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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Ludwigsfelde

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Ludwigsfelde
vom 1. Oktober 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 28], S.602)

geändert durch Artikel 134 Absatz 33 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.55)

Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 67) geändert worden ist, verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wasserfassungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Region Ludwigsfelde (WARL) und der ENRO Ludwigsfelde Energie GmbH das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigte im Sinne des § 16 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes sind der WARL und die ENRO GmbH. Für dieses Gebiet werden die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.

(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III). Die Zone III unterteilt sich in die Zone III A und die Zone III B.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

(1) Die Grenzen der Zonen I, II, III A und III B sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung beschrieben.

(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen sind in der Übersichtskarte in der Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt. Für die genaue Grenzziehung sind die Karten maßgebend, die gemäß § 15 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes bei den unteren Wasserbehörden der Landkreise Teltow-Fläming und Potsdam-Mittelmark sowie bei der Stadtverwaltung Ludwigsfelde und den Ämtern Ludwigsfelde und Stahnsdorf hinterlegt sind und dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden können.

(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Zonen nicht.

§ 3
Schutzbestimmungen

Die Schutzbestimmungen für die Zone III B gelten auch für die Zone III A, die Zone II und die Zone I. Die Schutzbestimmungen für die Zone III A  gelten auch für die Zone II und die Zone I. Die Schutzbestimmungen für die Zone II gelten auch für die Zone I. Die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Gewässer bleiben unberührt.

§ 4
Schutz der Zone III B

In der weiteren Schutzzone III B sind verboten:

  1. das Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft und sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngern, ausgenommen Pflanzenkompost,
    1. wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt,
    2. auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau,
    3. auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. November bis 15. Januar,
    4. auf Brachland,
    5. auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden,
  2. das Lagern und Ausbringen von Fäkalschlamm und Klärschlamm,
  3. das Errichten oder Erweitern von Dungstätten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der, sofern sein Fassungsvermögen 30 Kubikmeter übersteigt, eine Leckerkennung zulässt,
  4. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle, ausgenommen Behälter, die eine Leckerkennung zulassen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
  5. die Lagerung von organischem und mineralischem Stickstoffdünger im Freien, wenn die Lagerungsdauer 60 Tage überschreitet oder ohne dichte Abdeckung erfolgt,
  6. die Gärfutterzubereitung in ortsveränderlichen Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,
  7. das Errichten oder Betreiben von Stallungen für Tierbestände, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flächenbelastung von 1,4 Dungeinheiten entsprechend Anlage 3 Nr. 1 überschritten wird,
  8. das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln, sofern keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Ein-satz vorgenommen werden,
  9. das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln aus Luftfahrzeugen,
  10. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System,
  11. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall und bergbaulichen Rückständen, insbesondere das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Behandeln oder Lagern von Autowracks, Kraftfahrzeug- und Maschinenschrott, ausgenommen das vorübergehende Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Bauschuttrecycling, sofern diese Anlagen nicht länger als ein Jahr bestehen,
  12. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik,
  13. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden nicht oder nur schwer abbaubarer wassergefährdender Stoffe wie Raffinerien, Metallhütten, chemische Fabriken oder Chemikalienlager,
  14. das Errichten oder Erweitern von ölbetriebenen Wärmekraftwerken,
  15. das Errichten oder Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes,
  16. das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,
  17. das Ausbringen von Abwasser,
  18. das Versickern oder Versenken von Abwasser,  ausgenommen unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
  19. das Errichten oder Erweitern von Sickerschächten zum Versickern des auf versiegelten Flächen wie Dach- oder Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswassers,
  20. das Errichten oder Erweitern von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen, sofern nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden,
  21. das Errichten oder Erweitern von Rangier- und Güterbahnhöfen,
  22. das Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau sowie zur Errichtung von Lärmschutzdämmen,
  23. das Errichten oder Erweitern von Tontaubenschießanlagen und sonstigen Schießplätzen, mit Ausnahme von Schießplätzen für Luftdruckwaffen,
  24. das Errichten oder Erweitern von Golfanlagen,
  25. das Errichten oder Erweitern von militärischen Anlagen und Übungsplätzen,
  26. das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen.

§ 5
Schutz der Zone III A

In der weiteren Schutzzone III A sind verboten:

  1. die Freilandtierhaltung entsprechend Anlage 3 Nr. 2, wenn die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt,
  2. das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln zur Unterhaltung von Verkehrswegen,
  3. Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, ausgenommen Erdaufschlüsse zur Erkundung und Sanierung von Altlasten und das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben,
  4. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Anlagen mit      horizontalen Kollektoren und geschlossenem System,
  5. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufe A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, wenn diese Anlagen doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann,
  6. das Errichten oder Erweitern von Eisenbahnanlagen,
  7. das Abhalten von Märkten, Volksfesten und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen,
  8. das Durchführen von Motorsportveranstaltungen,
  9. das Errichten oder Erweitern von Friedhöfen,
  10. die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird. Die Bauleitpläne Nr. 1.4 „Dachsweg“, Nr. 5 „Industriepark Ludwigsfelde“, Nr. 7.1 „Ostverbinder“, Nr. 7.2 „Neues Stadtzentrum“, Nr. 7.3 „Innenstadt“, Nr. 10 „Industriepark-West“ und „MTU-Gelände“ sind von dem Verbot ausgenommen, soweit sie den Maßgaben des Flächennutzungsplans der Stadt Ludwigsfelde in der Fassung vom 7. März 2001 entsprechen.

§ 6
Schutz der Zone II

In der engeren Schutzzone sind verboten:

  1. das Düngen mit Gülle, Jauche oder Festmist und sonstigen organischen Düngern sowie das Anwenden von Silagesickersaft,
  2. die Beweidung,
  3. das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln,
  4. das Errichten von Kleingartenanlagen,
  5. das Errichten, Erweitern, Erneuern oder Regenerieren von Anlagen zur Eigenwasserversorgung,
  6. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,
  7. das Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, eingeschlossen Pflanzenschutzmittel,
  8. das Anwenden von Auftaumitteln,
  9. der Transport wassergefährdender Stoffe in Tankbehältern oder Gebinden,  ausgenommen Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe und ausgenommen der Transport mit der Eisenbahn,
  10. das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze und bergbaulicher Rückstände,
  11. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes,
  12. der Transport radioaktiver Materialien,
  13. das Errichten von Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln,
  14. das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten,
  15. das Versickern oder Versenken von Abwasser, ausgenommen das natürliche, flächenhafte Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen und des auf Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
  16. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser,  ausgenommen Anlagen, die den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten entsprechen und Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen, wenn deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre durch geeignete Verfahren überprüft wird,
  17. das Errichten oder Erweitern von Straßen, Bahnlinien, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen,  ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der  Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten sowie das Errichten oder Erweitern von Wegen mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,
  18. das Einrichten oder Erweitern von Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie z. B. das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen,
  19. das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen,
  20. das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern,
  21. das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandsetzungsarbeiten.

§ 7
Schutz der Zone I

Im Fassungsbereich sind verboten:

  1. das Betreten oder Befahren,
  2. land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,
  3. Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche.

§ 8
Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung

Die Verbote des § 5 Nr. 3 und des § 6 Nr. 15, 16, 20 und 21 sowie des § 7 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.

§ 9
Befreiungen

(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 Befreiung erteilen, wenn

  1. das Wohl der Allgemeinheit die Befreiung vom Verbot erfordert oder
  2. das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde und das Gemeinwohl sowie Belange des Gewässerschutzes im Sinne dieser Verordnung der Befreiung vom Verbot nicht entgegenstehen.

(2) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von dem Verbot gemäß § 5 Nr. 10 nicht widerruflich.

(3) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.

§ 10
Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes

(1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, z. B. durch eine Umzäunung, zu sichern.

(2) Das Wasserschutzgebiet ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch eine entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen.

(3) Die untere Wasserbehörde kann anordnen, dass der Begünstigte das Aufstellen der Verbotszeichen 269 oder Richtzeichen 354 der Straßenverkehrs-Ordnung an den dafür in Betracht kommenden Straßen und Wegen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen hat.

§ 11
Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens durch die zuständigen Wasserbehörden oder deren Beauftragte zu dulden.

(2) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 fallen, auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen Entschädigung zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern.

(3) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus auf Anordnung der unteren Wasserbehörde verpflichtet:

  1. das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes betreten,
  2. das Aufstellen, das Unterhalten oder das Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,
  3. das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden- und Vegetationsproben sowie
  4. das Anlegen und Betreiben von Grundwassermessstellen zu dulden.

(4) Die Anordnung gemäß den Absätzen 2 und 3 erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem zuständigen Bergamt.

§ 12
Entschädigung und Ausgleich

Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 Abs. 2, 3 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 145 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3, 4, 5, 6 und 7  verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 9 vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 14
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig werden die mit Beschluss Nr. 0112 vom 13. März 1978 des Kreistages Zossen festgesetzten Wasserschutzgebiete für das Wasserwerk Ludwigsfelde des VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Potsdam und für das Wasserwerk des IFA Automobilwerkes in Ludwigsfelde aufgehoben.

Anm.: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.