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Gesetz zur Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an die Unfallkasse Brandenburg

Gesetz zur Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an die Unfallkasse Brandenburg
vom 9. April 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 13], S.6)

§ 1

Der Unfallkasse Brandenburg als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts wird die Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes verliehen. Ihre Beamtinnen und Beamten stehen in einem Beamtenverhältnis zur Unfallkasse Brandenburg. Die oberste Dienstbehörde und der Dienstvorgesetzte der Beamtinnen und Beamten der Körperschaft sowie das Nähere zur Ausübung und Übertragung der Ernennungsbefugnis werden durch die Satzung der Unfallkasse Brandenburg bestimmt.