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Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Haushaltsjahre 1997, 1998 und 1999

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Haushaltsjahre 1997, 1998 und 1999
vom 27. Juni 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 21], S.550)

Am 1. Januar 2018 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 6. März 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 20])

Auf Grund des § 2, § 4 Abs. 2, § 5 und § 6 Abs. 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 189), von denen der § 2 durch das Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 790) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1
Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

(1) Der auf die Gemeinden im Land Brandenburg entfallende Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für die Haushaltsjahre 1997, 1998 und 1999 nach dem in der Anlage 1 festgesetzten Schlüssel aufgeteilt.

(2) In Fällen von Gemeindezusammenschlüssen sind die Schlüsselzahlen nach Absatz 1 der zusammengeschlossenen Gemeinden zu addieren.

§ 2
Berichtigung von Fehlern

(1) Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach den Anteilen der einzelnen Gemeinden an dem nach § 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes auf die Gemeinden entfallenden Steueraufkommen errechnet, um die die in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt sind.

(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 ist mit der jeweiligen Schlußabrechnung vorzunehmen. Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer vor der Aufteilung zu entnehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn der auszugleichende Betrag 1000 Deutsche Mark nicht übersteigt.

§ 3
Berechnung, Anweisung und Auszahlung

(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach § 1 ist vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg zu berechnen.

(2) Der Minister des Innern stellt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die anzuweisenden Beträge fest und regelt die Auszahlung an die Gemeinden.

(3) Auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für die jeweiligen Haushaltsjahre sind an die Gemeinden vierteljährliche Abschlagszahlungen zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen anzuweisen. Die Abschlagszahlungen sind unter Berücksichtigung des vierteljährlichen Istaufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie aus dem Zinsabschlag zu berechnen. Die Abschlagszahlung für das jeweils vierte Quartal ist in Höhe der Abschlagszahlung für das jeweils dritte Quartal zu leisten.

§ 4
Gewerbesteuerumlage

(1) Die Gemeinden haben die auf Grund von § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes abzuführende Gewerbesteuerumlage, die zu leistenden Abschlagszahlungen und die Berechnungsgrundlagen für die Gewerbesteuerumlage dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg zu den nachfolgenden Terminen zu melden:

für das

1. Quartal jeweils bis zum 15. April,
2. Quartal jeweils bis zum 15. Juli,
3. Quartal jeweils bis zum 15. Oktober
Schlußabrechnung jeweils bis zum 30. Januar.

(2) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen. Übersteigt die Gewerbesteuerumlage den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer eines Quartals, so erfolgt die Verrechnung der Gewerbesteuerumlage in Höhe des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer; ein nicht verrechenbarer Betrag der Gewerbesteuerumlage ist von der Gemeinde an die Landeshauptkasse Potsdam abzuführen.

(3) Die Abschlagszahlung für das jeweils vierte Quartal ist in Höhe der Abschlagszahlung für das jeweils dritte Quartal zu leisten, jedoch nicht mehr, als der nach § 3 Abs. 3 jeweils anzuweisende Betrag.

(4) Der Minister des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die Form der Meldungen nach Absatz 1.

§ 5
Berichtigung der Gewerbesteuerumlage

(1) Werden Unrichtigkeiten in den jeweiligen Schlußabrechnungen der Gewerbesteuerumlage festgestellt, so sind dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg die entsprechenden Korrekturmeldungen mit einem Prüfungsvermerk des zuständigen Rechnungsprüfungsamtes jeweils bis zum 15. November, der auf die Feststellung der Unrichtigkeiten folgt, zuzuleiten.

(2) Zu erstattende oder nachzuzahlende Beträge nach Absatz 1 werden im Rahmen der jeweils jährlichen Schlußabrechnung der Gewerbesteuerumlage, die der Korrekturmeldung folgt, ausgeglichen.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.

Potsdam, den 27. Juni 1997

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister des Innern
Alwin Ziel

Anm.: Die Anlagen wurde nicht aufgenommen.