winterhalbjahr zurückgedrängt werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
In-Kraft-Treten

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 24. Mai 2004

Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler



Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Biotopverbund Welsengraben"