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Gesetz zur Einführung der Oberschule im Land Brandenburg

Gesetz zur Einführung der Oberschule im Land Brandenburg
vom 16. Dezember 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 22], S.462, 463)

Am 31. Juli 2010 außer Kraft getreten durch Zeitablauf vom 16. Dezember 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 22], S.462, 463)

§ 1
Die Bildungsgänge der Oberschule

(1) Die Oberschule vermittelt eine grundlegende und erweiterte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses/der erweiterten Berufsbildungsreife und den Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses/der Fachoberschulreife. Sie soll eine individuelle Bestimmung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I auch im Hinblick auf ihre Fortsetzung in der Sekundarstufe II entsprechend den Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und der Schüler ermöglichen, insbesondere durch eine individuelle Vermittlung vertiefter allgemeiner Bildung.

(2) Der Unterricht wird bildungsgangbezogen (kooperativ) oder bildungsgangübergreifend (integrativ) erteilt. Der Unterricht kann auch in den Jahrgangsstufen 7 und 8 bildungsgangübergreifend (integrativ) und in den Jahrgangsstufen 9 und 10 bildungsgangbezogen (kooperativ) unterrichtet werden. Soweit bildungsgangübergreifend (integrativ) unterrichtet wird, erfolgt eine leistungsbezogene Differenzierung in einzelnen Fächern. Es können besondere Unterrichtsangebote eingerichtet werden, die schulisches Lernen und berufsvorbereitende Maßnahmen miteinander verbinden (praxisbezogene Angebote).

(3) Wer die Oberschule mit Erfolg abschließt, erwirbt entsprechend seinen Leistungen den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife oder bei Vorliegen besonderer Leistungen die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Bei einer Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erworben.

(4) Eine Oberschule kann mit einer Grundschule in einer Schule zusammengefasst werden, wenn die räumlichen Verhältnisse dies ermöglichen.

§ 2
Einführung der Oberschule

(1) Realschulen und Gesamtschulen werden zum 1. August 2005 in Oberschulen geändert.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe, soweit sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 über die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Zahl an Parallelklassen (Mindestzügigkeit) und die erforderliche Mindestschülerzahl für die Einrichtung einer Jahrgangsstufe 11 verfügen. Sie werden zum 1. August des Jahres in Oberschulen geändert, das dem Schuljahr folgt, in dem keine Jahrgangsstufe 11 eingerichtet wurde. § 105 des Brandenburgischen Schulgesetzes (Ausnahmegenehmigung) bleibt unberührt.

§ 3
Unterrichtsorganisation der Oberschule

(1) Die Schulkonferenz beschließt mit Zustimmung der Mehrheit der von der Konferenz der Lehrkräfte in die Schulkonferenz entsandten Mitglieder und im Benehmen mit dem Schulträger über die Unterrichtsorganisation. § 91 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes gilt entsprechend. Im ersten Schulhalbjahr 2005/2006 entscheidet die Schulkonferenz, ob der Unterricht ab dem zweiten Schulhalbjahr 2005/2006 bildungsgangbezogen (kooperativ) oder bildungsgangübergreifend (integrativ) erteilt wird. Die Entscheidung der Schulkonferenz kann auch vorsehen, dass in den Jahrgangsstufen 7 und 8 bildungsgangübergreifend (integrativ) und in den Jahrgangsstufen 9 und 10 bildungsgangbezogen (kooperativ) unterrichtet wird.

(2) Die Entscheidung über die Unterrichtsorganisation ist beginnend ab der Jahrgangsstufe 7 umzusetzen und soll jeweils für die Dauer eines Schülerjahrgangs bis zum Ende der Sekundarstufe I gelten.

(3) Die Lehrerstundenzuweisung für die Oberschulen erfolgt unabhängig von der Unterrichtsorganisation.

§ 4
Übergangsregelungen

(1) Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt der Änderung ihrer Schule in eine Oberschule in den Jahrgangsstufen 8 bis 13 befinden, setzen ihren Schulbesuch in der Sekundarstufe I und II nach Maßgabe der für die bisher besuchte Schulform geltenden Rechtsvorschriften fort. Für den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen gelten die Bestimmungen der Schulform, in welche die Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangstufe 7 eingetreten sind. In Abgangszeugnissen oder Abschlusszeugnissen ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung von Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2.

(2) Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 1 Satz 1, die eine Jahrgangsstufe wiederholen und den Bildungsgang zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife weiterhin besuchen wollen, wechseln an ein Gymnasium oder eine Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, wenn die Voraussetzungen zur Fortsetzung des Bildungsganges aufgrund der Änderung in eine Oberschule an der bisherigen Schule nicht mehr möglich ist.

(3) Die bisherigen Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhaber an Realschulen und Gesamtschulen  sind, soweit sie von einer Änderung der Schule in eine Oberschule betroffen sind, in die entsprechenden Ämter an Oberschulen übergeleitet. Artikel IX §§ 11 und 12 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702), und Artikel 13 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2305) gelten entsprechend.

§ 5
Schulen in freier Trägerschaft

Schulen in freier Trägerschaft, die von dem für Schule zuständigen Ministerium als Realschule oder Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe genehmigt wurden, werden zum 1. August 2005 in Oberschulen geändert. § 2 des Einführungsgesetzes findet keine Anwendung. Die §§ 1, 3, 4 und 6 gelten entsprechend.

§ 6
Verordnungsermächtigung

Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Einführung und Ausgestaltung der Oberschule durch Rechtsverordnung zu regeln.