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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Friedländer Tal“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Friedländer Tal“
vom 6. April 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 15], S.378)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 140), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Friedland und Zeust im Landkreis Oder-Spree werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Friedländer Tal".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 104 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in den Gemarkungen

Zeust Flur 1 Flurstücke 56 (anteilig, nur Grünland und Laubwald), 57-61, 62-64 (jeweils anteilig, nur Grünland und Wasserfläche), 72 (anteilig, bis zum südlichen Eckpunkt des Flurstücks 65) nach dem Stand vom 8. August 1995;
Zeust Flur 2 Flurstücke 66-68 (jeweils anteilig, nur Grünland), 71-73 (jeweils anteilig, nur Grünland), 75-85 (jeweils anteilig, nur Grünland und Wasserfläche) nach dem Stand vom 8. August 1995;
Friedland Flur 1 Flurstücke 1-16, 17 (anteilig), 18-22, 23 (anteilig, nur Ödland, Grünland und Wasserfläche), 24/2, 24/3, 25 (anteilig, nur Ödland, Grünland und Wasserfläche), 26, 27, 29 (anteilig, nur Ödland, Grünland und Wasserfläche), 30, 32-42 (anteilig, nur Ödland, Grünland und Wasserfläche), 43/1 (anteilig, nur Wasserfläche), 43/2, 44 (anteilig, nur Grünland und Wasserfläche), 171 (anteilig), 177-178 (anteilig, nur Grünland, Ödland und Wasserfläche), 183-184 (anteilig, nur Grünland, Ödland und Wasserfläche), 187 (anteilig, nur Grünland, Ödland und Wasserfläche), 188, 193, 194, 198, 199, 201-203 (jeweils anteilig, nur Holzung, Ödland und Wasserfläche), 206 (anteilig), 210-229, 230 (anteilig, nur Wasserfläche), 232-237, 238 (anteilig), 239-280, 306 (anteilig), 440-464 nach dem Stand vom 8. August 1995.

Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer topographischen Karte im Maßstab 1 : 10.000 und in Flurkarten im Maßstab 1 : 4.000 mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg - oberste Naturschutzbehörde - in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree - untere Naturschutzbehörde - von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

  1. als Lebensstätte gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Tierarten, insbesondere als Brut-, Nahrungs- und Rasthabitat für Sumpf- und Wasservögel;
  2. als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildlebender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, insbesondere der Quellbereiche, der Gewässerufer, der Moore, der Feuchtwiesen und der naturnahen Waldformationen;
  3. aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere zur Untersuchung der Moorentwicklung unter dem Einfluß regelmäßiger Überstauung zur Fischhaltung;
  4. wegen seiner besonderen Eigenart als tiefgründiges Durchströmungsmoor in einer eiszeitlichen Schmelzwasserrinne.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  4. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  6. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
  7. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  8. Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Luftmatratzen zu benutzen;
  9. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und der nach öffentlichem Straßenrecht gekennzeichneten Wege zu reiten;
  11. zu lagern, Feuer anzuzünden, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
  12. zu baden oder zu tauchen;
  13. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  14. Hunde frei laufen zu lassen;
  15. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  16. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  17. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  18. wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu zerstören;
  19. Wiesen oder Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen;
  20. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  21. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  22. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  23. Pflanzenschutzmittel anzuwenden;
  24. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, daß
    1. die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 20, 22 und 23 gelten, wobei Dünger entsprechend einer Tierhaltung von 1,5 Großvieheinheiten pro Hektar ohne Zwischenlagerung ausgebracht werden darf,
    2. Acker zu Grünland umgewandelt werden darf,
    3. die Beweidung mit maximal 1,5 Großvieheinheiten pro Hektar Gesamtweidefläche erfolgt;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. keine Kahlschläge durchgeführt werden,
    2. in den Quellbereichen keine Abholzungen erfolgen, der Wiederaufwuchs der Naturverjüngung überlassen wird und Altbäume gefördert werden;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung und die Angelfischerei mit der Maßgabe, daß
    1. die Teichbewirtschaftung nach einem extensiven Nutzungskonzept mit einer Ertragsobergrenze von 700 kg/ha bei Getreidezufütterung erfolgt und in jedem Jahr mindestens einer der Teiche im Herbst abgelassen wird,
    2. zum Angeln nur die westlichen und östlichen Uferbereiche des Zeuster Teiches, die westlichen Uferbereiche des Friedländer Teiches einschließlich der Dämme zugelassen sind, wobei das Angeln auf den Flurstücken 65-67 und 82-85 der Gemarkung Zeust/Flur 2 sowie vom Damm am Südufer des Zeuster Sees verboten ist;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß
    1. die Jagd auf Wasservögel nur zulässig ist, wenn alle Teiche bespannt sind,
    2. die Jagd auf Wasservögel nur an höchstens zwei Tagen im Jahr, dann jedoch auch als Gemeinschaftsjagd erfolgen kann;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  6. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  7. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  8. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  9. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 in Verbindung mit § 5 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 8
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Behandlungsrichtlinien zur Ausführung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29, 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26c des Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 9
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 6. April 1998

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.