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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Briesensee und Klingeberg“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Briesensee und Klingeberg“
vom 25. März 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 10], S.219)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Dahme-Spreewald wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Briesensee und Klingeberg“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 79 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Flurstücken der Gemeinde Teupitz, Gemarkung Tornow:

Flur: Flurstücke:
5 4/2 (anteilig), 5, 11/2;
6 36, 39-49, 50 (anteilig), 66, 67, 68/2 (anteilig).

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000, in einer Forstkarte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist

  1. die Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere
    1. der Quellbereiche, Fließ- und Standgewässer-Lebensräume mit ihren Quellfluren, Wasser-pflanzen- und Röhrichtgesellschaften,
    2. der naturnahen Kiefern-Mischwälder, der ausgedehnten Bestände von Farn- und Wintergrüngewächsen an den Moränenhanglagen, der autochthonen Altkiefern-Bestände am Tornower See und Briesensee sowie der Erlenbrüche und Moorgehölze in den Ufer- und Verlandungsbereichen,
    3. der Ton- und Lehmgruben sowie der kleinflächig vorhandenen Feuchtwiesen,
    4. der an Quell- und Gewässerlebensräume spezifisch angepassten Tierarten wie Insekten und Mollusken sowie der Vorkommen zum Teil stark gefährdeter Greifvögel;
    5. der Lebensräume und Vorkommen von nach § 20a Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Pflanzenarten, wie Gelbe Teichrose, Krebsschere, Fieberklee, Sumpf-Calla, Doldiges Winterlieb und der Torfmoose,  
    6. der Lebensräume und Vorkommen von nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Tierarten, wie Fischotter, Eisvogel, Schwarzspecht, Grünspecht, Rohrschwirl, Drosselrohrsänger, Grasfrosch und Moorfrosch sowie Grüne Mosaikjungfer;
  2. die Entwicklung der Kiefernforste zu naturnahen Eichen-Kiefernmischwäldern;
  3. aus ökologischen, erdgeschichtlichen und landeskulturellen Gründen, insbesondere die Erhaltung
    1. der naturraumtypischen Fließ- und Stillgewässer und eines regional bedeutsamen Quellgebietes zur Sicherung und Förderung eines naturnahen Wasserhaushalts,
    2. der bisher weitgehend unverbauten, eiszeitlich entstandenen Landschaft mit ihren stark wechselnden Reliefbildungen aus Moränenhängen und Erosionsrinnen;
  4. die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit eines struktur- und gewässerreichen Landschaftsausschnittes des Zossen-Teupitzer Platten- und Hügellandes, der insbesondere durch den Briesensee und den Tornowsee, deren Ufer- und Verlandungsbereiche, den Klingeberg sowie abwechslungsreiche Wälder, einschließlich schützenswerter Baumbestände, wie den Altkiefern in Ufer- und Hanglagen, geprägt wird.

(2) Die Unterschutzstellung dient der dauerhaften Erhaltung und Entwicklung

  1. von natürlich eutrophen Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion und Hydrocharition sowie der Unterwasservegetation in Fließgewässern der Ebene als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  2. von Moorwäldern und Birken-Moorwäldern sowie Erlen- und Eschenwäldern an Fließgewässern (Alnion glutinoso-incanae) als prioritäre Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  3. des Fischotters (Lutra lutra) als Tierart nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. zu baden oder zu tauchen, dies gilt nicht für die etwa 50 Meter breite, in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Badestelle am Tornower See;
  13. auf dem Briesensee Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen zu benutzen sowie auf dem Tornower See Röhricht- und Schwimmblattzonen zu befahren;
  14. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  15. Hunde frei laufen zu lassen;
  16. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  17. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  18. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
  19. Fische oder Wasservögel zu füttern, Kirrungen anzulegen;
  20. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  21. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  22. wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  23. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Grünland oder Weide mit einer Besatzdichte im Jahresmittel von maximal 1,4 Großvieheinheiten pro Hektar oder dem entsprechenden Äquivalent an Dünger genutzt wird, ohne chemisch-synthetischen Stickstoff einzusetzen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 1 Nr. 23;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. Moore und Bruchwälder nicht bewirtschaftet werden,
    2. eine Dauerwaldbestockung mit hohem Altholzanteil in einer Breite von 20 Metern entlang der Gewässer und Moore (gemessen vom Beginn der Ufer-, Sumpf-, Bruch- und Quellvegetation) sowie im Bereich der Hanglagen südlich des Tornower Sees (Forstort Abteilung 3315 a3, Forstkarte Königs Wusterhausen, Revier Teupitz) erhalten bleibt,
    3. nur Baumarten der potenziellen natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen,
    4. der flächige Einschlag der Kiefernüberhälter einschließlich stehenden Totholzes verboten ist,
    5. § 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. nur heimische Fischarten eingebracht werden dürfen. Für den Karpfen (Cyprinus carpio) ist der Besatz im Briesensee auf maximal 100 Stück im Jahr zu begrenzen,
    2. die Elektrofischerei im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt,
    3. § 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei vom Ufer aus, innerhalb der bis zu 10 Meter breiten, in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Bereiche;
  5. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
    2. die Anlage jagdlicher Einrichtungen für die Ansitzjagd, mit der Maßgabe, nur landschaftsverträgliche Materialien zu verwenden.
    Im Übrigen gilt weiterhin § 4 Abs. 2 Nr. 19 und 20, insbesondere bleibt die Anlage von Wildwiesen und Wildäckern verboten;
  6. das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen mit der Maßgabe, dass die Hangbereiche des Tornowsees nur auf den vorhandenen Wegen betreten werden;
  7. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  8. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  9. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maß- nahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  10. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  11. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  12. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. Die Erhaltung und die Wiederherstellung der artenreichen Feuchtwiesen südlich des Briesensees (auf den Flurstücken4/2 der Flur 5 und 48 der Flur 6 der Gemarkung Tornow) soll im Rahmen von Pflegemaßnahmen, insbesondere durch Entbuschung und Mahd, erfolgen.
  2. Die durch Tritteinwirkungen geschädigten und gefährdeten Steiluferbereiche südlich des Tornowsees (auf dem Flurstück 4/2 der Flur 5 der Gemarkung Tornow) sollen durch Absperrungen gesichert werden.
  3. Zur Förderung der natürlichen Waldentwicklung, insbesondere der Naturverjüngung sowie für Dokumentations- und Forschungsvorhaben, sollen einzelne Waldbereiche zeitweilig eingezäunt werden.
  4. Die ehemaligen Tongruben sollen von Ablagerungen beräumt werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

Potsdam, den 25. März 2002


Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Briesensee und Klingeberg"