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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Mahlenzien

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Mahlenzien
vom 5. Januar 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 02], S.48)

geändert durch Artikel 134 Absatz 7 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.51)

Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 67) geändert worden ist, verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Mahlenzien das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter im Sinne des § 16 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist die Wasser- und Abwassergesellschaft Brandenburg an der Havel – BRAWAG GmbH. Für dieses Gebiet werden die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.

(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III). Die Zone III unterteilt sich in die Zone III A und die Zone III B.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

(1) Die Grenzen der Zonen I, II, III A und III B sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung beschrieben.

(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen sind in der Übersichtskarte in der Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt. Für die genaue Grenzziehung sind die Karten maßgebend, die gemäß § 15 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes bei der unteren Wasserbehörde der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel, 14776 Brandenburg an der Havel, Potsdamer Straße 18, der unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark, 14806 Belzig, Papendorfer Weg 1, dem Amt Wusterwitz, 14789 Wusterwitz, August-Bebel-Straße 10 und dem Amt Ziesar, 14793 Ziesar, Mühlentor 15 A, hinterlegt sind und dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden können.

(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Zonen nicht.

§ 3
Schutzbestimmungen

Die Schutzbestimmungen für die Zone III B gelten auch für die Zone III A, die Zone II und die Zone I. Die Schutzbestimmungen für die Zone III A gelten auch für die Zone II und die Zone I. Die Schutzbestimmungen für die Zone II gelten auch für die Zone I. Die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Gewässer bleiben unberührt.

§ 4
Schutz der Zone III B

In der Zone III B sind verboten:

  1. das Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft und sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngern, ausgenommen Pflanzenkompost,
    1. wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt,
    2. auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau,
    3. auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. November bis 15. Februar,
    4. auf Brachland,
    5. auf wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden,
    6. in einem Abstand zu oberirdischen Gewässern von weniger als 10 Meter bei festen, weniger als 15 Meter bei flüssigen Düngern,
  2. das Lagern und Ausbringen von Fäkalschlamm und Klärschlamm,
  3. das Errichten oder Erweitern von befestigten Dungstätten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der, sofern sein Fassungsvermögen 30 Kubikmeter übersteigt, eine Leckerkennung zulässt,
  4. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle, ausgenommen Behälter, die eine Leckerkennung zulassen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
  5. die Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger im Freien, wenn die Lagerungsdauer 60 Tage überschreitet oder ohne dichte Abdeckung oder innerhalb eines Jahres mehrfach an der gleichen Stelle erfolgt,
  6. das Errichten oder Erweitern von ortsfesten Anlagen zur Gärfutterzubereitung, ausgenommen Anlagen mit dichtem abgedeckten Silosickersaft-Auffangbehälter, wenn dieser eine Leckerkennung zulässt, und ausgenommen Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
  7. die Gärfutterzubereitung in ortsveränderlichen Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,
  8. das Errichten oder Betreiben von Stallungen für Tierbestände, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flächenbelastung von 1,4 Dungeinheiten im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 überschritten wird,
  9. das Errichten oder Erweitern von Stallungen für Tierbestände für mehr als 50 Großvieheinheiten,
  10. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, sofern keine schlag- bzw. flächenbezogenen Aufzeichnungen über den Grund der Anwendung, die Zusammensetzung der verwendeten Mittel und den Umfang der Anwendung vorgenommen werden und wenn die Aufzeichnungen nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden,
  11. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen, zur Bodenentseuchung, zur Unterhaltung von Verkehrswegen oder in einem Abstand von weniger als 15 Meter zur Böschungsoberkante von oberirdischen Gewässern,
  12. offener Ackerboden im Sinne der Anlage 3 Nr. 4, ausgenommen Winterfurche,
  13. das Errichten von Fischteichen,
  14. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System,
  15. das Errichten oder Erweitern von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  16. die unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  17. das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten,
  18. das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik,
  19. das Errichten oder Erweitern von Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden nicht oder nur schwer abbaubarer wassergefährdender Stoffe wie z. B. chemische Fabriken,
  20. das Errichten von Kraft- oder Heizwerken, ausgenommen gasbetriebene und mit regenerativen Energien betriebene Anlagen,
  21. das Errichten oder Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes,
  22. das Errichten, Erweitern, Sanieren oder Betreiben von Abwasserkanälen und -leitungen, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. beachtet wird,
  23. das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,
  24. das Ausbringen von Abwasser, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser,
  25. das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
  26. das Einleiten von Abwasser in Oberflächengewässer, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und Einleitungen, für die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen erteilt wurden,
  27. das Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Bau von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen,
  28. das Einrichten von öffentlichen Freibädern und Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
  29. das Errichten von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
  30. das Errichten von Golfanlagen,
  31. das Errichten von Flugplätzen,
  32. das Errichten oder Erweitern von militärischen Anlagen und Übungsplätzen,
  33. das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,
  34. Bergbau einschließlich Erdöl- und Erdgasgewinnung,
  35. das Durchführen von Sprengungen, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird.

§ 5
Schutz der Zone III A

In der Zone III A sind verboten:

  1. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle, ausgenommen Hochbehälter, die eine Leckerkennung zulassen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
  2. die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2, wenn dadurch die Grasnarbe zerstört wird oder die Ernährung der Tiere während der Vegetationsperiode nicht im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt, ausgenommen die Kleintierhaltung auf Wohngrundstücken,
  3. der Umbruch von Dauergrünland entsprechend Anlage 3 Nr. 3, ausgenommen der Umbruch zur Umwandlung in Wald,
  4. das Errichten oder Erweitern von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion tätig sind oder in geschlossenen Systemen produzieren,
  5. die Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen oder forstlichen Pflanzgärten sowie gewerblicher Weinbau, Hopfenanbau, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau, ausgenommen im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion und im ökologischen Anbau, Streuobst-, Gemüse- sowie Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen,
  6. Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere das Errichten und Erweitern von Kies-, Sand- und Tongruben, Übertagebergbauen und Torfstichen, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen,
  7. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe A und B gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, wenn diese Anlagen doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann,
  8. das Errichten oder Erweitern von Ölheizungsanlagen,
  9. das Errichten von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken,
  10. das Errichten von Eisenbahnanlagen,
  11. das Abhalten oder Durchführen von Märkten, Volksfesten und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen,
  12. das Durchführen von Motorsportveranstaltungen,
  13. das Errichten von Wurfscheibenschießanlagen,
  14. das Errichten oder Erweitern von Friedhöfen sowie die Erdbestattung auf vorhandenen Friedhöfen,
  15. die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird.

§ 6
Schutz der Zone II

In der Zone II sind verboten:

  1. das Düngen mit Gülle, Jauche oder Festmist und sonstigen organischen oder mineralischen Düngern sowie die Anwendung von Silagesickersaft,
  2. das Errichten von befestigten Dungstätten,
  3. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle,
  4. die Lagerung von organischem und mineralischem Stickstoffdünger,
  5. das Errichten von ortsfesten Anlagen zur Gärfutterbereitung,
  6. die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2,
  7. die Beweidung,
  8. die Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen,
  9. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
  10. das Errichten landwirtschaftlicher Dränagen,
  11. das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Anlagen zur Eigenwasserversorgung,
  12. die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,
  13. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes,
  14. das Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, eingeschlossen Pflanzenschutzmittel,
  15. der Transport wassergefährdender Stoffe in Tankbehältern oder Gebinden,
  16. das Errichten von Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln,
  17. das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze,
  18. das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials,
  19. der Transport radioaktiver Materialien,
  20. das Errichten von Abwasserkanälen und -leitungen,
  21. das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten,
  22. das Ausbringen von Abwasser,
  23. das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden, nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
  24. das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten sowie Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,
  25. das Einrichten von Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie z. B. das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen,
  26. das Errichten von Sportanlagen,
  27. das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen, Märkten, Volksfesten und Großveranstaltungen,
  28. das Errichten von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern,
  29. das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,
  30. das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,
  31. das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen.

§ 7
Schutz der Zone I

In der Zone I sind verboten:

  1. das Betreten oder Befahren,
  2. land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,
  3. Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche.

§ 8
Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung

Die Verbote des § 5 Nr. 6, des § 6 Nr. 28, 29 und 31 sowie des § 7 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.

§ 9
Befreiungen

(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 Befreiung erteilen, wenn

  1. das Wohl der Allgemeinheit die Befreiung vom Verbot erfordert oder
  2. das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde und das Gemeinwohl sowie Belange des Gewässerschutzes im Sinne dieser Verordnung der Befreiung vom Verbot nicht entgegenstehen.

(2) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von dem Verbot gemäß § 5 Nr. 15 nicht widerruflich.

(3) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.

§ 10
Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes

(1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, z. B. durch eine Umzäunung, zu sichern.

(2) Das Wasserschutzgebiet ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch eine entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen.

(3) Die untere Wasserbehörde kann anordnen, dass der Begünstigte das Aufstellen der Verbotszeichen 269 oder Richtzeichen 354 der Straßenverkehrs-Ordnung an den dafür in Betracht kommenden Straßen und Wegen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen hat.

§ 11
Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens durch die zuständigen Wasserbehörden oder deren Beauftragte zu dulden.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 fallen, auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen Entschädigung zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern.

(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus auf Anordnung der unteren Wasserbehörde verpflichtet:

  1. das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
  2. das Aufstellen, das Unterhalten oder das Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,
  3. das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden- und Vegetationsproben sowie
  4. das Anlegen und Betreiben von Grundwassermessstellen

zu dulden.

(4) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen haben der unteren Wasserbehörde auf deren Anordnung hin die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen gemäß § 4 Nr. 10 über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und in Aufzeichnungen über den Einsatz von organischen und mineralischen Düngemitteln zu ermöglichen.

(5) Die Anordnung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem Landesbergamt.

§ 12
Entschädigung und Ausgleich

Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 Abs. 2, 3 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 145 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3, 4, 5, 6 und 7 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 9 vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 14
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig werden das mit Beschluss Nr. 0134 vom 25. September 1974 des Rates der Stadt, mit Beschluss vom 23. Oktober 1974 der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Brandenburg und mit Beschluss Nr. 8-26/75 vom 25. September 1975 des Kreistages Brandenburg festgesetzte Wasserschutzgebiet sowie das mit letztgenanntem Beschluss festgesetzte Vorbehaltsgebiet für das Wasserwerk Mahlenzien aufgehoben.

Potsdam, den 5. Januar 2004

Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler

______________________
Anm.: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.