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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Plattenburg“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Plattenburg“
vom 16. April 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 15], S.310)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Prignitz wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Plattenburg“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 353 Hektar. Es umfasst Flächen in den Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Plattenburg Plattenburg 3, 4, 7 bis 10;
Plattenburg Groß Leppin 1, 2.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Das Naturschutzgebiet ist in drei Zonen unterschiedlicher Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung eingeteilt. Die Zone 1 umfasst 194 Hektar, die Zone 2 umfasst 35 Hektar und die Zone 3 umfasst 124 Hektar. Die Grenzen der Zonen sind in den topografischen Karten und in den Flurkarten dargestellt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen reichstrukturierten Ausschnitt der Karthaneniederung mit der Teichanlage Plattenburg, dem naturnahen Karthaneverlauf, ausgedehntem Grünland und naturnahen Waldkomplexen mit kleinflächig wechselnden Waldgesellschaften sowie dem angrenzenden Mühlenberg umfasst, ist

  1. die Erhaltung und die Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Gewässer und ihrer Ufer wie zum Beispiel Wasserpflanzengesellschaften, ausgedehnte Röhrichte und Hochstaudenfluren, des Grünlandes wie zum Beispiel typisch ausgeprägte Großseggenwiesen, Feuchtwiesen, Flutrasen und artenreiche Frischwiesen, verschiedener naturnaher Waldtypen wie zum Beispiel Eichen-Buchenwälder, Erlen-Eschenwälder und Bruchwälder, der Trockenrasen wie Sandtrockenrasen und am Rande ihres Verbreitungsgebietes Halbtrockenrasen sandig-lehmiger Böden;
  2. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten wie beispielsweise Gemeine Grasnelke (Armeria elongata), Heidenelke (Dianthus deltoides), Karthäusernelke (Dianthus carthusianorum), Schwertlilie (Iris pseudacorus) und Ilex (Ilex aquifolium);
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungsgebiet wild lebender, darunter der nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Tierarten wie beispielsweise Biber, Fischotter, Fledermäuse und zahlreicher Vogelarten;
  4. die naturnahe Erhaltung und Entwicklung der Karthane und die Wiederherstellung eines weitgehend ungestörten Wasserhaushaltes der Karthaneniederung als Voraussetzung für die Entwicklung typischer Lebensgemeinschaften der Niederungslandschaften;
  5. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit, insbesondere auch des Mühlenberges mit seinen unbewachsenen Steilhängen, offenen Trockenrasen verschiedener Ausprägung und Gebüschen;
  6. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Bestandteil des überregionalen Biotopverbundes und des Fließgewässersystems im Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe-Brandenburg.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

  1. des Gebietes als Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Unteres Elbetal“ nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 233 S. 9) – Vogelschutz-Richtlinie –, in seiner Funktion
    1. als störungsarmer Lebensraum von Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, beispielsweise Eisvogel, Fischadler, Kranich, Rohrdommel, Rohrweihe, Rotmilan, Seeadler, Weißstorch einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope,
    2. als Durchgangs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für Zugvogelarten, beispielsweise Bless- und Saatgänse, Limikolen und verschiedene Entenarten;
  2. von Unterwasservegetation in Fließgewässern der Submontanstufe und der Ebene, Trespen-Schwingel, Kalk-Trockenrasen (Festuco-Brometalia), feuchten Hochstaudenfluren, mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis und Sanguisorba officinalis), Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum), Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum), Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (Stellario-Carpinetum), alten bodensauren Eichenwäldern mit Quercus robur auf Sandebenen als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  3. von Birken-Moorwäldern und Erlen- und Eschenwäldern an Fließgewässern (Alnion glutinoso-incanae) als prioritäre Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  4. von Fischotter (Lutra lutra), Biber (Castor fiber albicus), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) und kleiner Flussmuschel (Unio crassus) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie inschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. zu baden;
  13. Wasserfahrzeuge aller Art zu benutzen;
  14. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  15. Hunde frei laufen zu lassen;
  16. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  17. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  18. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
  19. Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
  20. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  21. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  22. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  23. Pflanzenschutzmittel sowie chemische Holzschutzmittel jeder Art anzuwenden;
  24. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. auf Acker in einem zehn Meter breiten Randstreifen im Übergang zu Gewässern kein Dünger ausgebracht werden darf,
    2. Gehölzbestände und Gewässerufer bei Beweidung auszuzäunen sind,
    3. § 4 Abs. 2 Nr. 23 in Zone 1 und 2 und § 4 Abs. 2 Nr. 24 in den Zonen 1, 2, und 3 gilt, wobei in den Zonen 2 und 3 eine Grünlanderneuerung durch Schlitzsaat ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erfolgen darf, alle anderen Verfahren der umbruchlosen Grünlanderneuerung in den Zonen 2 und 3 bedürfen der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde,
    4. auf Grünland in den Zonen 1 und 2 die jährliche Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Dünger (inklusive Exkremente von Weidetieren) je Hektar bis maximal dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) zulässig bleibt, ohne chemisch-synthetischen Stickstoff einzusetzen und in Zone 1 zusätzlich die Ausbringung von Gülle verboten bleibt, im Übrigen gilt auf diesen Flächen § 4 Abs. 2 Nr. 17. Die Errichtung von ortsüblichen Weidezäunen ist zulässig;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Waldgesellschaften zu erhalten sind,
    2. nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation (Erlen-Eschenwälder, Bruchwälder, Eichen-Buchenwälder) eingebracht werden dürfen,
    3. keine Bodenschutzkalkungen oder Kahlhiebe über 0,5 Hektar Größe vorgenommen werden,
    4. Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,
    5. § 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung und die Teichwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. eine Bewirtschaftung der ungenutzten Teiche auf dem Flurstück 7/1, Flur 4 der Gemarkung Plattenburg nicht zulässig ist,
    2. beim Bespannen der Teiche ein Wasserdurchfluss in der Karthane erhalten bleibt,
    3. ein Wasserdurchfluss durch die Teiche nicht erfolgt, sondern lediglich soviel Wasser zugeleitet wird, wie im Rahmen der Versickerung und Verdunstung verloren geht;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
    1. die Angelnutzung nur in den in den topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Bereichen nach § 2 Abs. 2 der Verordnung zulässig ist,
    2. § 4 Abs. 2 Nr. 13, 20 und 22 gilt;
  5. Vergrämungsmaßnahmen, wie das Verscheuchen durch Menschen, Vogelscheuchen aller Art sowie Schreckschüsse, im Bereich der fischereiwirtschaftlich genutzten Teiche in der Zeit vom 15. Juli bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, wenn
    1. sich mehr als zehn Kormorane über einen Zeitraum von mindestens zwei Tagen auf den Teichen aufhalten und
    2. Störungen im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes soweit wie möglich vermieden werden. Art, Umfang, Häufigkeit, Dauer und Ort der Maßnahmen sowie der Kormoranbestand sind zu dokumentieren und der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen.
  6. Weitergehende Maßnahmen, einschließlich des Abschusses von Kormoranen im Bereich der fischereilich genutzten Teiche sind nur zulässig, soweit hierfür eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 8 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes besteht;
  7. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
      aa) die Jagd auf Wasservögel verboten ist,
      bb) die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines Jahres ausschließlich vom Ansitz erfolgt,
    2. die Errichtung ortsfester jagdlicher Einrichtungen für die Ansitzjagd im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt,
    3. die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope, Ansaatwildwiesen oder Wildäcker verboten bleibt;
  8. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Karthane und der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  9. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; der ordnungsgemäße Betrieb der Siloanlage auf dem Flurstück 42/1, Flur 1 der Gemarkung Groß Leppin bleibt zulässig;
  10. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsberäumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  11. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  12. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  13. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. ein vollständiges Zuwachsen der Teiche soll verhindert werden. In nicht mehr bewirtschafteten Teichen sollen flache Wasserstände erhalten und gegebenenfalls wieder hergestellt werden;
  2. die Teiche auf dem Flurstück 10/1, Flur 4 der Gemarkung Plattenburg sollten maximal in Form einer Karpfenproduktion ohne Zufütterung bewirtschaftet werden, wobei auf einem Drittel der Teichflächen Schilf und anderes Röhricht belassen werden soll;
  3. die Umzäunung des Teichgebietes soll wieder hergestellt werden;
  4. die Karthane-Niederung soll in Abhängigkeit von der bestehenden Nutzung wieder vernässt werden. Ackerflächen sollen in Grünland umgewandelt werden;
  5. die ausgebauten Gewässerabschnitte der Karthane sollen renaturiert werden. Die naturfernen Abschnitte der Karthane und der Gräben sollen mit heimischen und standortgerechten Gehölzen in lockerem Abstand bepflanzt werden. Eine Wiederherstellung der Durchlässigkeit der Karthane für die Fischfauna wird angestrebt;
  6. die Magerstandorte sollen bei Bedarf durch Beweidung, Mahd oder Beseitigen von Gehölzaufwuchs gepflegt werden;
  7. der Strukturreichtum auf den Grünlandflächen soll durch Pflanzung von Solitären, Baumgruppen oder Hecken sowie durch die Förderung extensiv genutzter Grünlandflächen erhöht werden;
  8. naturferne Forsten sollen zu naturnahen und strukturreichen Wäldern entwickelt werden, das anfallende Totholz sowie alte waldbildprägende Bäume sollen im Wald belassen werden und die Verjüngung der naturnahen Wälder soll soweit möglich über Naturverjüngung erfolgen;
  9. im Bereich des Schulsteigs soll ein Beobachtungsturm aus Holz soll errichtet werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten.

Potsdam, den 16. April 2003



Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Plattenburg"