Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Ingenieurin" (Brandenburgisches Ingenieurgesetz - BbgInG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Ingenieurin" (Brandenburgisches Ingenieurgesetz - BbgInG)
vom 19. Oktober 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 23], S.460)

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 1995
(GVBl.I/95, [Nr. 18], S.230)

Am 11. Februar 2006 außer Kraft getreten durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 01], S.2)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

  1. wer
    1. ein Studium als Diplomingenieur oder Diplomingenieurin einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule oder
    2. ein Studium als Ingenieur oder Ingenieurin an einer deutschen öffentlichen Ingenieurschule oder Ingenieurakademie, Fachschule oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder
    3. einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat oder
  2. wem die zuständige Behörde aufgrund
    1. einer mit Erfolg abgeschlossenen schulischen Ausbildung oder
    2. einer durch staatliche Prüfung nachgewiesenen Befähigung das Recht verliehen hat, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" zu  führen.

Die Verleihung ist nur zulässig, wenn die Ausbildung oder Befähigung derjenigen entspricht, die durch ein Studium oder einen Lehrgang gemäß Nummer 1 erworben wird.

§ 2

(1) Eine Genehmigung, die Berufsbezeichnung zu führen, erhält auf Antrag, wer der zuständigen Behörde nachweist, daß er an einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule eine Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat, die einer in § 1 genannten Ausbildung gleichwertig ist.

(2) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn die Antragstellenden Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des  Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und

  1. ein Diplom erworben haben, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist, oder
  2. den Beruf eines Ingenieurs oder einer Ingenieurin vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" entsprechenden Bezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz eines Diploms bindet, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise sind, die sie in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen  Wirtschaftsraum zur Vorbereitung auf die Ausübung des Ingenieurberufs erworben haben;
  3. Diplome im Sinne der Nummer 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16); gleichgestellt ist ein Diplom aufgrund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat, wenn die Inhaber tatsächlich und rechtmäßig eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Ingenieure haben und dies von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat;
  4. Ausbildungsnachweise im Sinne der Nummer 2 sind solche, aus denen hervorgeht, daß die Inhaber ein mindestens dreijähriges überwiegend technisches oder naturwissenschaftliches Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen haben. Gleichgestellt sind Prüfungszeugnisse, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt werden, wenn sie eine in einem dieser Staaten erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mitgeteilt worden ist.
  5. Das Genehmigungsverfahren muß durch die zuständige Behörde spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen der Antragstellenden mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung abgeschlossen sein.

§ 3

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" darf ferner führen, wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit im Land Brandenburg unter dieser Bezeichnung,  ohne eine Ausbildung gemäß § 1 abgeschlossen zu haben,  ausgeübt hat und die Absicht, sie weiterzuführen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes der hierfür zuständigen  Behörde angezeigt hat oder innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt. Der Anzeige sind geeignete Nachweise beizufügen.

(2) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung ausgeübt hat, aber aus Rechtsgründen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Berufsbezeichnung nicht führen darf, ist berechtigt, sie nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu führen, wenn er innerhalb der in Absatz 1 genannten Ausschlußfrist diese Absicht unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt.

(3) Der Empfang der Anzeige nach Absatz 2 ist schriftlich zu bestätigen.

§ 4

Führt jemand die Berufsbezeichnung aufgrund einer Anzeige nach § 3 oder aufgrund entsprechender Bestimmungen eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland so hat ihm die zuständige Behörde dies zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch eine Betätigung unter der Berufsbezeichnung Leben und Gesundheit von Menschen oder Sachwerte von erheblicher Bedeutung gefährdet sind.

§ 5

(1) Berechtigt zu einem Antrag auf eine Genehmigung nach § 2 oder zu einer Anzeige nach § 3 ist, wer

  1. im Land Brandenburg berufstätig ist oder seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  2. in der Bundesrepublik Deutschland weder berufstätig ist noch seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, falls er zuletzt im Land Brandenburg berufstätig war oder seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte,
  3. in der Bundesrepublik Deutschland bisher weder berufstätig war noch seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, falls er im Land Brandenburg berufstätig werden will.

(2) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 1 und 2 ist die für Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle.

(3) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 3 und 4 ist die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle.

(4) Die Zuständigkeit gemäß Absatz 2 entfällt, wenn eine Verwaltungsbehörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit einem entsprechenden Antrag oder einer entsprechenden Anzeige befaßt ist, es sei denn, daß das Verfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit an die nach dem Absatz 2 zuständige Behörde einverständlich abgegeben wird.

§ 6

Besondere Rechtsvorschriften über das Führen der Berufsbezeichnung bleiben unberührt.

§ 7

Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf sie auch im Land Brandenburg führen.

§ 8

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. ohne nach den §§ 1, 2, 3 oder 7 dazu berechtigt zu sein oder
  2. entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 4 die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" oder eine entsprechende ausländische Bezeichnung allein oder in einer Wortverbindung im Land Brandenburg führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) ist die für Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde.

§ 9

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. II Nr. 29 S. 278) außer Kraft.