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Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)

Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2005
(GVBl.I/05, [Nr. 14], S.202)

Am 18. Juli 2008 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 14. Juli 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 10], S.186)

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst im Land Brandenburg.

(2) Der Rettungsdienst umfasst die bedarfsgerechte und flächendeckende Notfallrettung, den Krankentransport und die Sofortreaktion in besonderen Fällen.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung für:

  1. die Sanitätsdienste der Bundeswehr, der Polizei und des Bundesgrenzschutzes;
  2. Beförderungen mit Krankenwagen der Krankenhäuser innerhalb eines Krankenhausbereiches;
  3. Beförderungen von kranken oder behinderten Personen, die weder einer fachgerechten Betreuung noch des Transportes mit Fahrzeugen des Rettungsdienstes bedürfen (Krankenfahrten, Behindertentransport).

§ 2
Aufgaben des Rettungsdienstes

(1) Der Rettungsdienst dient als öffentliche Aufgabe der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr.

(2) Die Notfallrettung hat bei Notfallpatienten unverzügliche Maßnahmen zur Lebenserhaltung oder zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Schäden durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung mit einem Rettungsfahrzeug in eine für die weitere Versorgung geeignete Gesundheitseinrichtung zu befördern. Notfallpatienten sind Verletzte und Kranke, die sich in Lebensgefahr befinden und bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.

(3) Der Krankentransport hat Kranken, Verletzten oder Hilfsbedürftigen, die keine Notfallpatienten sind, die notwendige Hilfe zu leisten und sie nach ärztlicher Beurteilung mit einem Krankentransportfahrzeug zu befördern.

(4) Bei folgenschweren Ereignissen mit einer Vielzahl Verletzter oder Erkrankter sind zur sofortigen Hilfeleistung durch den Rettungsdienst unverzüglich Kräfte und Mittel bereitzustellen (Sofortreaktion).

(5) Fahrzeuge des Rettungsdienstes, einschließlich Rettungshubschrauber und -flugzeuge sowie Fahrzeuge der Wasserrettung, sind entsprechend den Erfordernissen des Rettungsdienstes besonders einzurichten, sie müssen den jeweils geltenden Vorschriften und Normen entsprechen.

§ 3
Träger des Rettungsdienstes

(1) Träger des Rettungsdienstes sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Sie erfüllen die Aufgaben des Rettungsdienstes als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises. Träger des Luftrettungsdienstes einschließlich des Ambulanzflugdienstes ist das Land.

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte können im Rahmen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit gemeinsame Rettungsdienstbereiche bilden und eine gemeinsame integrierte Leitstellen errichten und unterhalten. Der für das Gesundheitswesen zuständige Minister kann im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern bei zwingendem öffentlichen Bedürfnis durch Rechtsverordnung die Landkreise und die kreisfreien Städte hierzu verpflichten.

(3) Die Träger des Rettungsdienstes sind verpflichtet, eine integrierte Leitstelle und die notwendige Anzahl von Rettungswachen einzurichten und zu unterhalten.

§ 4
Organisation des Rettungsdienstes

(1) Die Leistungen des Rettungsdienstes werden im Rettungsdienstbereich durch eine integrierte Leitstelle gelenkt und koordiniert.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern einen Landesrettungsdienstplan zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgungssystems durch Rechtsverordnung zu erlassen. Mit den Vereinigungen der Landkreise und kreisfreien Städte, den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen, der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung ist hierzu Einvernehmen anzustreben. Das gleiche gilt für die Verbände der Hilfsorganisationen, soweit sie am Rettungsdienst teilnehmen.

(3) Im Landesrettungsdienstplan sind weiterhin insbesondere festzulegen:

  1. die Standorte der Rettungshubschrauber;
  2. die Anforderungen an die Eignung und Qualifikation des Personals im Rettungsdienst;
  3. die durchschnittlichen Eintreffzeiten des Rettungsdienstes am Notfallort (Hilfsfristen).

(4) Die Träger des Rettungsdienstes haben einen Rettungsdienstbereichsplan zu erstellen. In diesem werden insbesondere festgelegt:

  1. die Standorte und Einsatzbereiche der Rettungswachen;

  2. die Anzahl und die Art der vorzuhaltenden Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge für jede Rettungswache;
  3. die personelle Besetzung und sächliche Ausstattung der Rettungswachen.

(5) Die Träger des Rettungsdienstes haben die notärztliche Versorgung sicherzustellen. Die Träger der im Rettungsdienstbereich befindlichen Krankenhäuser sind im Zusammenwirken mit der Landesärztekammer Brandenburg verpflichtet, geeignete Ärzte den Trägern des Rettungsdienstes zur Verfügung zu stellen. Die Träger des Rettungsdienstes können auch außerhalb ihres Rettungsdienstbereiches befindliche Krankenhäuser oder weitere Erbringer notärztlicher Leistungen, wenn diese dazu fachlich geeignet und bereit sind, vertraglich verpflichten, geeignete Ärzte zur Verfügung zu stellen. Falls die Träger des Rettungsdienstes mit den in Satz 2 und 3 genannten Krankenhäusern oder den weiteren Erbringern notärztlicher Leistungen die notärztliche Versorgung nicht gewährleisten können, hat die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg im Zusammenwirken mit der Landesärztekammer Brandenburg geeignete Ärzte zur Verfügung zu stellen. Die als Notärzte eingesetzten Ärzte müssen über besondere notfallmedizinische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Die Träger der Krankenhäuser haben dafür Sorge zu tragen, dass Notfallpatienten jederzeit, übernommen oder stationär aufgenommen werden und ärztliche Hilfe erhalten.

(6) Die Träger des Rettungsdienstes benennen in jedem Rettungsdienstbereich einen Arzt aus dem Kreis der im Rettungsdienst tätigen Notärzte zum leitenden Arzt des Rettungsdienstbereiches. Er ist insbesondere verantwortlich für

  1. die fachliche Anleitung und Kontrolle der notfallmedizinischen Betreuung und
  2. die Gewährleistung der notfallmedizinischen Fort- und Weiterbildung des Personals.

§ 5
Beteiligung von Hilfsorganisationen, öffentlichen Feuerwehren und privaten Dritten

(1) Der Träger des Rettungsdienstes kann die Durchführung des Rettungsdienstes auf Hilfsorganisationen, öffentliche Feuerwehren und private Dritte übertragen, soweit diese die notwendigen Voraussetzungen erbringen.

(2) Die am Rettungsdienst Beteiligten handeln nach den Anweisungen der Träger des Rettungsdienstes. Diese sind berechtigt, deren Einrichtungen, soweit sie für den Rettungsdienst eingesetzt werden, in personeller und sachlicher Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit und Leistungsvermögen zu überprüfen.

(3) Private Dritte, die nicht als gemeinnützig im Sinne des Einkommensteuergesetzes anerkannt sind, bedürfen zur Teilnahme an der Notfallrettung und am Krankentransport der schriftlichen Genehmigung des zuständigen Trägers des Rettungsdienstes. Die Erteilung der Genehmigung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des privaten Dritten gewährleistet sind;
  2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des privaten Dritten und der mit der Führung der Geschäfte beauftragten Personen dartun;
  3. die für die Führung der Geschäfte benannten Personen fachlich geeignet sind.

Die Genehmigung ist zu befristen. Sie ersetzt nicht die nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen. Sie ist nicht übertragbar.

(4) In der Genehmigung sind zu regeln:

  1. der Umfang der durchzuführenden Leistungen und die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft in einem festgelegten Einsatzbereich;
  2. die Einhaltung der festgelegten Hilfsfristen (§ 4 Abs. 3);
  3. die Gewährleistung ordnungsgemäßer gesundheitlicher und hygienischer Verhältnisse;
  4. die Zusammenarbeit mit der integrierten Leitstelle und mit anderen Leistungserbringern;
  5. die Verpflichtung des privaten Dritten, die Einsätze und ihre Abwicklung aufzuzeichnen, die Unterlagen eine bestimmte Zeit aufzubewahren und auf Verlangen des Trägers des Rettungsdienstes vorzulegen.

(5) Die Genehmigung ist schriftlich zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 2 beeinträchtigt wird. Hierbei sind insbesondere die flächendeckende Vorhaltung und Auslastung im Rettungsdienstbereich zu berücksichtigen, wobei auch die Einsatzzahlen, die Eintreffzeiten und Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zugrunde zu legen sind.

(6) Die Erweiterung und andere wesentliche Änderungen des Betriebes sind durch den privaten Dritten dem Träger des Rettungsdienstes schriftlich anzuzeigen.

(7) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn der private Dritte die ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtungen oder Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt hat.

(8) Auf Verlangen des Trägers des Rettungsdienstes hat der private Dritte den Nachweis über die Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Bedingungen und Auflagen zu erbringen.

§ 6
Landesbeirat für das Rettungswesen

(1) Der zuständige Minister bildet einen Landesbeirat für das Rettungswesen, dem insbesondere Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, Vertreter der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen, der Ärztekammer, der Kassenärztlichen Vereinigung und der Leistungserbringer angehören.

(2) Aufgabe des Landesbeirates ist es, den zuständigen Minister in allen grundsätzlichen Fragen des Rettungswesens zu beraten.

(3) Die Mitglieder des Landesbeirates und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Absatz 1 genannten Verbände und eingetragenen Vereine vom zuständigen Minister für die Dauer von fünf Jahren berufen.

(4) Der zuständige Minister oder ein von ihm Beauftragter führt den Vorsitz.

(5) Der Landesbeirat für das Rettungswesen gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des zuständigen Ministers bedarf.

§ 7
Bereichsbeirat für das Rettungswesen

Die Träger des Rettungsdienstes sollen innerhalb eines Rettungsdienstbereiches einen Bereichsbeirat bilden. Dieser berät sie in allen Fragen des Rettungswesens.

§ 8
Integrierten Leitstellen

(1) Die Träger des Rettungsdienstes errichten und unterhalten eine Feuerwehr-, Rettungs- und Katastrophenschutzleitstelle als integrierte Leitstelle. Die integrierten Leitstellen, die Krankenhäuser, die Polizei, die Feuerwehren und die Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.

Die gemeinsamen Leitstellen, die Krankenhäuser, die Polizei, die Feuerwehren und die Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.

(2) Die integrierte Leitstelle muß mit den notwendigen Kommunikationseinrichtungen ausgestattet, ständig besetzt und über Notruf ununterbrochen erreichbar sein.

(3) Die integrierte Leitstelle ist mit fachlich qualifiziertem Rettungsdienstpersonal zu besetzen. Dessen Aufgaben sind insbesondere:

  1. Entgegennahme aller Notrufe und Hilfeersuchen;
  2. Lenkung und Koordinierung aller Rettungsdiensteinsätze;
  3. Kontrolle der Funkgespräche und Einsatzfahrten im Rettungsdienstbereich;
  4. Sicherung der Sofortreaktion im Sinne von § 2 Abs. 4.

(4) Die für den Standort eines Rettungshubschraubers zuständige integrierte Leitstelle veranlaßt und leitet dessen Einsätze.

(5) Die integrierte Leitstelle führt einen Nachweis über die Aufnahmebereitschaft der Krankenhäuser im Rettungsdienstbereich. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die dafür notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(6) Die integrierte Leitstellen sind bei Bedarf zur nachbarlichen Hilfeleistung untereinander verpflichtet.

§ 9
Rettungswachen

(1) Die Träger des Rettungsdienstes und die am Rettungsdienst Beteiligten nach § 5 halten die für den Rettungsdienst erforderlichen und nach den jeweils geltenden Normen ausgestatteten Rettungsfahrzeuge und Ausrüstungen in den Rettungswachen vor.

(2) Die Rettungswachen sollen, soweit zweckmäßig, bei geeigneten Gesundheitseinrichtungen, insbesondere bei Krankenhäusern eingerichtet werden.

§ 9a
Dokumentation, Datenschutz, Auskunftspflicht

(1) Die Träger des Rettungsdienstes haben dafür zu sorgen, dass die Rettungsdiensteinsätze gemäß § 8 Abs. 3 und deren Abwicklung dokumentiert werden.

(2) Bei den Rettungsleitstellen eingehende Anrufe dürfen ohne Einwilligung des Anrufers vorübergehend auf Tonträger aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, wenn sich während dieses Zeitraumes ergibt, dass die Aufzeichnungen voraussichtlich noch als Beweismittel benötigt werden.

(3) Personen oder Stellen, denen bei der Durchführung des Rettungsdienstes erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt worden sind, dürfen diese nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihnen rechtmäßig übermittelt worden sind.

(4) Die Träger des Rettungsdienstes sind verpflichtet,

  1. dem für den Rettungsdienst zuständigen Ministerium in anonymisierter Form die erforderlichen Auskünfte zur Erstellung und Fortschreibung des Landesrettungsdienstplanes nach § 4 Abs. 2 und 3 und für statistische Zwecke,
  2. den beteiligten Kostenträgern Auskünfte zur Kostenberechnung zu erteilen und
  3. die für die Qualitätskontrolle benötigten Daten zu erheben.

(5) Die Beteiligten am Rettungsdienst gemäß § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 1 bis 3 haben den Trägern des Rettungsdienstes in anonymisierter Form die für die Planung, Organisation, Durchführung und Finanzierung des öffentlichen Rettungsdienstes notwendigen Daten zu übermitteln.

(6) Im Übrigen gelten die Regelungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes.

§ 10
Finanzierung des Rettungsdienstes

(1) Die Träger des Rettungsdienstes haben auf der Grundlage einer leistungsfähigen und qualitätssichernden Organisation sowie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung des Rettungsdienstes die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu tragen. Sie unterliegen insoweit der Buchführungspflicht.

(2) Die Träger des Rettungsdienstes erheben für die Leistungen des Rettungsdienstes, die sie selbst oder die von ihnen beteiligten Hilfsorganisationen, Feuerwehren und privaten Dritten erbringen, einheitlich von allen Personen, die den Rettungsdienst in Anspruch nehmen, Benutzungsgebühren. Grundlage für die Ermittlung der Benutzungsgebühren ist eine mit den Verbänden der Krankenkassen vereinbarte Kosten- und Leistungsrechnung. Die von den Trägern des Rettungsdienstes auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung ermittelten Benutzungsentgelte werden als Gebühren durch Satzung der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes und für die Luftrettung durch Gebührenordnung des für den Rettungsdienst zuständigen Ministeriums festgestellt.

(3) Der Kalkulationszeitraum beträgt höchstens zwei Jahre. Die in einem Kalkulationszeitraum entstehenden Kostenüber- oder -unterdeckungen sind im nächsten oder übernächsten Gebührenzeitraum auszugleichen.

(4) Das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern eine landeseinheitliche Kosten- und Leistungsrechnung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(5) Solange und sofern eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 2 nicht zustande kommt, legen die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes Benutzungsgebühren durch Satzung nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg fest. Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sind in den Fällen, in denen die Gebührenhöhe von der bisher geltenden Gebühr abweicht, verpflichtet, Entwürfe der Satzungen über rettungsdienstliche Leistungen mit einer Darstellung der ansatzfähigen Kosten im Rettungsdienstbereich den Kostenträgern vor Beschlussfassung zuzuleiten und ihnen Gelegenheit zur Erörterung und Stellungnahme zu geben. In den Fällen, in denen beabsichtigte Gebührenveränderungen nach oben abweichen, beträgt die Frist für diese Stellungnahme längstens drei Monate. Wenn nicht innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme eingeht, gilt dies als Zustimmung.

(6) Solange und sofern eine Vereinbarung nach Absatz 2 für die Luftrettung nicht zustande kommt, legt das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium die Benutzungsgebühren durch Gebührenordnung nach Maßgabe des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg fest. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 10a
Schiedsstelle

(1) Kommt eine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, nicht zustande, können die Parteien eine Schiedsstelle anrufen.

(2) Die Schiedsstelle wird auf schriftlichen Antrag einer der Parteien tätig und nur dann, wenn beide Parteien sich mit dem Schiedsstellenverfahren einverstanden erklären. Der Schiedsspruch ist für die Beteiligten verbindlich. Gegen ihn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Schiedsstelle besteht aus einer Person, die den Vorsitz führt, sowie vier Mitgliedern, die die Kostenträger vertreten, und vier Mitgliedern, die die Träger des Rettungsdienstes vertreten. Die Kostenträger und die Träger des Rettungsdienstes bestimmen einvernehmlich eine unparteiische Person, die den Vorsitz führt. Kommt eine Einigung über die vorsitzführende Person nicht zustande, bestellt sie das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, entscheidet die Stimme der vorsitzführenden Person.

(5) Die Kosten der Schiedsstelle sind Kosten des Rettungsdienstes. Die Träger des Rettungsdienstes und die Kostenträger tragen diese zu gleichen Teilen.

(6) Die Schiedsstelle gibt sich eine Schiedsordnung, die der Genehmigung des für den Rettungsdienst zuständigen Ministeriums bedarf.

§ 11
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern die in Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen, insbesondere

  1. zur Regelung der Aus-, Weiter- und Fortbildung des Personals im Rettungswesen,
  2. zur Stellung des leitenden Arztes für den Rettungsdienstbereich,
  3. zum Verfahren der Beteiligung am Rettungsdienst nach § 5 zu erlassen.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Minister erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 12
(Übergangsvorschriften)

§ 13
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)