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Verordnung zur Durchführung des Funktionalreformgrundsätzegesetzes (FRGGDV)

Verordnung zur Durchführung des Funktionalreformgrundsätzegesetzes (FRGGDV)
vom 28. Juni 1995
(GVBl.II/95, [Nr. 51], S.498)

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Funktionalreformgrundsätzegesetzes vom 30. Juni 1994 (GVBl.I S. 230) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Im Eigentum des Landes stehende Grundstücke, die bisher für die Unterbringung von Landesbehörden genutzt wurden, sind, soweit deren Aufgabenzuständigkeit auf die Landkreise und kreisfreien Städte übergeht, unentgeltlich in deren Eigentum zu übertragen. Wurde ein Grundstück nur teilweise für die Unterbringung von Landesbehörden genutzt, deren Aufgabenzuständigkeit auf die Landkreise und kreisfreien Städte übergeht, so ist nach Teilung des Grundstückes nur der zur Aufgabenerfüllung erforderliche Teil unentgeltlich zu übertragen.

(2) Das Land kann angemessene Ersatzgrundstücke oder Ersatzgebäude übertragen, wenn ein überwiegendes Landesinteresse an der bisher genutzten Liegenschaft oder ein überwiegendes kommunales Interesse an einer Ersatzliegenschaft besteht. Ein Wertausgleich findet nicht statt.

(3) Bis zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums nach Absatz 1 oder 2 ermöglicht das Land die unentgeltliche Nutzung der bisherigen Liegenschaften oder Teilen davon.

(4) Die mit der Übertragung des Eigentums verbundenen Kosten trägt das Land.

§ 2

Soweit nach § 1 Abs. 1 oder 2 Eigentum übertragen wird, trägt der neue Eigentümer alle mit dem Eigentum im Zusammenhang stehenden Kosten.

§ 3

(1) Soweit die Übertragung von landeseigenen Grundstücken aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, können abweichend von § 1 Abs. 1 und 2

  1. ein Entgelt in Höhe eines angemessenen ortsüblichen Mietzinses gezahlt oder
  2. die angemessenen Kosten für die Errichtung eines entsprechenden Teils eines Verwaltungsgebäudes erstattet oder
  3. eine unentgeltliche Nutzung eingeräumt werden.

(2) Soweit im Einvernehmen von einer Eigentumsübertragung nach § 1 Abs. 1 und 2 abgesehen wird, sollen die Beteiligten eine Vereinbarung schließen; diese kann insbesondere Regelungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 beinhalten.

(3) Eine Kostenerstattung nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erfolgt zusammen mit der Erstattung der übrigen Kosten entsprechend den jeweiligen Festlegungen im Gemeindefinanzierungsgesetz.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.

Potsdam, den 28. Juni 1995