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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Zschornoer Wald“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Zschornoer Wald“
vom 13. Mai 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 20], S.439)

geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 20. Juni 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 40], S.11)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Spree-Neiße wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Zschornoer Wald“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 628 Hektar und erstreckt sich auf der „Cottbuser Sandplatte“ im Naturraum des „Lausitzer Becken- und Heidelandes“. Es umfasst Flächen in den Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Jämlitz Jämlitz 4, 6;
Jerischke Jerischke 7;
Tschernitz Tschernitz 2, 3.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in drei topografischen Karten und in fünf Flurkarten zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Zschornoer Wald“ mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 4354-SW, 4453-NO und 4454-NW ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den fünf Flurkarten. Die Karten wurden von der Siegelverwahrerin am 13. Mai 2002 mit der Siegelnummer 39 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung gesiegelt und unterzeichnet. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg (oberste Naturschutzbehörde) in Potsdam sowie bei dem Landkreis Spree-Neiße (untere Naturschutzbehörde) von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes im Bereich des ehemaligen Truppenübungsplatzes Jerischke mit seinen für das Lausitzer Becken- und Heideland typischen großräumigen Kiefernwäldern und Heideflächen sowie kleinflächigen Feuchtbereichen ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung
    1. als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften- und -arten, insbesondere der nach § 10 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Arten der Sandtrockenheiden, Zwergstrauch-Kiefernwälder, Feuchtwiesen und Moore,
    2. als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere als bedeutsames Brutgebiet für Vogelarten offener Heidelandschaften und naturnaher Waldbestände, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes streng geschützter Arten, wie beispielsweise Ziegenmelker, Heidelerche, Raubwürger, Brachpieper und Schwarzspecht,
    3. als Lebensraum der sonstigen Tierarten und -lebensgemeinschaften der Heiden, Wälder und eingesprengten Moor- und Feuchtflächen, insbesondere für nach § 10 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten der Säugetiere, Lurche, Kriechtiere und Insekten,
    4. als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum für das Birkhuhn;
  2. die Entwicklung naturferner Forsten zu natürlichen Waldgesellschaften, insbesondere der Traubeneichen-Kiefern-Wälder und Entwicklung von strukturreichen Altholzbeständen;
  3. die Erhaltung und Entwicklung eines großflächig störungsarmen und unzerschnittenen Landschaftsausschnittes als Rückzugsraum für störungsempfindliche Arten;
  4. die Sicherung des überregionalen Biotopverbundes mit Gebieten ähnlicher Naturausstattung, insbesondere in der Bergbaufolgelandschaft und auf Truppenübungsplätzen in Süd-Brandenburg, Nord-Sachsen und angrenzenden Bereichen in der Republik Polen;
  5. die Erhaltung eines naturgeschichtlich und landeskundlich wertvollen Bereiches.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  13. Hunde frei laufen zu lassen;
  14. Be- und Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer  jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  15. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  16. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
  17. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  18. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  19. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  20. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
  21. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 15, 20 und 21 gelten;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. die Walderneuerung nur an Standorten ohne Voraussetzungen für eine natürliche Verjüngung der Bestände durch künstliche Verjüngung mit Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation zulässig ist,
    2. Bodenbearbeitung nur zur Unterstützung der Verjüngung durch bodenschonende Bodenvorbereitungsmaßnahmen erfolgt,
    3. Neuaufforstungen unzulässig sind,
    4. § 4 Abs. 2 Nr. 20 gilt;
  3. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Bejagung des Schalenwildes in wöchentlichen Ansitzintervallen erfolgt und im Zeitraum von Oktober bis Februar Beunruhigungsjagden möglich sind sowie im Bereich der Offenfläche (Gemarkung Jämlitz, Flur 4, Flurstücke 14-19, 20 teilweise, 21, 22, 23/1, 23/2, 24, 28, 29/2 teilweise, 29/3, 30, 39 teil weise) die Bejagung des Rehwildes ab dem 16. Mai eines jeden Jahres beginnt,
    2. die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen ist. Unzulässig bleiben die Anlage von Kirrungen auf Trockenrasen, Zwergstrauchheiden und Moorflächen sowie die Neuanlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern;
  4. das nicht gewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten nach dem 1. August eines jeden Jahres;
  5. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  6. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  7. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsberäumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  8. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  9. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshin-weise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  10. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. Das Mosaik von Zwergstrauchheiden unterschiedlicher Sukzessionsstadien soll durch eine geeignete Nutzung und Pflege erhalten werden.
  2. Es soll ein Netz reich gegliederter Waldränder entwickelt werden.
  3. Die Moorbereiche und Nassflächen sollen wiedervernässt werden.
  4. Wiesen sollen offen gehalten werden.
  5. Noch vorhandene Fremdbaumarten sollen im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung sukzessiv aus dem Gebiet entfernt werden.
  6. Der Altholzanteil soll langfristig erhöht und ein Anteil an stehendem und liegendem Totholz von mindestens 10 vom Hundert des Bestandsvorrates erzielt werden.
  7. Die Wildbestandsregulation soll sich an den natürlichen naturräumlichen Verhältnissen orientieren, das heißt, die natürliche Verjüngung der vorkommenden Baumarten ermöglichen. Die fachliche Ermittlung von naturraumangepassten Wildpopulationen soll sich im Wesentlichen nach den Ergebnissen von Kontrollzaunverfahren (Vegetation als Weiser für die Wildbestandsregulation) richten.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten gemäß § 4 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Bestimmungen des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 40 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu fünfundsechzigtausend Euro geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet "Zschornoer Wald" vom 13. Mai 2002

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Zschornoer Wald"