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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rangsdorfer See“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rangsdorfer See“
vom 27. April 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 15], S.382)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 140), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Rangsdorf, Glienick, Großschulzendorf und Jühnsdorf im Landkreis Teltow-Fläming werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Rangsdorfer See".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 670 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in den Gemarkungen

Rangsdorf Flur 1 Flurstücke 7 (verlandender Seeanteil südlich der Autobahn), 41/6 (als Teilfläche zur südlichen Verlängerung der östlichen Flurstücksgrenze von Flurstück 44), 42, 43, 44, 45, 46;
  Flur 2 Flurstücke 2 bis 55, 57, 58;
  Flur 3 Flurstücke 63 bis 69;
Glienick Flur 3 Flurstücke 214, 215, 216/1, 216/2, 216/3, 216/4, 218 bis 228, 229/1, 229/2, 230 bis 301, 375 bis 433, 434/1, 434/3, 434/4, 435/1, 435/2, 435/3, 435/4, 436, 437 (Teilfläche nördlich vom Kassiner Weg), 458 bis 491;
Groß-Schulzendorf Flur 3 Flurstücke 3 (Teilfläche Graben östlich der Jühnsdorfer Landstraße), 49 (Teilfläche Graben, parallel der Landstraße nach Jühnsdorf, nördlich des Flurstücks 113/1), 50 bis 105, 106/1, 106/2, 107 bis 112;
Gemarkung Jühnsdorf Flur 4 Flurstücke 27, 28, 31;
  Flur 5 Flurstücke 2/1, 2/2, 2/3, 3/1, 3/2, 4 bis 7, 8/1, 8/2, 9 bis 33, 35, 36, 38 bis 56, 57/2.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in topographischen Karten im Maßstab 1:10.000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei dem Landkreis Teltow-Fläming, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

  1. als Brut- und Nahrungsgebiet bestandsbedrohter und gefährdeter Vogelarten sowie als Lebensraum für Säugetiere der Gewässer und ihrer Ufer;
  2. als bedeutender Rastplatz für nordische Gänse;
  3. als Standort seltener in ihrem Bestand bedrohter Pflanzengesellschaften insbesondere von armen Feuchtwiesen (Molinion), ausgedehnteren Röhricht- und Großseggengesellschaften (Phragmition und Magnocaricion) und Bruchwaldgesellschaften (Alnion);
  4. als Standort geschützter und in Brandenburg vom Aussterben bedrohter und gefährdeter Pflanzenarten;
  5. als repräsentativer Ausschnitt der Niederungslandschaft der Nuthe-Notte-Niederung und als wichtiger Bestandteil des regionalen Biotopverbundes.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  4. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  6. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
  7. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder diese dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  8. nichtmotorbetriebene Wasserfahrzeuge aller Art, einschließlich Luftmatratzen, innerhalb der Schulzendorfer Bucht und eines 100 Meter breiten Streifens vom Ufer zu benutzen sowie motorbetriebene Wasserfahrzeuge innerhalb des Naturschutzgebietes zu benutzen;
  9. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und der nach öffentlichem Straßenrecht gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  11. zu lagern, Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
  12. zu baden, zu tauchen oder Eisflächen innerhalb der Schulzendorfer Bucht und eines 100 Meter breiten Streifens vom Ufer zu betreten;
  13. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  14. Hunde frei laufen zu lassen;
  15. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  16. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  17. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  18. wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  19. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland dauerhaft in Ackerland umzuwandeln;
  20. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  21. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  22. Schmutzwasser, Gülle, mineralischen Dünger über 60 Kilogramm Reinnährstoff je Düngerart pro Hektar und Jahr, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  23. Pflanzenschutzmittel auf Grünland anzuwenden;
  24. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
  25. Erstaufforstungen vorzunehmen;

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 dieser Verordnung bleiben:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, daß
    1. die Düngung von Grünland auf 60 Kilogramm pro Hektar Reinstickstoff beschränkt bleibt,
    2. die Beweidung von Grünland mit nicht mehr als 1,5 Großvieheinheiten pro Hektar erfolgt,
    3. die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 20 und 23 gelten;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, daß bei der Wiederaufforstung die Verwendung von fremdländischen Baumarten verboten ist;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße Ausübung der fischereiwirtschaftlichen Flächennutzung mit der Maßgabe, daß
    1. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,
    2. die Elektrofischerei im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und der zuständigen Fischereibehörde erfolgt;
  4. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß aa) die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt, ab) Fuchs und Schwarzwild intensiv bejagt werden, ac) die Wasservogeljagd verboten ist,
    2. die Anlage von Kirrungen außerhalb von Feuchtwiesen,
    3. die Anlage von Wildäckern außerhalb von Grünlandflächen;
  5. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  6. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde mit der Maßgabe, daß Grundräumungen der Gräben nur zwischen dem 1. September und 31. Oktober und die Mahd der Grabenränder nur zwischen dem 15. Juli und 31. Oktober eines Jahres erfolgen. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  7. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  8. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  9. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:

  1. Die jährliche Mahd der nach § 32 Abs. 1 Ziff. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes geschützten Feuchtwiesen einschließlich Flächenberäumung soll nach Vorgabe der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden;
  2. Eine Zielstärkennutzung sowie eine verstärkte Berücksichtigung der potentiellen natürlichen oder natürlichen Vegetation soll erfolgen.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 in Verbindung mit § 5 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Behandlungsrichtlinien zur Ausführung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26c des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 27. April 1998

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
In Vertretung
Rainer Speer

Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.