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Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer im Haushaltsjahr 1993

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer im Haushaltsjahr 1993
vom 9. März 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 20], S.132)

Am 1. Januar 2018 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 6. März 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 20])

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2, 5 und 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBl. I S. 201), von denen durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 967) der § 2 Abs. 2 angefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1
Verteilungsgrundlage für den Gemeindeanteil
an der Einkommensteuer

(1) Der auf die Gemeinden im Land Brandenburg entfallende Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für das Haushaltsjahr 1993 nach dem in der Anlage 1 festgesetzten Schlüssel aufgeteilt.

(2) Die Schlüsselzahlen nach Abs.1 ergeben sich aus dem Verhältnis der fortgeschriebenen Wohnbevölkerung der Gemeinde zu der fortgeschriebenen Wohnbevölkerung des Landes Brandenburg; maßgebend ist die durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Finanzen vom 4. November 1992 (BGBl.I S. 1886) festgesetzte Bevölkerungsstatistik nach dem Stand am 30. Juni 1991.

§ 2
Berichtigung von Fehlern

(1) Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Für die Ermittlung der Ergänzungsschlüsselzahlen gilt § 1 Abs. 2 entsprechend.

(2) Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind vom Minister des Innern unter Berücksichtigung des § 3 Gemeindefinanzreformgesetz und der Verordnung des Bundesministers der Finanzen über die Bestimmung der Bevölkerungsstatistiken zur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 1993 vom 4. November 1992 (BGBl. I S. 1886) festzusetzen.

(3) Ein Ausgleich des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer auf Grund von Ergänzungsschlüsselzahlen ist mit der Schlußabrechnung durchzuführen. Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für das Haushaltsjahr 1993 vor der Aufteilung zu entnehmen; zurückzuzahlende Beträge sind dem Gesamtbetrag zuzuführen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn der auszuzahlende Betrag 500 Deutsche Mark nicht übersteigt.

§ 3
Berechnung, Anweisung und Auszahlung

(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach § 1 und die Ausgleichsbeträge nach § 2 sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg zu berechnen.

(2) Der Minister des Innern stellt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die anzuweisenden Beträge fest und regelt die Auszahlung an die Gemeinden.

(3) Auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für das Haushaltsjahr 1993 sind an die Gemeinden vierteljährliche Abschlagszahlungen zu folgenden Terminen anzuweisen: für das

1. Quartal am 22. April 1993,
2. Quartal am 22. Juli 1993,
3. Quartal am 21. Oktober 1993,
4. Quartal am 16. Dezember 1993.

Die Schlußabrechnung erfolgt am 26. Januar 1994. Die Abschlagszahlungen sind unter Berücksichtigung des vierteljährlichen Istaufkommens an Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer zu berechnen. Die Abschlagszahlung für das vierte Quartal ist in Höhe der Abschlagszahlung für das dritte Quartal anzuweisen.

§ 4
Gewerbesteuerumlage

(1) Die Gemeinden haben die auf Grund von § 6 Gemeindefinanzreformgesetz abzuführende Gewerbesteuerumlage, die zu leistenden Abschlagszahlungen und die Berechnungsgrundlagen für die Gewerbesteuerumlage dem Finanzamt und dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg zu folgenden Terminen zu melden: für das

1. Quartal bis zum 6. April 1993,
2. Quartal bis zum 6. Juli 1993,
3. Quartal bis zum 6. Oktober 1993,
Haushaltsjahr 1993 bis zum 6. Januar 1994.

(2) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen.

(3) Die Abschlagszahlung für das vierte Quartal ist in Höhe der Abschlagszahlung für das dritte Quartal zu leisten, jedoch nicht mehr, als der nach § 3 Abs. 3 letzter Satz anzuweisende Betrag.

(4) Der Minister des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die Form der Meldungen nach Abs. 1.

§ 5
Berichtigung der Gewerbesteuerumlage

(1) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge, die sich durch eine fehlerhafte Berechnung der Gewerbesteuerumlage ergeben, sind dem Finanzamt und dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg unter Angabe der geänderten Berechnungsgrundlagen zu melden. Die Meldungen sind bis zu dem 15. November, der auf die Feststellung der fehlerhaften Berechnung folgt, vorzulegen.

(2) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge nach Abs. 1 sowie Berichtigungen auf Grund geänderter Hebesätze für die Gewerbesteuer werden im Rahmen der jeweils jährlichen Schlußabrechnung für die Gewerbesteuerumlage ausgeglichen.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.

Potsdam, den 9. März 1993

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe

Der Minister des Innern
Alwin Ziel

Anm.: Anlage grafisch nicht darstellbar