Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Gesetz zur Regelung der Amtszeit der nach der Kommunalverfassung gewählten Oberbürgermeister, Bürgermeister und Beigeordneten (Amtszeitgesetz - AmtsZG)

Gesetz zur Regelung der Amtszeit der nach der Kommunalverfassung gewählten Oberbürgermeister, Bürgermeister und Beigeordneten (Amtszeitgesetz - AmtsZG)
vom 22. April 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 07], S.110, 137)

geändert durch Gesetz vom 20. September 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 21], S.390, 393)

Am 1. August 2006 außer Kraft getreten durch Artikel 22 des Gesetzes vom 28. Juni 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 07], S.74, 87)

§ 1
Dauer der Amtszeit

(1) Die Amtszeit der ehrenamtlichen Bürgermeister endet mit dem 5. Dezember 1993.

(2) Die Amtszeit der Oberbürgermeister, hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten endet spätestens mit dem 5. Mai 1994.

(3) Die am 5. Dezember 1993 gewählte Vertretung kann bis zum 5. Mai 1994 die in Absatz 2 bezeichneten Personen jederzeit mit der Mehrheit ihrer gewählten Mitglieder ohne vorherige Aussprache abberufen.

(4) § 6 Abs. 1 und § 60 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes finden keine Anwendung auf die vor dem 5. Dezember 1993 gewählten Bürgermeister und Oberbürgermeister.

§ 2
Zeitpunkt der Neuwahl

Die ersten unmittelbaren Wahlen der Bürgermeister der kreisangehörigen Städte und Gemeinden und der Oberbürgermeister der kreisfreien Städte finden am 5. Dezember 1993, die notwendigen Stichwahlen im Zeitraum von zwei bis sieben Wochen nach diesem Termin statt.

§ 3
Sonderregelungen

(1) In den von § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Gemeindegliederungsgesetzes betroffenen Gemeinden beauftragt die am 5. Dezember 1993 gewählte Vertretung binnen vier Wochen einen Bürgermeister dieser Gemeinden mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bürgermeisters der zusammengelegten Gemeinde, sofern keine vorherige Abwahl erfolgt.

(2) Die Gemeindevertretung beauftragt einen oder mehrere Beigeordnete mit der Wahrnehmung der Geschäfte des oder der Beigeordneten der zusammengelegten Gemeinde längstens bis zum in § 1 Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt, sofern keine vorherige Abwahl erfolgt.

(3) § 1 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 4
Versorgungsrechtliche Stellung

Bezüglich der versorgungsrechtlichen Regelungen sind angestellte Oberbürgermeister, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete den beamteten Oberbürgermeistern, hauptamtlichen Bürgermeistern und Beigeordneten gleichzustellen.

§ 5
Kostenregelung

Soweit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden sowie den kreisfreien Städten infolge der Regelungen der §§ 1 und 4 dieses Gesetzes Mehrkosten entstehen, werden diese vom Land erstattet. Die Einzelheiten der Erstattung regelt das Ministerium des Innern im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen.