Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Putgolla“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Putgolla“
vom 26. April 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 11], S.198)

geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 20. Juni 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 40], S.8)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. l S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in der Gemeinde Kolkwitz, Landkreis Spree-Neiße, wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Putgolla“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 64 Hektar. Es umfasst die folgenden Flurstücke in der Gemarkung Kolkwitz:

  Flurstücke:
Flur 2, 377, 378, 379 anteilig (südöstlich der Lungenheilstätten Straße bis zur Nutzungsartengrenze), 384 anteilig (südlich Birkenallee bis zur Nutzungsartengrenze), 385, 386, 387, 388, 393-399, 400/4 und 400/5 (jeweils anteilig östlich der Gebäudefläche), 488 (anteilig Birkenallee), 503-522, 523/1-523/4, 524-533, 540, 541, 542, 543 anteilig (Lungenheilstätten Straße), 544, 545/2, 545/1, 546-552, 553/1, 553/2, 554, 555/1-555/3, 556-570;
Flur 10, 12-15, 35 Weg anteilig (nördlich zwischen den Flurstücken 12 und 13).

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in zwei Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die topografische Karte im Maßstab 1 : 10 000 ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den zwei Flurkarten. Die Karten wurden von der Siegelverwahrerin mit der Siegelnummer 39 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung am 26. April 2001 gesiegelt und unterzeichnet.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg (oberste Naturschutzbehörde) in Potsdam sowie bei dem Landkreis Spree-Neiße (untere Naturschutzbehörde) von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet „Wiesen- und Teichlandschaft Kolkwitz-Hänchen“. Es ist charakterisiert durch eine spreewaldähnliche Niederungslandschaft mit kleinflächiger Parzellierung der Grünlandflächen und einer Vielzahl verschiedenartiger Biotoptypen. Ehemalige, mit Wasser gefüllte Torfstiche tragen zu einer Aufwertung des Gebietes bei.

(2) Die Unterschutzstellung dient insbesondere der

  1. dauerhaften Sicherung und Erhaltung von Schwimmblatt- und Röhrichtgesellschaften an Fließgewässern, Torfstichen, Quellmooren, Seggen- und Röhrichtmooren, verschiedener Ausprägungen extensiv genutzter Feuchtwiesen-Pflanzengesellschaften, Erlenbruchwäldern und Weidengebüschen;
  2. Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wildlebender Tierarten, darunter zahlreiche nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Tierarten, beispielsweise Fischotter, Rotmilan, Rohrweihe, Neuntöter, Drosselrohrsänger, Ringelnatter, Knoblauchkröte, Moorfrosch und Flache Teichmuschel;
  3. Erhaltung des Gebietes als Lebensraum von wildlebenden Pflanzenarten, darunter zahlreiche nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Pflanzenarten, beispielsweise Sumpfläusekraut, Sumpfherzblatt, Breitblättriges Knabenkraut, Kümmelsilge, Wasserschlaucharten, Krebsschere und Moschus-Gauklerblume, sowie seltener und vom Aussterben bedrohter Pflanzengesellschaften der Zwischenmoorvegetation von Quellstandorten, der Erlenbruchwälder und der Wiesengräben;
  4. Sicherung beziehungsweise Gewährleistung des Biotopverbundes zwischen den Schutzgebieten in der Spreeaue und dem Biosphärenreservat Spreewald;
  5. Erhaltung der besonderen Eigenart des Gebietes als einer aus kleinparzelliger Nutzung hervorgegangenen und kulturhistorisch wertvollen Niederungslandschaft mit hoher Strukturdiversität und Artenvielfalt.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu  warten oder zu pflegen;
  12. Wasserfahrzeuge aller Art zu benutzen;
  13. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  14. Hunde frei laufen zu lassen;
  15. Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes entgegen dem Schutzzweck zu beeinträchtigen;
  16. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  17. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
  18. Wasservögel zu füttern;
  19. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  20. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  21. wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  22. Pflanzenschutzmittel anzuwenden;
  23. Wiesen oder Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen;
  24. Erstaufforstungen vorzunehmen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass im Übrigen § 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 22 gilt,
    2. nur heimische Baum- und Straucharten zu verwenden sind;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen oder eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,
    2. die Elektrofischerei nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass die Anzahl der Angelkarten und die Angelplätze durch die untere Fischereibehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde festlegt werden;
  5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Jagd in der Zeit vom 15. März bis 30. Juni vom Ansitz aus erfolgt. Im Übrigen ist die Anlage von Kirrungen und die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden unzulässig;
  6. die sonstigen, bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  7. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
  8. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  9. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  10. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
  11. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und andere beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs.3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:

  1. der Wasserhaushalt soll durch Aufstauen des Putgolla- Hauptgrabens an der Westgrenze des Gebietes stabilisiert werden;
  2. der botanisch wertvolle Feucht- und Frischwiesenbereich soll durch regelmäßige Mahd mit Beräumung der Biomasse erhalten werden;
  3. die gebietstypischen Baumreihen sollen gepflegt werden;
  4. die weitere Entwicklung der wertvollen Pflanzengesellschaften soll in und an den Wiesengräben durch naturschonende Formen der Grabenberäumung erhalten werden;
  5. die Wiederherstellung der Wasserfläche eines Kleingewässers im Nordost-Teil des Schutzgebietes wird angestrebt.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten gemäß § 4 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Bestimmungen des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 40 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu fünfundsechzigtausend Euro geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzweckes sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 26. April 2001

Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Putgolla"