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Verordnung über die Staatliche Bahnaufsicht (Bahnaufsichts-VO - BAVO)

Verordnung über die Staatliche Bahnaufsicht (Bahnaufsichts-VO - BAVO)
vom 22. Januar 1976

geändert durch Gesetz vom 3. September 1997
(GVBl.I/97, S.104)

§ 1
Stellung

(1) Die Staatliche Bahnaufsicht ist das staatliche Aufsichts- und Kontrollorgan zur Durchsetzung von Ordnung, Sicherheit und Disziplin bei der Personenbeförderung oder dem Gütertransport auf

  1. (aufgehoben)
  2. (aufgehoben)
  3. Kleinbahnen
  4. Pioniereisenbahnen
  5. Anschlußbahnen
  6. (aufgehoben)
  7. (aufgehoben)

(nachfolgend Bahnen genannt).

§ 2
Grundsätzliche Aufgaben

(1) Die Staatliche Bahnaufsicht hat durch Anleitung und Kontrolle mit zu sichern, daß die Bahnen entsprechend den Erfordernissen der sozialistischen Volkswirtschaft und den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik rationell und effektiv gestaltet, betrieben und instand gehalten werden. Sie hat

  1. Vorschriften für den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung der Bahnen zu erarbeiten ;
  2. über die Gestaltung von Bahnanlagen bei Neubau oder Veränderung zu entscheiden und bei der Errichtung von Bauten in der Nähe der Bahnen mitzuwirken;
  3. bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Rangiermitteln sowie bei der Bilanzierung der Gleisbaukapazität mitzuwirken und über die zweckmäßige Gestaltung der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen sowie über die zu verwendenden Oberbauformen zu entscheiden;
  4. neue oder veränderte Bahnanlagen, Fahrzeuge und Rangiermittel vor der Erteilung der Genehmigung zur Inbetriebnahme bahnaufsichtlich zu prüfen;
  5. für neue Bahnen sowie bei Wiederinbetriebnahme stillgelegter Bahnen, bei Rechtsträger- oder Eigentumswechsel die Einhaltung aller für die Aufnahme des Bahnbetriebes erteilten Auflagen zu kontrollieren und die Betriebsaufnahme zu genehmigen;
  6. die sichere und effektive Durchführung des Bahnbetriebes, die Instandhaltung der Bahnanlagen, Fahrzeuge und Rangiermittel sowie die intensive Nutzung dieser Grundfonds zu kontrollieren;
  7. g) bei der Stillegung oder dem Abbau von Bahnen zur zweckmäßigen Verwendung der Grundfonds mitzuwirken.

(2) Bei der Erarbeitung von Rechtsvorschriften und anderen Vorschriften, die Bahnen betreffen, ist die Staatliche Bahnaufsicht einzubeziehen.

§ 3
(aufgehoben)

§ 4
(aufgehoben)

§ 5
(aufgehoben)

§ 6
Arbeitsweise, Pflichten und Rechte

(1) Die Staatliche Bahnaufsicht hat ihre Aufsichts- und Kontrollpflicht unter Wahrung der Eigenverantwortung der Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen (nachfolgend Betriebe genannt) für ihre Anlagen durchzuführen.

(2) Die Staatliche Bahnaufsicht hat die Leiter der Bahnen bei der Entwicklung einer effektiven Personenbeförderung sowie bei dem Aufbau geschlossener Transportketten zu unterstützen und dabei mit den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen zusammenzuarbeiten.

(3) Die Staatliche Bahnaufsicht bezieht zur Lösung ihrer Aufgaben Mitarbeiter der im § 1 genannten Bahnen sowie wissenschaftlicher Einrichtungen ein.

(4) Die Staatliche Bahnaufsicht hat zur Durchführung ihrer Aufgaben bei Wahrung des Geheimnisschutzes das Recht,

  1. von Betrieben Auskünfte einzuholen, Stellungnahmen, Gutachten und Berichte anzufordern sowie Einsicht in deren Unterlagen zu nehmen und die Bahnanlagen und Fahrzeuge der Bahnen zu betreten sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen Gutachten anzufordern;
  2. den Rechtsträgern oder Eigentümern der Bahnen Auflagen zur Einhaltung der für den Bau und Betrieb dieser Bahnen erlassenen Rechtsvorschriften und anderen Vorschriften, zur Wahrung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und der Betriebssicherheit sowie zur Einhaltung von Ordnung und Disziplin zu erteilen;
  3. Gefahrenstellen zu sperren und die Einstellung des Betriebes der Bahn ganz oder teilweise zu veranlassen, wenn die Betriebssicherheit nicht mehr gewährleistet ist;
  4. in Abstimmung mit dem für Verkehr zuständigen Mitglied des Rates zu fordern, daß bei neuen und zu rekonstruierenden Anschlußbahnen den Erfordernissen eines effektiven Gütertransports entsprochen wird.

(5) Die Staatliche Bahnaufsicht hat die Genehmigung für die Betriebsaufnahme aufzuheben, wenn über die Stillegung der Bahn entschieden worden ist.

(6) Entscheidungen und Auflagen sind zu begründen und müssen gemäß § 11 eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

§ 7
Verantwortung der Rechtsträger oder Eigentümer der Bahnen

(1) Der Bau, der Betrieb und die Instandhaltung der Bahnen müssen dieser Verordnung und den gemäß § 9 dazu erlassenen Bestimmungen entsprechen. Soweit darin keine Festlegungen für den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung enthalten sind, sind die dafür zutreffenden allgemeinen Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.

(2) Für die Erfüllung der Forderungen gemäß Abs. 1 und für die Einholung der dazu notwendigen Zustimmungen und Genehmigungen tragen die Leiter der Betriebe die Verantwortung. Das gleiche gilt auch für leitende Mitarbeiter, wenn ihnen Verantwortung für die Bahnen übertragen wurde.

§ 8
(aufgehoben)

§ 9
(aufgehoben)

§ 10
(aufgehoben)

§ 11
(aufgehoben)

§ 12
Ordnungsstrafbestimmungen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter oder leitender Mitarbeiter gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder gegen Entscheidungen und Auflagen gemäß § 6 Abs. 4 Buchstaben b und c verstößt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe in Höhe von 10 bis 300 M belegt werden.

(2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Leitern der Bezirksstellen der Staatlichen Bahnaufsicht.

V.
Gebühren und Schlußbestimmungen

§ 13
Gebühren

Für die Tätigkeit der Staatlichen Bahnaufsicht werden Gebühren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften erhoben.

§ 14
Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1976 in Kraft.

(2) aufgehoben