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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Seelow

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Seelow
vom 15. September 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 34], S.872)

geändert durch Artikel 134 Absatz 41 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.56)

Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 67) geändert worden ist, verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft:

§ 1
Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Seelow das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter im Sinne des § 16 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist der Wasser- und Abwasserzweckverband Seelow. Für dieses Gebiet werden die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 6 erlassen.

(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III).

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

(1) Die Grenzen der Zonen I, II und III sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung beschrieben.

(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen sind in der Übersichtskarte in der Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt. Für die genaue Grenzziehung sind die Karten maßgebend, die gemäß § 15 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Märkisch Oderland, der Stadt Seelow und dem Amt Seelow Land hinterlegt sind und dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden können.

(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Zonen nicht.

§ 3
Schutzbestimmungen

Die Schutzbestimmungen für die Zone III gelten auch für die Zone II und die Zone I. Die Schutzbestimmungen für die Zone II gelten auch für die Zone I. Die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Gewässer bleiben unberührt.

§ 4
Schutz der Zone III

In der Zone III sind verboten:

  1. das Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft und sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngern, ausgenommen Pflanzenkompost,
    1. wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt,
    2. auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau,
    3. auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. November bis 15. Januar,
    4. auf Brachland,
    5. auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden,
  2. das Lagern und Ausbringen von Fäkalschlamm und Klärschlamm,
  3. das Errichten oder Erweitern von befestigten Dungstätten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der, sofern sein Fassungsvermögen 30 Kubikmeter übersteigt, eine Leckerkennung zulässt,
  4. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle, ausgenommen Hochbehälter, die eine Leckerkennung zulassen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
  5. die Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger im Freien, wenn die Lagerungsdauer 60 Tage überschreitet oder ohne dichte Abdeckung erfolgt,
  6. das Errichten oder Erweitern von ortsfesten Anlagen zur Gärfutterzubereitung, ausgenommen Anlagen mit dichtem abgedeckten Silosickersaft-Auffangbehälter, wenn dieser eine Leckerkennung zulässt, und ausgenommen Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
  7. die Gärfutterzubereitung in ortsveränderlichen Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,
  8. das Errichten oder Betreiben von Stallungen für Tierbestände, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flächenbelastung von 1,4 Dungeinheiten entsprechend Anlage 3 Nr. 1 überschritten wird,
  9. die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2, wenn die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt,
  10. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, sofern keine für Wasserschutzgebiete zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet oder keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden,
  11. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen, zur Bodenentseuchung, zur Unterhaltung von Verkehrswegen oder in einem Abstand von weniger als 10 Meter zu oberirdischen Gewässern,
  12. die Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 15 Millimeter pro Tag oder 45 Millimeter pro Woche überschreitet,
  13. das Errichten oder Erweitern von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion tätig sind oder in geschlossenen Systemen produzieren,
  14. die Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen und forstlichen Pflanzgärten sowie gewerblicher Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau, ausgenommen im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion und im ökologischen Anbau, Streuobst-, Gemüse- sowie Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen,
  15. der Umbruch von Dauergrünland im Sinne der Anlage 3 Nr. 3,
  16. offener Ackerboden im Sinne der Anlage 3 Nr. 4,
  17. Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere das Errichten und Erweitern von Fischteichen, Kies-, Sand- und Tongruben, Übertagebergbauen und Torfstichen, sowie die Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen,
  18. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System,
  19. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufe A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, wenn diese Anlagen doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann,
  20. das Errichten oder Erweitern von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  21. die unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  22. das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten,
  23. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik,
  24. das Errichten oder Erweitern von Kraftwerken oder Heizwerken, ausgenommen mit Gas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen,
  25. das Errichten oder Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes,
  26. das Errichten, Erweitern, Sanieren oder Betreiben von Abwasserkanälen und -leitungen, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. beachtet wird,
  27. das Errichten von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken,
  28. das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,
  29. das Ausbringen von Abwasser,
  30. das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
  31. das Errichten oder Erweitern von Straßen, sofern nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden,
  32. das Errichten oder Erweitern von Eisenbahnanlagen,
  33. das Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Bau von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen,
  34. das Einrichten oder Erweitern von öffentlichen Freibädern und Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
  35. das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
  36. das Errichten von Wurfscheibenschießanlagen,
  37. das Errichten von Golfanlagen,
  38. das Abhalten oder Durchführen von Märkten, Volksfesten und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen,
  39. das Durchführen von Motorsportveranstaltungen, ausgenommen zwei Autocrossrennen des MC Seelow pro Jahr,
  40. das Errichten von Friedhöfen,
  41. das Errichten von militärischen Anlagen und Übungsplätzen,
  42. das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,
  43. Bergbau, einschließlich Erdöl- und Erdgasgewinnung,
  44. das Durchführen von Sprengungen, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird,
  45. die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird, ausgenommen die Ausweisung von Baugebieten zur Wohnnutzung.

§ 5
Schutz der Zone II

In der Zone II sind verboten:

  1. das Düngen mit Gülle, Jauche oder Festmist und sonstigen organischen Düngern sowie die Anwendung von Silagesickersaft,
  2. das Errichten oder Erweitern von befestigten Dungstätten,
  3. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle,
  4. die Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger im Freien,
  5. das Errichten oder Erweitern von ortsfesten Anlagen zur Gärfutterzubereitung,
  6. die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2,
  7. die Beweidung,
  8. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
  9. die Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen,
  10. das Errichten oder Erweitern landwirtschaftlicher Dränagen,
  11. das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Anlagen zur Eigenwasserversorgung,
  12. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,
  13. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes,
  14. das Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  15. der Transport wassergefährdender Stoffe in Tankbehältern oder Gebinden, ausgenommen Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe,
  16. das Errichten von Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln,
  17. das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze,
  18. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials,
  19. der Transport radioaktiver Materialien,
  20. das Errichten oder Erweitern von Abwasserkanälen und -leitungen, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen, wenn hierbei das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. beachtet wird,
  21. das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten,
  22. das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen und des auf Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
  23. das Einleiten von Abwasser, mit Ausnahme von unbelastetem Niederschlagswasser, in Oberflächengewässer,
  24. das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten sowie Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,
  25. das Einrichten von öffentlichen Freibädern und Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie z. B. das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen,
  26. das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen,
  27. das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen, Märkten, Volksfesten und Großveranstaltungen,
  28. das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern,
  29. das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,
  30. das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,
  31. das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen.

§ 6
Schutz der Zone I

In der Zone I sind verboten:

  1. das Betreten oder Befahren,
  2. land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,
  3. Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche.

§ 7
Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung

Die Verbote des § 4 Nr. 17 und 30, des § 5 Nr. 20, 22, 23, 28, 29, 30 und 31 sowie des § 6 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.

§ 8
Befreiungen

(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der §§ 3, 4, 5 und 6 Befreiung erteilen, wenn

  1. das Wohl der Allgemeinheit die Befreiung vom Verbot erfordert oder
  2. das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde und das Gemeinwohl sowie Belange des Gewässerschutzes im Sinne dieser Verordnung der Befreiung vom Verbot nicht entgegenstehen.

(2) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von dem Verbot gemäß § 4 Nr. 45 nicht widerruflich.

(3) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.

§ 9
Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes

(1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, z. B. durch eine Umzäunung, zu sichern.

(2) Das Wasserschutzgebiet ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch eine entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen.

(3) Die untere Wasserbehörde kann anordnen, dass der Begünstigte das Aufstellen der Verbotszeichen 269 oder Richtzeichen 354 der Straßenverkehrs-Ordnung an den dafür in Betracht kommenden Straßen und Wegen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen hat.

§ 10
Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens durch die zuständigen Wasserbehörden oder deren Beauftragte zu dulden.

(2) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote der §§ 3, 4, 5 und 6 fallen, auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen Entschädigung zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern.

(3) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus auf Anordnung der unteren Wasserbehörde verpflichtet:

  1. das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
  2. das Aufstellen, das Unterhalten oder das Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,
  3. das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden- und Vegetationsproben sowie
  4. das Anlegen und Betreiben von Grundwassermessstellen

zu dulden.

(4) Die Anordnung gemäß den Absätzen 2 und 3 erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem Landesbergamt.

§ 11
Entschädigung und Ausgleich

Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 Abs. 2, 3 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 145 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3, 4, 5 und 6 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 8 vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 13
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird das mit Beschluss Nr. 18-24/83 vom 12. September 1983 des Kreistages Seelow festgesetzte Wasserschutzgebiet für das Wasserwerk Seelow aufgehoben.

Potsdam, den 15. September 2004

Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler

Anlage 1

Abgrenzung der Schutzzonen

1. Vorbemerkung

Das Wasserwerk Seelow des Trink- und Abwasserzweckverbandes Seelow befindet sich am östlichen Stadtrand von Seelow im Oderbruch an der Nordseite der Bundesstraße B 1. Die sieben Brunnen sind nördlich und nordöstlich in unmittelbarer Umgebung des Wasserwerkes angeordnet.

Alle nachfolgend genannten Hoch- und Rechtswerte sind Gauß-Krüger-Koordinaten im 4. Meridianstreifen (Bezugsellipsoid: Bessel).

Die im Folgenden genannten Verkehrswege und Fließgewässer sind selbst nicht Bestandteil der Schutzzonen, soweit sie deren Begrenzung bilden.

2. Fassungsbereich (Zone I)

Die Grenze der Zone I verläuft als Kreis mit einem Radius von 10 m um den Brunnenstandort als Mittelpunkt. In der Tabelle werden die Brunnen aufgeführt, die die Ausgangspunkte der vorstehenden Beschreibung der Zone I bilden.

Brunnen-Nr. Rechtswert Hochwert
Brunnen 1 46 63 017 58 25 517
Brunnen 2 46 62 981 58 25 473
Brunnen 4 46 62 896 58 25 484
Brunnen 5 46 62 990 58 25 498
Brunnen 6 46 63 083 58 25 530
Brunnen 7 46 63 053 58 25 540
Brunnen 8 46 62 938 58 25 507

3. Engere Schutzzone (Zone II)

Die Beschreibung der Grenze der Zone II erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Märkisch-Oderland in der Stadt Seelow an der südöstlichen Ecke des Flurstücks 555 der Flur 5 (Einfahrt zur Firma Schrödter) an der B 1. Von dort verläuft die Grenze der Zone II ca. 40 m in nordwestlicher Richtung entlang der Ostseite des Flurstücks 555 bis zum Werkstattgebäude, von dort ca. 30 m entlang der östlichen Gebäudeseite bis zur nordöstlichen Ecke des Werkstattgebäudes, von dort ca. 60 m in südwestlicher Richtung entlang der nordwestlichen Gebäudeseite bis zur westlichen Gebäudeseite, von dort in Verlängerung der letztgenannten Strecke ca. 60 m entlang einer gedachten geraden Linie über das Flurstück 555 der Flur 5 bis zur Küstriner Straße, von dort ca. 85 m entlang der Küstriner Straße Richtung Wasserwerk bis zu einem von Südwesten her einmündenden Feldweg, von dort ca. 105 m in südwestlicher Richtung entlang dieses Feldweges bis zu einem von Norden her einmündenden Weg, von dort ca. 130 m entlang dieses Weges bis zur südlichen Ecke des Flurstücks 50/1 der Flur 4 (Einfahrt Käsewerk), von dort ca. 50 m in nördlicher Richtung entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 50/1 bis zu einem Feldweg an der südwestlichen Ecke des Flurstücks 570, von dort ca. 150 m entlang dieses Feldweges an der Ostseite der Kleingärten bis zu einem Graben, von dort ca. 420 m in nordöstlicher Richtung entlang dieses Grabens bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstücks 736 der Flur 5, von dort ca. 260 m in südlicher Richtung entlang der östlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 736 über den Feldweg hinweg bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstücks 313 der Flur 5, von dort ca. 210 m in südöstlicher Richtung entlang der östlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 313 bis zur B 1, von dort ca. 235 Meter in westlicher Richtung entlang der B 1 bis zur Einfahrt der Firma Schrödter (Flurstück 555 der Flur 5), dem Ausgangspunkt der Beschreibung der Zone II.

4. Weitere Schutzzone (Zone III)

Die Beschreibung der Grenze der Zone III erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Märkisch-Oderland in der Stadt Seelow an der Kreuzung der ehemaligen Kleinbahnlinie mit der Bundesstraße B 167 (Koordinaten h: 58 24 163 r: 46 61 972). Von dort verläuft die Grenze der Zone III ca. 85 m in westlicher Richtung entlang der ehemaligen Kleinbahnlinie bis zur Zernikower Straße, von dort 20 m in nördlicher Richtung entlang der Zernikower Straße, dann ca. 60 m in westlicher Richtung entlang der Nordseite des Bahnhofsvorplatzes bis zu einer von Norden her einmündenden Betonstraße, von dort ca. 150 m in nördlicher Richtung, dann 75 m in westlicher Richtung entlang der Betonstraße bis zur südwestlichen Ecke des Flurstücks 8/23 der Flur 14, von dort ca. 440 m in nördlicher Richtung entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 8/23, 8/32, 8/33 und 11 der Flur 14 bis zur Hinterstraße, von dort ca. 75 m in westlicher Richtung entlang der Hinterstraße bis zum Busbahnhof, von dort ca. 110 m in nördlicher Richtung entlang der Ostseite des Busbahnhofs bis zur Breiten Straße, von dort ca. 25 m in östlicher Richtung entlang der Breiten Straße bis zur Bonhoefferstraße, von dort entlang der Bonhoefferstraße bis zur Kirchstraße, von dort ca. 85 m in westlicher Richtung entlang der Kirchstraße, dann ca. 40 m in nördlicher Richtung bis zur Nordseite der Berliner Straße (B 1), von dort ca. 145 m in westlicher Richtung entlang der Berliner Straße bis zur Mühlenstraße, von dort ca. 530 m in nördlicher Richtung entlang der Mühlenstraße bis zum Müncheberger Weg, von dort ca. 260 m in nordöstlicher Richtung entlang des Müncheberger Weges bis zur Robert-Koch-Straße, von dort ca. 420 m in nordwestlicher, dann 250 m in östlicher Richtung entlang der Robert-Koch-Straße bis zur Einmündung der Oderbruchstraße in die B 167, von dort ca. 150 m in östlicher Richtung entlang der Oderbruchstraße bis zur Landesstraße L 37, von dort ca. 830 m in nördlicher Richtung entlang der L 37 bis zu dem rechts abzweigenden Weg nach Neuwerbig, von dort ca. 900 m in östlicher Richtung entlang des Weges nach Neuwerbig bis zur Eisenbahnbrücke der Strecke Eberswalde – Frankfurt (Oder), von dort ca. 250 m in südöstlicher Richtung, dann ca. 360 m in östlicher Richtung, dann ca. 300 m in südlicher Richtung entlang eines Feldweges bis zur Siedlung Vorwerk, von dort ca. 500 m in östlicher Richtung entlang der Grenze zwischen den Flurstücken 246 und 248/2 der Flur 7 der Gemarkung Seelow bis zum Graben, von dort ca. 510 m in südöstlicher Richtung entlang des Grabens bis zu einem Feldweg, von dort ca. 180 m in nordöstlicher Richtung entlang dieses Feldweges bis zur Einmündung in den Feldweg aus Richtung Seelow Loos, von dort ca. 130 m in südlicher Richtung, dann ca. 800 m in südöstlicher Richtung entlang dieses Feldweges bis zur B 1, von dort ca. 140 m in westlicher Richtung entlang der B 1 bis zu einem von Südosten her einmündenden Graben, von dort entlang von Gräben ca. 630 m in südöstlicher Richtung, dann ca. 940 m in südwestlicher Richtung, dann ca. 340 m in südöstlicher Richtung bis zu einem von Südwesten her einmündenden Feldweg, von dort ca. 340 m in südwestlicher Richtung entlang dieses Feldweges bis zu einem Graben, von dort ca. 450 m in westlicher Richtung entlang dieses Grabens bis zur Eisenbahnlinie, von dort ca. 80 m in nordwestlicher Richtung entlang der Eisenbahnlinie bis zur Eisenbahnbrücke über den Weg, von dort ca. 560 m in westlicher Richtung entlang dieses Weges bis zur ehemaligen Kleinbahnlinie, von dort ca. 500 m in südwestlicher Richtung entlang der Grenze zwischen den Flurstücken 236 und 237 der Flur 2 bis zur B 167, von dort ca. 580 m entlang der B 167 in Richtung Seelow bis zur Kreuzung mit der ehemaligen Kleinbahnlinie, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der Zone III.

Anlage 2: Übersichtskarte des Wasserschutzgebietes "Seelow"

Anlage 3

Begriffsbestimmungen

  1. Eine Dungeinheit entspricht 80 kg Stickstoff pro Jahr. Darin sind die Lagerungs- und Ausbringungsverluste bereits berücksichtigt. Für die verschiedenen Tierarten sind die in der Tabelle aufgeführten Umrechnungsfaktoren anzuwenden:
Tierart Dungeinheiten (DE)
pro Tier
Milchkühe, über 2 Jahre 1,0
Mutterkühe und Fleischrinder über 2 Jahre 0,5
Rinder, 1 bis 2 Jahre 0,6
Jungvieh bis 1 Jahr 0,3
Kälber bis 3 Monate 0,11
Pferde 1,0
Zuchtsau mit Nachzucht 0,33
Schweine > 20 kg 0,14
Schafe 0,1
Ziegen 0,1
Legehennen 0,004
Junghennen 0,005
Masthähnchen 0,0033
Mastenten, 7 Wochen 0,0066
sonstiges Mastgeflügel, Mastputen 0,01
  1. „Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn die unter Nummer 1 genannten Tierarten im Freien gehalten werden. Sie liegt nicht vor, wenn die Tiere auf befestigten wasserundurchlässigen Flächen gehalten werden, die in dichte Behälter entwässern.
  2. Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünlandflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht.
  3. „Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies fruchtfolge- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.

Anlage 4

Übersicht über die in den Schutzzonen II und III bestehenden Verbote

  in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone II III
1 landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzungen
1.1 Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft und sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngern, ausgenommen Pflanzenkompost
  • verboten, wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt
  • verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau
  • verboten auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. November bis 15. Januar
  • verboten auf Brachland
  • verboten auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden
verboten für Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft und sonstige organische Dünger  
1.2 Lagern und Ausbringen von Fäkalschlamm und Klärschlamm verboten
1.3 Befestigte Dungstätten zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der, sofern sein Fassungsvermögen 30 m3 übersteigt, eine Leckerkennung zulässt
1.4 Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen Hochbehälter, die eine Leckerkennung zulassen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird
1.5 Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger im Freien verboten verboten, wenn die Lagerungs-dauer 60 Tage überschreitet oder ohne dichte Abdeckung erfolgt
1.6 Ortsfeste Anlagen zur Gärfutterzubereitung zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen mit dichtem abgedeckten Silosickersaft-Auffangbehälter, wenn dieser eine Leckerkennung zulässt, oder mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird
1.7 Gärfutterzubereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren
1.8 Stallungen für Tierbestände zu errichten oder zu betreiben verboten, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flächenbelastung von 1,4 Dungeinheiten entsprechend Anlage 3 Nr. 1 überschritten wird
Beachte Nr. 6.1! (Verbot, bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern)  
1.9 Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2 verboten verboten, sofern nicht die Ernährung der Tiere im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt
1.10 Beweidung verboten ---
1.11 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten, sofern keine für Wasserschutzgebiete zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet oder keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden
  in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone II III
1.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen, zur Bodenentseuchung, zur Unterhaltung vom Verkehrswegen oder in einem Abstand von weniger als 10 m zu oberirdischen Gewässern verboten
1.13 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten verboten, wenn die Beregnungshöhe 15 Millimeter pro Tag oder 45 Millimeter pro Woche überschreitet
1.14 Gartenbaubetriebe oder Kleingartenanlagen zu errichten oder zu erweitern Beachte Nr. 6.1!(Verbot, baulicheAnlagen zu errichtenoder zu erweitern) verboten, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion tätig sind oder in geschlossenen Systemen produzieren
1.15 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen und forstlichen Pflanzgärten sowie gewerblicher Weinbau, Hopfenanbau, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten, ausgenommen im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion und im ökologischen Anbau, Streuobst-, Gemüse- sowie Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen
1.16 Landwirtschaftliche Dränagen zu errichten oder zu erweitern verboten ---
1.17 Umbruch von Dauergrünland im Sinne der Anlage 3 Nr. 3 verboten
1.18 Offener Ackerboden im Sinne der Anlage 3 Nr.4 verboten
2 sonstige Bodennutzungen
2.1 Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Abs. 1 BbgWG, selbst wenn Grund-wasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere das Errichten und Erweitern von Fischteichen, Kies-, Sand- und Tongruben, Übertage-bergbauen und Torfstichen, sowie die Wiederver füllung von Erdaufschlüssen verboten, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen
2.2 Anlagen zur Eigenwasserversorgung zu errichten, zu erweitern oder zu erneuern verboten ---
2.3 Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System
3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3.1 Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wasserge-fährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufe A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 VAwS und
verboten, sofern die Anlagen nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann
  in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone II III
3.2 Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a des Wasserhaushaltsgesetzes zu errichten oder zu erweitern verboten
3.3 Wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes zu lagern, abzufüllen oder umzuschlagen verboten ---
3.4 Unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten
3.5 Wassergefährdende Stoffe in Tankbehältern oder Gebinden zu transportieren verboten, ausgenommen Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3 VAwS ---
3.6 Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln zu errichten verboten ---
3.7 Abfall im Sinne der Abfallgesetze zu behandeln, zu  lagern oder abzulagern verboten verboten, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten
3.8 Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik
3.9 Transport radioaktiver Materialien verboten ---
3.10 Kraftwerke oder Heizwerke zu errichten oder zu erweitern Beachte Nr. 6.1! (Verbot, bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern) verboten, ausgenommen mit Gas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen
4 Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
4.1 Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes
4.2 Abwasserkanäle und -leitungen zu errichten, zu erweitern, zu sanieren oder zu betreiben verboten für das Errichten oder Erweitern, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen, wenn hierbei das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 beachtet wird verboten, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. beachtet wird
  in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone II III
4.3 Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerke zu errichten oder zu erweitern  verboten
4.4 Trockenaborte zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter
4.5 Ausbringen von Abwasser verboten
4.6 Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser verboten, ausgenommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen und des auf Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone verboten, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone
4.7 Einleiten von Abwasser inOberflächengewässer verboten, ausgenommen unbelastetes Niederschlagswasser ---
5 Verkehrswegebau, Plätze mit besonderer Zweckbestimmung, Bergbau
5.1 Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen zu errichten oder zu erweitern verboten, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) sowie Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers verboten für Straßen, sofern nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden
5.2 Eisenbahnanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten
5.3 Verwenden von wassergefährdenden, auslaug- oder auswaschbaren Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Bau von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten
5.4 Öffentliche Freibäder und Zeltplätze einzurichten oder zu erweitern; Camping aller Art verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
5.5 Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten
  • verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
  • verboten für Wurfscheiben-schießanlagen und Golfanlagen
5.6 Sportveranstaltungen, Märkte, Volksfeste und Großveranstaltungen durchzuführen oder abzuhalten verboten
  • verboten für Märkte, Volksfeste und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen
  • verboten für Motorsportveranstaltungen, ausgenommen zwei Autocrossrennen des MC Seelow pro Jahr
  in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone II III
5.7 Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern verboten
5.8 Militärische Anlagen und Übungsplätze zu errichten verboten
5.9 Militärische Übungen durchzuführen verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
5.10 Baustelleneinrichtungen und Baustofflager zu errichten oder zu erweitern verboten ---
5.11 Bergbau, einschließlich Erdöl- und Erdgasgewinnung verboten
5.12 Durchführung von Bohrungen verboten, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser; unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz ---
5.13 Sprengungen verboten, sofern es sich um unterirdische Sprengungen handelt verboten, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird
6 bauliche Anlagen allgemein
6.1 Bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern verboten, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen ---
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird, ausgenommen die Ausweisung von Baugebieten zur Wohnnutzung