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Amtsordnung für das Land Brandenburg (Amtsordnung - AmtsO)

Amtsordnung für das Land Brandenburg (Amtsordnung - AmtsO)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001
(GVBl.I/01, [Nr. 14], S.188)

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286, 329)

Am 31. Dezember 2010 außer Kraft getreten durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286, 329)

§§ 1 bis 10 (außer Kraft getreten)

Vierter Abschnitt
Haushalts- und Wirtschaftsführung, Aufsicht

§ 11
Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ämter

Das Amt und seine Gemeinden führen getrennte Haushalte. Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ämter gelten die Vorschriften für die Gemeinden entsprechend.

§ 12
(außer Kraft getreten)

Fünfter Abschnitt
Finanzierung

§ 13
Amtsumlage

(1) Soweit die sonstigen Einnahmen des Amtes den Finanzbedarf nicht decken, ist von den amtsangehörigen Gemeinden eine Umlage zu erheben (Amtsumlage).

(2) Die Amtsumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen; für die Festsetzung gelten die Vorschriften über die Umlage der Landkreise entsprechend. 

(3) Bedient sich ein Amt nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Verwaltung einer amtsfreien Gemeinde oder einer amtsangehörigen Gemeinde, ist in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung die Erstattung der Personal- und Sachausgaben zu regeln, die der geschäftsführenden Gemeinde durch die Geschäftsführung entstehen.

§ 14
Mehr- oder Minderbelastung

Erbringt das Amt Leistungen, die ausschließlich oder in besonders großem oder besonders geringem Maße einzelnen amtsangehörigen Gemeinden zustatten kommen, so soll der Amtsausschuß für diese amtsangehörigen Gemeinden eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung beschließen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

§§ 15, 16 (außer Kraft getreten)