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Gesetz zur Förderung der Musikschulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Musikschulgesetz - BbgMSchulG)

Gesetz zur Förderung der Musikschulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Musikschulgesetz - BbgMSchulG)
vom 19. Dezember 2000
(GVBl.I/00, [Nr. 15], S.178)

geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 06], S.119, 120)

Am 1. Januar 2014 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 11. Februar 2014
(GVBl.I/14, [Nr. 05])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Aufgaben der Musikschulen

Musikschulen sind Bildungs- und Kultureinrichtungen, deren Aufgabe es ist, vorrangig Kindern und Jugendlichen eine musikalische Bildung zu vermitteln, Begabungen zu erkennen und zu fördern sowie auf ein mögliches Studium der Musik vorzubereiten. Die Musikschulen sollen allen Interessierten den Zugang ermöglichen.

§ 2
Träger

Träger von Musikschulen im Sinne dieses Gesetzes können insbesondere Gemeinden und Gemeindeverbände oder andere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sein.

§ 3
Anerkennungs- und Förderungsvoraussetzungen

(1) Die Musikschulen werden auf Antrag durch das Land gefördert, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 7 erfüllt sind.

(2) Die Musikschule dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.

(3) Die Musikschule hat eine kontinuierliche und pädagogisch planmäßige Arbeit zu gewährleisten. Dabei soll die Ausprägung der künstlerischen Gestaltungsfähigkeit der Musikschüler gefördert werden.

(4) Die Musikschule hat Unterricht von mindestens 150 Unterrichtsstunden pro Woche in folgenden Bereichen anzubieten:

  1. Musikalische Früherziehung/Grundausbildung,
  2. Einzel- und Gruppenunterricht in der Unter-, Mittel- und Oberstufe mit einem Angebot an Instrumental- und Vokalfächern aus mindestens fünf der folgenden Fachbereiche: Streichinstrumente, Zupfinstrumente, Blasinstrumente, Tasteninstrumente, Schlaginstrumente sowie Vokalfächer und Popularmusik,
  3. Ensemble- und Ergänzungsfächer und
  4. Angebote zur speziellen Talenteförderung.

(5) Die Musikschule unterrichtet auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen, die auf der in Absatz 4 genannten Struktur aufbauen. Sie kann diese selbst erstellen oder bereits existierende Lehrpläne übernehmen. Die Rahmenlehrpläne müssen die Lernziele ausweisen, die nach Schwierigkeitsgraden geordnet sind und verschiedene Stilbereiche der Musik umfassen, ohne die Auswahl der Unterrichtsmethoden einzuschränken. In den Rahmenlehrplänen müssen die in Absatz 4 genannten Ausbildungsbestandteile aufeinander abgestimmt sein. Die Rahmenlehrpläne zeigen inhaltlich und methodisch Möglichkeiten der Unterrichtsgestaltung auf.

(6) Die Mehrheit der Lehrkräfte an Musikschulen muss einen Hochschulabschluss im Fachbereich Musik oder Musikpädagogik oder einen gleichwertigen Abschluss haben.

(7) Die Musikschule muss unter der Leitung einer nach Ausbildung und Berufserfahrung geeigneten Person stehen, die vom Träger fest angestellt ist.

(8) Von den Voraussetzungen gemäß den Absätzen 3 bis 7 können, insbesondere für Musikschulen im Aufbau, Ausnahmen für die Dauer von höchstens drei Jahren zugelassen werden.

§ 4
Namensschutz

(1) Auf Antrag des Trägers der Musikschule ist dieser die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung “Anerkannte Musikschule im Land Brandenburg” durch das für Kultur zuständige Ministerium zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 bis 7 vorliegen. § 3 Abs. 8 gilt entsprechend.

(2) Wenn die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung “Anerkannte Musikschule im Land Brandenburg” nicht mehr vorliegen, kann diese durch das für Kultur zuständige Ministerium widerrufen werden.

§ 5
Förderung durch das Land

(1) Das Land fördert ab dem Haushaltsjahr 2001 die Musikschulen jährlich insgesamt durch einen Zuschuss in Höhe von 2,6 Millionen Euro. Die Höhe dieser Zuwendungen wird nach der Anzahl der Unterrichtsstunden bemessen. Ändern sich nach dem Haushaltsjahr 2001 die Personalkosten für die fest angestellten Lehrkräfte an Musikschulen aufgrund einer tarifvertraglichen Anpassung der Gehälter, kann sich der anteilige Zuschuss nur in dem Umfang erhöhen, in dem entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

(2) Verändert sich die Anzahl sämtlicher jährlich gegebener Unterrichtsstunden gegenüber dem Haushaltsjahr 2000 um mehr als 10 vom Hundert, so verändert sich die Gesamtfördersumme des Landes nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel entsprechend.

(3) Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Umsetzung der Förderung eine juristische Person des Privatrechts mit deren Einverständnis zu beleihen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Der Beliehene steht unter Aufsicht des für Kultur zuständigen Ministeriums.

§ 6
Finanzierungsbeteiligung der Träger

(1) Die Landesförderung wird einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband als Träger einer Musikschule nur gewährt, wenn sie sich an den Gesamtkosten für die Musikschule angemessen beteiligen.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Träger, die einen Rechtsanspruch gegenüber einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband auf Finanzierung der Musikschule haben.

§ 7
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 19. Dezember 2000

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich