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Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen nach der Landeshafenverordnung (LHafGebO)
Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen nach der Landeshafenverordnung (LHafGebO)
vom 23. Februar 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 09], S.254)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. I S. 452) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:
§ 1
Gebühren
Für Amtshandlungen nach der Landeshafenverordnung erhebt die obere Verkehrsbehörde Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist.
§ 2
Übergangsregelung
Für Amtshandlungen, die nach dem Inkrafttreten der Landeshafenverordnung, jedoch vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren nach § 1 erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen die Gebührenerhebung ausdrücklich vorbehalten worden ist.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 23. Februar 1998
Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und
Verkehr
Hartmut Meyer
Anlage zur LHafGebO
Gebührentarif zur Landeshafenverordnung
Lfd.- Nr. | Gebührenpflichtige Amtshandlungen der oberen Verkehrsbehörde als Hafenbehörde | DM |
---|---|---|
1 | Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für das
Einrichten und Betreiben von Häfen, Lade-, Lösch- und Umschlagstellen
sowie sonstige Anlagen, die zum Be- und Entladen von Binnenschiffen geeignet
sind § 48 Abs. 1 Nr. 1 BbgWG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 1 LHafenV |
350,00 bis 1.000,00 |
1.1 | Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung
für wesentliche Änderungen von Anlagen und des Betriebes von
Häfen, Lade-, Lösch- und Umschlagstellen sowie sonstige Anlagen, die
zum Be- und Entladen von Binnenschiffen geeignet sind § 48 Abs. 1 Nr. 1 BbgWG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 1 LHafenV |
200,00 bis 400,00 |
2 | Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung der Hafenordnung
§ 4 Abs. 3 Nr. 2 LHafenV |
150,00 bis 400,00 |
3 | Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur
Freigabe eines Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern
und wassergefährdenden Stoffen sowie deren Lagerung § 4 Abs. 3 Nr. 4 LHafenV |
150,00 bis 400,00 |
3.1 | Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Freigabe von
Teilen eines Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und
wassergefährdenden Stoffen sowie deren Lagerung § 4 Abs. 3 Nr. 4 LHafenV |
100,00 bis 250,00 |
4 | Entscheidung über die Erteilung einer zeitweiligen Befreiung von
einzelnen Vorschriften der LHafenV auf Antrag § 5 Abs. 4 LHafenV |
150,00 bis 450,00 |
5 | Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für die
Durchführung von Feuerwerken, Wettfahrten, Korsofahrten und ähnlichen
Veranstaltungen in Häfen § 9 Abs. 2 LHafenV |
50,00 bis 150,00 |
6 | Enscheidung über die Erteilung der Zulassung einer Liegestelle zum
Begasen von Wasserfahrzeugen zum Zwecke der Schädlingsbekämpfung § 11 Abs. 1 LHafenV |
50,00 bis 150,00 |
7 | Entscheidung über die Erteilung einer allgemeinen Genehmigung zur
Durchführung von Reparaturarbeiten in Häfen § 14 LHafenV |
200,00 bis 400,00 |
8 | Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Betankung aus
mobilen Tankstellen in Häfen § 28 Abs. 2 LHafenV |
150,00 bis 350,00 |
9 | Entscheidung über die Erteilung einer Zulassung von geringeren
Mindestabständen entgegen § 7.07 der
Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung § 34 Abs. 3 LHafenV |
50,00 bis 150,00 |
10 | Entscheidung über die Erteilung eines Bescheides über
Widersprüche Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert
fühlen, bzw. über Widersprüche, die sich ausschließlich
gegen die Kostenentscheidung richten § 15 Abs. 4 GebG Bbg |
150,00 bis 450,00 |
11 | Zuschlag für unter 1 bis 10 ausgeführte Arbeiten außerhalb der Dienstzeit je angefangene Stunde | 50,00 bis 100,00 |