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Verordnung über die Benutzung von Archivgut im Brandenburgischen Landeshauptarchiv (Brandenburgische Landeshauptarchiv-Benutzungsordnung - LHABenO)

Verordnung über die Benutzung von Archivgut im Brandenburgischen Landeshauptarchiv (Brandenburgische Landeshauptarchiv-Benutzungsordnung - LHABenO)
vom 17. Februar 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 05], S.59)

geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 16], S.298, 309)

§ 1
Arten der Benutzung

(1) Die Benutzung von Archiv gut erfolgt in der Regel durch persönliche Einsichtnahme im Brandenburgischen Landeshauptarchiv.

(2) An die Stelle der persönlichen Einsichtnahme kann auch die mündliche, schriftliche oder elektronische Auskunftserteilung sowie die Abgabe von Reproduktionen treten. Auskünfte können sich auf Hinweise zu einschlägigem Archiv gut beschränken.

§ 2
Benutzungsgenehmigung

(1) Die Benutzung von Archivgut erfolgt auf Antrag und nach Genehmigung des Brandenburgischen Landeshauptarchivs. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur.

(2) Die Benutzungsgenehmigung ist schriftlich unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare zu beantragen. Dabei hat der Antragsteller seinen Namen und seine Anschrift sowie den Benutzungszweck anzugeben und den Gegenstand der Nachforschungen möglichst genau zu bezeichnen. Er kann freiwillig seinen Beruf angeben. Handelt der Antragsteller im Auftrage Dritter, so hat er zusätzlich Namen und Anschrift dieser Person oder Stelle anzugeben.

(3) Der Antragsteller hat sich auf Verlangen auszuweisen.

(4) Bei der Verwertung von Erkenntnissen aus Archiv gut sind Persönlichkeits- und Urheberrechte sowie sonstige schutzwürdige Belange Betroffener und Dritter gemäß § 11 des Brandenburgischen Archivgesetzes zu berücksichtigen. Im Falle der Verletzung dieser Rechte und Belange haftet der Benutzer. Hierüber hat der Antragsteller eine schriftliche Erklärung abzugeben.

(5) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv darf die in Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten personenbezogenen Daten verarbeiten. Nach Ablauf des auf die Benutzung folgenden Kalenderjahres werden die jeweiligen Daten gelöscht, es sei denn, die jeweilige Sachlage lässt nach der Art der Benutzernachfrage eine Nutzung der betreffenden personenbezogenen Daten auch noch nach diesem Zeitpunkt erwarten, oder es liegt einer der in § 8 oder § 9 des Brandenburgischen Archivgesetzes genannten Fälle vor. Diese Datensätze sind zu kennzeichnen; die jeweils betroffenen Benutzer sind auf die verlängerten Fristen für die Zulässigkeit der Verarbeitung hinzuweisen.

(6) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv entscheidet nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 des Brandenburgischen Archivgesetzes über den Antrag. Die Entscheidung wird dem Antragsteller mündlich, schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. Die Einwilligung gilt nur für den angegebenen Benutzungszweck, den angegebenen Gegenstand der Nachforschungen und jeweils für das laufende Kalenderjahr; sie kann mit Nebenbestimmungen gemäß den §§ 10 Abs. 5 und 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Archivgesetzes erteilt werden. § 8 Abs.1 Satz 3 des Brandenburgischen Archivgesetzes bleibt unberührt.

(7) Die Mitwirkung von Hilfskräften bei der Benutzung von Archiv gut ist gesondert zu beantragen.

§ 3
Benutzung

(1) Das Archiv gut wird nach vorangegangener Beratung im Original oder als Reproduktion im Lesesaal des Brandenburgischen Landeshauptarchivs vorgelegt oder als Reproduktion ausgehändigt. Zum Schutz des Archivguts oder zur Wahrung schutzwürdiger Belange Dritter können auch ausschließlich Auskünfte über seinen Inhalt erteilt werden. Über die Art und Weise der Benutzung entscheidet das Brandenburgische Landeshauptarchiv unter Berücksichtigung der §§ 7 bis 12 des Brandenburgischen Archivgesetzes im Einzelfall.

(2) Die Vorlage des Archivguts erfolgt im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten des Brandenburgischen Landeshauptarchivs. Ein Anspruch auf Vorlage bestimmten Archivguts zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nicht.

(3) Die Benutzer sind verpflichtet, das Archivgut in den Benutzungsräumen des Brandenburgischen Landeshauptarchivs zu belassen, seine innere Ordnung zu bewahren, es nicht zu beschädigen, zu verändern oder in seinem Erhaltungszustand zu gefährden. Insbesondere ist es untersagt, in dem Archivgut Stellen an- oder auszustreichen, Randbemerkungen oder andere Eintragungen zu machen oder Unterlagen durchzupausen.

(4) Das Archiv unterstützt die Benutzer bei der Ermittlung des Archivguts und legt es vor. Ein Anspruch auf Unterstützung beim Lesen oder Übersetzen des Archivguts besteht nicht.

(5) Die Verwendung technischer Geräte bei der Benutzung bedarf der Genehmigung. Diese kann versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch das Archiv gut gefährdet würde, andere Benutzer gestört würden oder ein unvertretbarer Aufwand verursacht würde.

(6) Das Personal des Brandenburgischen Landeshauptarchivs ist berechtigt, den Benutzern Anweisungen zur Einhaltung der Benutzungs- und der Lesesaalordnung zu erteilen, denen Folge zu leisten ist.

(7) Näheres regelt die jeweils geltende Lesesaalordnung des Brandenburgischen Landeshauptarchivs.

§ 4
Verkürzung von Schutzfristen

(1) Die Verkürzung von Schutzfristen gemäß den §§ 10 und 12 des Brandenburgischen Archivgesetzes ist schriftlich und unter Angabe von Gründen zu beantragen. Sie kann lediglich für einzelne Archivalieneinheiten oder fest umgrenzte Gruppen beantragt werden.

(2) Über die Verkürzung entscheidet der Direktor des Brandenburgischen Landeshauptarchivs. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich, bei Ablehnung unter Angabe der Gründe, mitzuteilen.

(3) Wird im Falle des § 10 Abs. 9 Nr. 1 des Brandenburgischen Archivgesetzes die schriftliche Einwilligung einer der zur Einwilligung berechtigten Personen vorgelegt, so kann auf die Schriftform des Antrages und bei positiver Entscheidung auch des Bescheides verzichtet werden.

§ 5
Reproduktionen

(1) Reproduktionen werden im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten vom Brandenburgischen Landeshauptarchiv oder von einer von ihm beauftragten Stelle angefertigt, soweit konservatorische und urheberrechtliche Gründe nicht entgegenstehen und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.

(2) Über das geeignete Reproduktionsverfahren entscheidet im Zweifelsfall das Brandenburgische Landeshauptarchiv. Ein Anspruch auf Anfertigung von Reproduktionen besteht nicht.

(3) Die Veröffentlichung von Reproduktionen von Archivgut aus dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv bedarf der Genehmigung des Archivs.

§ 6
Ausleihe von Archivgut

In begründeten Ausnahmefällen kann zu amtlichen oder zu Ausstellungszwecken eine Benutzung durch Ausleihe von Archivgut stattfinden. Die Ausleihe bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv und dem Ausleiher.

§ 7
Gebühren

Die Berechnung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Brandenburgischen Landeshauptarchivs richtet sich nach der Gebührenordnung für das Brandenburgische Landeshauptarchiv in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8
Ausschluss von der Benutzung

Benutzer, die fällige Entgelte nicht zahlen, Archivgut beschädigen, aus dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv entfernen oder sonst in grober Weise gegen Vorschriften des Brandenburgischen Archivgesetzes, der Benutzungs- oder der Lesesaalordnung verstoßen, können zeitweise oder auf Dauer von der Benutzung ausgeschlossen werden.

§ 9
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 17. Februar 2000

Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Dr. Wolfgang Hackel