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Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz von Kriegsstätten

Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz von Kriegsstätten
vom 16. September 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 68], S.641)

Am 28. September 2013 außer Kraft getreten
(GVBl.II/93, [Nr. 68], S.641)

Auf Grund der §§ 25 Abs. 1, 30 Abs. 1 und Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 13. Dezember 1991 (GVBl. S. 636) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur:  

§ 1

Es ist verboten, auf Kriegsstätten nach

  1. Kriegstoten einschließlich Leichenteilen,
  2. Uniformen oder sonstigen Kleidungsstücken,
  3. Erkennungsmarken oder sonstigen Gegenständen, die der Identifizierung dienen,
  4. Nachlaßgegenständen,
  5. Auszeichnungen sowie
  6. militärischem Gerät

zu suchen, Kriegstote sowie vorbezeichnete Gegenstände auszugraben oder in Besitz zu nehmen. Das Verbot erstreckt sich auch auf die Benutzung von Sonden und anderen technischen Hilfsmitteln, wenn hierdurch Kriegstote sowie vorbezeichnete Gegenstände zutage gefördert oder gefährdet werden können.

§ 2

(1) Als Kriegstote gelten

  1. Personen, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 8. Mai 1945 während ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefallen oder tödlich verunglückt oder an den Folgen der in diesem Dienste erlittenen Gesundheitsschäden gestorben sind,
  2. Zivilpersonen, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 8. Mai 1945 durch unmittelbare Kriegseinwirkung zu Tode gekommen oder an den Folgen der durch unmittelbare Kriegseinwirkung erlittenen Gesundheitsschäden gestorben sind,
  3. sonstige in § 1 Abs. 1 des Gräbergesetzes aufgeführte Personengruppen.

(2) Kriegsstätten sind solche Gebiete, auf denen bis 8. Mai 1945 Kampfhandlungen stattgefunden haben und auf denen Kriegstote außerhalb ausgewiesener Begräbnisplätze bestattet wurden, oder in denen die in § 1 aufgeführten Gegenstände lagern.

(3) Die Kreisordnungsbehörden bestimmen durch ordnungsbehördliche Verordnungen räumlich umgrenzte Gebiete zu Kriegsstätten.

§ 3

Von dem Verbot nach § 1 können die Kreisordnungsbehörden Befreiung erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Die Befreiung kann nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, daß die beabsichtigte Such- oder Grabungsmaßnahme ordnungsgemäß durchgeführt und das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt wird. Vor Erteilung einer Befreiung ist das Benehmen mit dem Brandenburgischen Landesmuseum für Ur- und Frühgeschichte herzustellen.

§ 4

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen das Verbot des § 1 verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisordnungsbehörde.

(4) Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 in Besitz genommenen Gegenstände können eingezogen werden.

§ 5

Die Vorschriften des Gräbergesetzes vom 1. Juli 1965 (BGBl. I S. 589), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2145), bleiben unberührt.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 16. September 1993

Der Minister des Innern
Alwin Ziel