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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Milaseen“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Milaseen“
vom 10. Juli 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 22], S.470)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 78 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Oder-Spree wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Milaseen“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 117 Hektar. Es umfasst Flächen in der Gemeinde Kehrigk, Gemarkung Kehrigk, Flur 3, Flurstücke 24 bis 28.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 25 000 und 1 : 10 000 sowie in einer Flurkarte mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Flurkarte.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen Komplex aus sauren bis basenarmen, nährstoffarmen Gewässern, Mooren und Wäldern mit Dünen und Moränenhängen umfasst, ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
    1. als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Zwischenmoorgesellschaften, Kiefern-Moorwälder, der Wasserpflanzengesellschaften, Röhrichte und Strandlingsgesellschaften sowie der flechten-, moos- und beerkrautreichen Kiefernwälder, der Dünen und Heide,
    2. als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere der an die spezifischen Moor- und Gewässerlebensräume und lichten Kiefernwälder angepassten Insekten, Amphibien und Reptilien sowie der störungsempfindlichen Vogelarten wie Kranich und Seeadler;
  2. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Mittlerer und Rundblättriger Sonnentau (Drosera intermedia, D. rotundifolia), Weiße Seerose (Nymphea alba), Sumpf-Porst (Ledum palustre), Niedrige Schwarzwurzel (Scorzonera humilis), Weißmoos (Leucobryum spp.), Torfmoose (Sphagnum spp.) und Rentierflechten (Cladonia spp.);
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Waldwasserläufer (Tringa ochropus), Flussregenpfeifer (Charadrius dubius), Schwarzspecht (Dryocopus matius), Bekassine (Gallinago media), Eisvogel (Alcedo atthis), Kranich (Grus grus), Glattnatter (Coronella austriaca), Ringelnatter (Natrix natrix) und Moorfrosch (Rana arvalis);
  4. die Erhaltung intakter Moore mit ihrer Wasserspeicherfähigkeit als Grundlage eines naturnahen Gebiets-Wasserhaushaltes sowie als Zeugnisse der nacheiszeitlichen Landschafts- und Vegetationsentwicklung;
  5. die Erhaltung von geschlossenen Waldgürteln um die Gewässer und Moore als Schutz- und Pufferzonen der störungsempfindlichen Pflanzengesellschaften und Tierarten;
  6. die Entwicklung der Kiefernforste zu naturnahen Kiefern-Mischwäldern;
  7. die Erhaltung des Gebietes mit seinen in die hügelreiche Waldlandschaft eingelagerten Mooren und Seen wegen seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

  1. von trockenen Sandheiden mit Calluna (Heidekraut) und Genista (Ginster), Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus (Silbergras) und Agrostis (Straußgras), oligo- bis mesotrophen stehenden Gewässern mit Vegetation der Littorelletea uniflorae, dystrophen Seen, Übergangs- und Schwingrasenmooren und Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion) als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  2. von kalkreichen Sümpfen mit Cladium mariscus (Binsen-Schneide) und Arten des Caricion davallianae, Birken-Moorwald und Waldkiefern-Moorwald als prioritären Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  3. der Habitate und Population des Fischotters (Lutra lutra) und der Libelle Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. zu baden oder zu tauchen;
  13. Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen zu benutzen;
  14. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  15. Hunde frei laufen zu lassen;
  16. Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  17. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  18. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
  19. Fische oder Wasservögel zu füttern oder Futter bereitzustellen;
  20. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  21. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  22. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  23. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen,
    2. eine Dauerwaldbestockung in einer Breite von 20 Metern entlang der Moore und Seen erhalten bleibt;
  2. die Durchführung forstlicher Forschungsvorhaben mit der Maßgabe, dass § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
  3. a und b gilt;
  4. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. nur heimische Fischarten eingebracht werden dürfen. Der Besatz mit Karpfen (Cyprinus carpio) bleibt mit Ausnahme einer Menge von fünf Kilogramm der Klasse K 2 pro Hektar und Jahr bis zum 31. März 2009 unzulässig,
    2. § 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt;
  5. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass in den Moor- und Feuchtbereichen die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
    2. die Errichtung jagdlicher Einrichtungen für die Ansitzjagd außerhalb der Moorbereiche,
    3. die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope,
    4. die Unterhaltung der Wildäcker westlich des Dreiecksluchs auf dem Flurstück 26, Flur 3 der Gemarkung Kehrigk. Darüber hinaus bleibt die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;
  6. das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten außerhalb der Moore in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember eines jeden Jahres;
  7. die rechtmäßige Nutzung des Ferienobjektes am Großen Milasee (Gemarkung Kehrigk, Flur 3, anteilig Flurstück 26);
  8. die Nutzung der Badestelle innerhalb des ausgewiesenen, circa 100 Meter breiten und in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 dargestellten Bereiches am Nordostufer des Großen Milasees;
  9. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  10. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  11. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  12. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  13. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  14. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. ein Rückbau der Schutzhütte am Nordufer des Großen Milasees wird angestrebt;
  2. die ausgewiesene Badestelle am Nordostufer des Großen Milasees soll abgegrenzt und markiert werden;
  3. die trittgeschädigten Uferbereiche am Großen Milasee außerhalb der ausgewiesenen Badestelle sollen abgesperrt werden;
  4. auf den Dünenstandorten und trockenen Sanderflächen soll durch eine wegrandbegleitende Auflichtung der Kiefernbestände die Entwicklung von Sandfluren und Saumbiotopen gefördert werden;
  5. der Naturverjüngung soll gegenüber Pflanzungen der Vorrang eingeräumt werden;
  6. die Altkiefernbestockungen und Kiefernüberhälter am Großen Milasee sowie auf Dünenstandorten sollen weitestgehend erhalten werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss Nr. 130 des Bezirkstages Frankfurt (Oder) vom 14. März 1990 über das Naturschutzgebiet „Milaseen“ außer Kraft.

Potsdam, den 10. Juli 2003



Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Milaseen"