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Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kirchensteuergesetz - BbgKiStG)

Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kirchensteuergesetz - BbgKiStG)
vom 25. Juni 1999
(GVBl.I/99, [Nr. 13], S.251)

geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2001
(GVBl.I/01, [Nr. 18], S.242)

Am 1. Januar 2009 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 18. Dezember 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 18], S.358)

§ 1
Besteuerungsrecht und persönliche Steuerpflicht

(1) Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften), können nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern aufgrund eigener Steuerordnungen (Kirchensteuern) erheben.

(2) Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung im Land Brandenburg haben.

§ 2
Bemessungsgrundlage und Höhe der Kirchensteuern

(1) Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden als

  1. Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs,
  2. Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens,
  3. Steuer vom Grundbesitz,
  4. Kirchgeld (Ortskirchensteuer),
  5. besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

(1a) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) nach Absatz 1 Nr. 1 und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe nach Absatz 1 Nr. 5 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.

(2) Über die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer beschließt die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft. Die kirchlichen Steuerordnungen können bestimmen, daß Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. Die Festsetzung von Höchstbeträgen ist zulässig.

(3) Die Ortskirchensteuer gemäß Absatz 1 Nr. 4 und das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe gemäß Absatz 1 Nr. 5 können nach festen oder gestaffelten Sätzen erhoben werden. Das Nähere regeln die kirchlichen Steuerordnungen.

(4) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

§ 3
Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag
zur Einkommensteuer bei Ehegatten

(1) Ehegatten, die derselben steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, werden gemeinsam zur Kirchensteuer herangezogen. Die Kirchensteuer bemißt sich nach der gegen die Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer. Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe) und werden sie zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, wird die Kirchensteuer von beiden Ehegatten von der Hälfte des Betrags erhoben, der im Falle der konfessionsgleichen Ehe nach Absatz 1 gegen beide Ehegatten festzusetzen wäre. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird die Kirchensteuer von beiden Ehegatten von der Hälfte der Lohnsteuer erhoben und ist bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten. Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt oder besonders veranlagt, wird die Kirchensteuer von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenzugehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(3) Gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so erhebt die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage. Werden die Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe zusammen veranlagt, ist die Kirchensteuer auf den Teil der gemeinsamen Einkommensteuer zu erheben, der auf den der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten entfällt. Die gemeinsame Einkommensteuer ist im Verhältnis der Steuerbeträge aufzuteilen, die sich bei Anwendung des Einkommensteuer-Grundtarifs (§ 32a Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes) auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würde § 51a des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten anzuwenden. Unberührt bleiben die kirchlichen Bestimmungen über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

§ 4
(aufgehoben)

§ 5
Beginn und Ende der sachlichen Steuerpflicht

(1) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne der Abgabenordnung oder auf die Aufnahme in eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft folgt, bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(2) Die Kirchensteuerpflicht endet

  1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
  2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
  3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist; der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung zuständigen Stelle nachzuweisen.

(3) Besteht in Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrags erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde.

(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle zur Entgegennahme von Erklärungen über den Austritt aus einer Kirche, einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, und das Verfahren dazu einschließlich der Erteilung einer Bescheinigung über den vollzogenen Austritt bestimmen.

§ 6
Staatliche Anerkennung

Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie deren Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet die oberste Finanzbehörde des Landes. Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der obersten Finanzbehörde des Landes in der für Steuergesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht. Liegt zu Beginn eines Kalenderjahres kein anerkannter Kirchensteuerbeschluß vor, ist der zuletzt anerkannte Beschluß bis zur Anerkennung des neuen Beschlusses entsprechend weiter anzuwenden.

§ 7
Verwaltung der Kirchensteuer

(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich des § 8 von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften verwaltet. Auf Anforderung werden die zuständigen Landesbehörden, Landkreise, Gemeinden oder kommunalen Zusammenschlüsse den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften die Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der Besteuerung erforderlich sind.

(2) Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft abhängt. Kirchensteuerpflichtige haben darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.

§ 8
Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuer

(1) Auf Antrag einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft ist die Verwaltung (Festsetzung, Erhebung einschließlich Vollstreckung) der ihr zustehenden Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer), der Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe durch die oberste Finanzbehörde des Landes den Finanzämtern zu übertragen. Die Verwaltung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe kann durch die Finanzämter nur übernommen werden, wenn zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Kirchensteuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird.

(2) Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter setzt voraus, daß der Kirchensteuersatz und die Bemessung der Kirchensteuer innerhalb des Landes einheitlich sind. Die für die Mitwirkung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuer zu leistende Entschädigung wird zwischen der Landesregierung und den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften vereinbart.

(3) Wird die Kirchensteuer durch die Finanzämter verwaltet, finden auf die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) die Vorschriften für die Einkommensteuer (Lohnsteuer) und für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechende Anwendung, wenn in diesem Gesetz und in den kirchlichen Steuerordnungen nichts anderes bestimmt ist. Arbeitgeber mit lohnsteuerlichen Betriebsstätten im Land Brandenburg haben die Kirchensteuer im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens einzubehalten und abzuführen. Die für die Haftung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers im Lohnsteuerabzugsverfahren geltenden Vorschriften sind bei der Kirchensteuer entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, ausgenommen die Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen, über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und über Strafen und Bußgelder.

(4) Wird bei der Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter die Maßstabsteuer ganz oder teilweise abweichend festgesetzt, gestundet, aus Billigkeitsgründen erlassen oder niedergeschlagen oder wird die Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer ausgesetzt oder die Vollstreckung beschränkt oder eingestellt, so wird eine entsprechende Entscheidung auch für die Kirchensteuer getroffen. Auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, zu erlassen, niederzuschlagen oder die Vollziehung des Bescheides über die Kirchensteuer auszusetzen, bleibt unberührt.

(5) Auf Antrag der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Brandenburg, jedoch innerhalb der Bundesrepublik liegt, ordnet die oberste Finanzbehörde des Landes die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren auch für die gegenüber diesen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften steuerpflichtigen Arbeitnehmer an, sofern sie im Land Brandenburg nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben, aber von einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte im Land Brandenburg entlohnt werden. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die Kirchen selbst aus. Erstattungen sind auf Antrag des Arbeitnehmers vorzunehmen, auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.

§ 9
Vollstreckung

Wird die Kirchensteuer von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften selbst verwaltet, wird sie auf Antrag und gegen Erstattung der entstehenden Kosten von den Finanzämtern nach den Vorschriften der Abgabenordnung oder, soweit kommunale Stellen die Maßstabsteuer einziehen, von den amtsfreien Gemeinden, Ämtern und kreisfreien Städten nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vollstreckt.

§ 10
Rechtsbehelfe

(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Richtet sich der Widerspruch gegen den Kirchensteuerbescheid eines Finanzamts, ist vor dem Erlaß eines Widerspruchsbescheids die zuständige kirchliche Stelle zu hören.

(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrunde liegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) gestützt werden.

§ 11
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)