Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über die Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern des Landes Brandenburg (Bereichsrechtspflegerausbildungs- und -prüfungsordnung - BRpflAO)

Verordnung über die Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern des Landes Brandenburg (Bereichsrechtspflegerausbildungs- und -prüfungsordnung - BRpflAO)
vom 1. Oktober 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 37], S.763)

geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.25)

Auf Grund des § 34 a Abs. 4 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), eingefügt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374), in Verbindung mit § 74 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) verordnet der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:

§ 1
Ziel der Ausbildung, Bezeichnung der Beteiligten

(1) Bereichsrechtspfleger gemäß § 34 des Rechtspflegergesetzes haben im Rahmen des Ausbildungsangebotes, bei persönlicher und fachlicher Eignung sowie bei dienstlicher Abkömmlichkeit die Möglichkeit, sich gemäß § 34 a des Rechtspflegergesetzes zu Rechtspflegern ausbilden zu lassen. Dabei sollen sie in wissenschaftlichen Lehrgängen mit praktischem Bezug zu Rechtspflegern herangebildet werden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen fachlichen Kenntnissen befähigt sind, selbständig auf allen ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabengebieten der Rechtspflege Lebenssachverhalte zu erfassen, zu klären und zu ordnen, Verfahren gesetzmäßig und mit praktischem Geschick zu betreiben, wirtschaftliche, soziale und rechtspolitische Zusammenhänge zu verstehen, Rechtsfragen zu erkennen und zu lösen, sachgerechte Entscheidungen zu treffen und sie allgemein verständlich zu begründen sowie Tätigkeiten in der Justizverwaltung auszuüben.

(2) Personenbezogene Funktions- und andere Bezeichnungen nach dieser Verordnung werden in weiblicher und männlicher Form geführt. 

§ 2
Zulassung zur Ausbildung

Das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten entscheidet auf Antrag eines Bewerbers über dessen Zulassung zur Ausbildung nach § 1. Zugelassen werden können Bewerber, die am 1. Juli 1993 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Die fachliche Eignung bestimmt sich nach den Fähigkeiten des Bewerbers und den Leistungen, die er während seiner Tätigkeit als Bereichsrechtspfleger erbracht hat.

§ 3
Gestaltung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert insgesamt 18 Monate und umfaßt die folgenden Lehrgänge:


    1. Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht, Gesamtüberblick über das Bürgerliche Recht (sechs Wochen),
    2. Strafrecht, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht (sechs Wochen);
  1. Zivilprozeßrecht und Mobiliarzwangsvollstreckung einschließlich Kostenrecht (drei Monate);
  2. Insolvenz- und Zwangsversteigerungsrecht einschließlich des Kostenrechts (drei Monate);
  3. Grundbuchrecht einschließlich materiellem Grundstücks-, Wohnungseigentums- und Erbbaurecht einschließlich des Kostenrechts (drei Monate);
  4. Familien- und Vormundschaftsrecht einschließlich des Verfahrens- und Kostenrechts (zwei Monate);
  5. Erbrecht und Nachlaßverfahrensrecht einschließlich des Kostenrechts (zwei Monate);
  6. Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht einschließlich des Kostenrechts (zwei Monate).

(2) Die Lehrgänge müssen nicht in einer bestimmten Reihenfolge durchlaufen werden. Der Lehrgang nach Absatz 1 Nr. 1 a soll vor den übrigen Lehrgängen absolviert werden. Die Teilnehmer kehren zwischen den Lehrgängen in der Regel für mindestens drei Monate zu den Dienststellen zurück.

(3) Die Lehrgänge werden von der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin durchgeführt.

(4) Die Ausgestaltung der Lehrgänge im einzelnen richtet sich nach den Studienplänen der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin.

(5) Während eines Lehrgangs kann Erholungsurlaub nicht in Anspruch genommen werden.

(6) Grundsätzlich kann ein Lehrgang nicht wiederholt werden. Das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten kann einen Teilnehmer auf Antrag, der vor Ende des Lehrgangs zu stellen ist, zur Wiederholung eines Lehrgangs zulassen, wenn krankheitsbedingte Unterbrechungen oder Unterbrechungen aus gleichermaßen schwerwiegenden Anlässen bei einem Lehrgang ein Viertel der gesamten Lehrgangszeit übersteigen.

§ 4
Zweck der Prüfung

(1) Gegen Ende jedes Lehrgangs findet eine schriftliche oder durch elektronische Aufsichtsarbeiten zu absolvierende Prüfung statt. Mit der Prüfung wird festgestellt, ob der Teilnehmer das Ziel des Lehrgangs erreicht und die Befähigung zum Rechtspfleger für das betreffende Sachgebiet erlangt hat.

(2) Nach Abschluß aller Lehrgänge findet eine mündliche Prüfung statt.

(3) Die schriftliche und mündliche Prüfung wird vor dem gemäß § 17 der Verordnung über die Rechtspflegerausbildung des Landes Berlin vom 6. April 1982 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin S. 778), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin S. 272), gebildeten "Prüfungsausschuß für Rechtspflegerprüfung" abgelegt.

(4) Die Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3, die Erteilung von Zeugnissen, die Einsicht in die Prüfungsunterlagen sowie die Diplomierung richten sich nach den Vorschriften der §§ 4 und 5 Abs. 2 sowie der §§ 6 bis 10 der Verordnung über die Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern des Landes Berlin vom 26. August 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin S. 338).

§ 5
Anrechnung erfolgreich abgeschlossener Lehrgänge

(1) Erfolgreich abgeschlossene Aus- und Fortbildungslehrgänge zur Qualifizierung für die Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben, an denen ein Bereichsrechtspfleger seit dem 3. Oktober 1990 teilgenommen hat, sind auf die betreffenden Sachgebiete nach § 3 Abs. 1 anzurechnen, wenn die Lehrgänge nach Umfang und Qualität den Lehrgängen gemäß § 3 Abs. 1 vergleichbar sind.

(2) Über die Anrechnung nach Absatz 1 entscheidet das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten. Der Bewerber hat zugleich mit dem Antrag auf Zulassung zur Ausbildung die erfolgreich absolvierten Lehrgänge, für die eine Anrechnung in Betracht kommt, zu bezeichnen und die entsprechenden Nachweise hierüber beizufügen.

(3) Für die angerechneten Lehrgänge ist die Teilnahme an der schriftlichen Prüfung freigestellt.

§ 6
Lehrgänge in anderen Bundesländern

(1) Die Lehrgänge nach § 3 Abs. 1 können auch an Fachhochschulen in anderen Bundesländern durchlaufen werden, sofern Umfang und Inhalt dieser Lehrgänge mit dem der Lehrgänge nach § 3 Abs. 1 vergleichbar sind.

(2) Über die Zuweisung von Teilnehmern an Lehrgängen in anderen Bundesländern entscheidet das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten.

(3) Bei der Teilnahme an einem Lehrgang in einem anderen Bundesland finden für die Lehrgangsteilnahme und die schriftliche Prüfung die am Ausbildungsort geltenden Vorschriften Anwendung.

(4) Die Bildung der Gesamtnote richtet sich auch in den Fällen des Absatzes 3 nach § 12 Abs. 4 der Verordnung über die Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern des Landes Berlin vom 26. August 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin S. 338).

(5) In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten für Teilnehmer an einem Lehrgang in einem anderen Bundesland die Abnahme der Prüfung gemäß §§ 4 bis 6 der Verordnung über die Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern des Landes Berlin vom 26. August 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin S. 338) in Berlin anordnen.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 1. Oktober 1996

Der Minister der Justiz
und für Bundes- und Europaangelegenheiten
Dr. Hans Otto Bräutigam