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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Puhlsee“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Puhlsee“
vom 11. Februar 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 09], S.201)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992(GVBl. I S. 208) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Göttlin, Steckelsdorf und der Stadt Rathenow (Landkreis Havelland) werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Puhlsee".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 60 Hektar. Es umfaßt folgende Flurstücke in den Gemarkungen

Göttlin Flur 2 39/1, 55/1, 55/2, 57, 58/1, 58/2, 59,74, 75, 76/1 anteilig;
Rathenow Flur 4 1/1, 1/2, 2-14, 22, 23/1, 25/3 anteilig;
Steckelsdorf Flur 1 81/1 anteilig, 86;
  Flur 4 21, 22/3, 22/8, 22/9, 22/10 anteilig, 22/11;
Schleuse Flur 5 1, 2/1, 2/2, 3/1 anteilig, 4/3, 4/4,
(Gemeinde Steckelsdorf)   4/5, 4/8, 5, 6/1, 11/1 anteilig.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer topographischen Karte im Maßstab 1:10.000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie.

Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam, sowie beim Landkreis Havelland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

  1. als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Laichkraut und Schwimmblattgesellschaften, Röhrichten,.Großseggenrieden, Zwergbinsengesellschaften sowie Ufergehölzen und Feuchtwiesen;
  2. als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere von zahlreichen Amphibien- und Vogelarten;
  3. aus ökologischen Gründen wegen der Bedeutung des Gebietes im Rahmen des regionalen Biotopverbundes;
  4. wegen seiner besonderen Eigenart und der Flachwasserverlandungszonen mit der kompletten Serie verschiedener Verlandungsstadien.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. Bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner Öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  4. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  6. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
  7. mit Fahrzeugen außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  8. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben;
  9. außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten;
  10. zu lagern, Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
  11. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  12. Hunde frei laufen zu lassen;
  13. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  14. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  15. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  16. wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  17. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neuanzusäen;
  18. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  19. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  20. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  21. Pflanzenschutzmittel anzuwenden;
  22. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 17, 18, 20 und 21 gelten und daß
    1. die Beweidung des Grünlandes mit einer Besatzstärke von nicht mehr als 1,5 Großvieheinheiten pro Hektar Gesamtweidefläche erfolgt,
    2. die Beweidung entlang der Gewässerränder in einem Abstand von 10 Metern verboten ist,
    3. eine Phosphat-Kali-Erhaltungsdüngung zulässig ist;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße Forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher dafür genutzten Flächen;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße Fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß
    1. Kirrungen an den Rand des Schutzgebietes zu legen sind,
    2. die Jagd ausschließlich vom Ansitz aus durchgeführt wird,
    3. die Jagd auf Fuchs und Schwarzwild intensiv erfolgt,
    4. die Jagd auf Federwild ab dem 15. November bis zum Ende der gesetzlichen Jagdzeit gestattet ist;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  6. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  7. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  8. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;
  9. Behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 oder den Maßgaben des § 5 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 8
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Behandlungsrichtlinien zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (nach den §§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (nach den §§ 20 bis 26 c des Bundesnaturschutzgesetzes und den §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 9
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 11. Februar 1997

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
In Vertretung
Rainer Speer

Anm.:  Die Anlage wurde nicht aufgenommen.