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Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen (GebO Wohn)
Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen (GebO Wohn)
vom 14. April 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 14], S.360)
geändert durch Verordnung vom 26. März 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 09], S.196)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:
§ 1
Gebühren
Für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem als Anlage beigefügten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist.
§ 2
(aufgehoben)
§ 3
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlage
Gebührentarif
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
---|---|---|
1. | Wohnberechtigungsbescheinigungen, Selbstbenutzungsgenehmigung und andere Einkommensbescheinigungen | |
Entscheidung über einen Antrag auf | ||
1.1 | Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 27 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG), auch in Verbindung mit § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) und § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Belegungsbindungsgesetzes (BelBindG) oder einer Wohnberechtigungsbescheinigung nach § 6 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau | 15,- |
1.2 | Genehmigung zur Selbstbenutzung nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 WoFG, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 WoBindG | 15,- |
1.3 | Ausstellung einer sonstigen Einkommensbescheinigung | 15,- |
2. | Freistellung von Bindungen |
|
Entscheidung über einen Antrag auf Freistellung nach § 30 WoFG, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 1 WoBindG oder § 4 Abs. 1 BelBindG und Freistellungen nach § 22 Abs. 3 WoBindG, je Wohnung | 25,- bis 100,- | |
3. | Zweckentfremdung | |
3.1 | Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Zweckentfremdung nach den §§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3 WoFG, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 WoBindG oder § 4 Abs. 1 BelBindG, je Wohnung | 50,- bis 500,- |
3.2 | Entscheidung über die Genehmigung eines Wiederholungsantrages | 50 v. H. des Erstbescheides nach der Tarifstelle 3.1 |
3.3 | Nachträgliche Entscheidung bei einer nicht genehmigten Zweckentfremdung | 150 v. H. der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 3.1 bis 3.2 |
3.4 | Anordnung von Nutzungsgeboten nach § 27 Abs. 6 WoFG oder § 4 Abs. 8 Satz 1 WoBindG, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BelBindG, je Wohnung | 25,- bis 100,- |
3.5 | Anordnung einer Wiederherstellung der Eignung für Wohnzwecke nach den §§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 7 Satz 5 WoFG, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 WoBindG und § 4 Abs. 1 BelBindG, je Wohnung | 50,- bis 200,- |
4. | Rechtsbehelfe | |
Erteilung von Bescheiden über Widersprüche - wenn und soweit sie zurückgewiesen werden - | ||
|
2,50 bis 500,- | |
|
2,50 bis 100, |