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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg
vom 16. Juni 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 15], S.216, 334)

zuletzt geändert durch Staatsvertrag (Gesetz vom 28. April 2003) vom 26. Februar 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 08], S.155)

Am 10. August 2006 außer Kraft getreten durch Staatsvertrag (Gesetz vom 28.06.2006) vom 28. März 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 08], S.90)

Anlagen geändert durch Gesetz zu dem Zweiten Staatsvertrag vom 26. Februar 2003 zur Änderung des Staatsvertrages über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 2. April 1993 und zur Umwandlung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg in Aktiengesellschaften vom 28. April 2003
(GVBl.I/03 S.155)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Dem am 2. April 1993 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 10 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I für das Land Brandenburg bekanntzugeben.

Potsdam, den 16. Juni 1993

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich


Staatsvertrag über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die
öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg

Das Land Berlin
und
das Land Brandenburg

schließen den nachstehenden Staatsvertrag:

§ 1
Rechtsform und Sitz

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages werden die Feuersozietät Berlin unter dem Namen "Feuersozietät Berlin Brandenburg" und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin unter dem Namen "öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg" als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts gemeinsam von den Ländern Berlin und Brandenburg betrieben.

(2) Die Anstalten haben ihren Sitz in Berlin und Potsdam.

§ 2
Anstaltslast und Gewährträgerschaft

(1) Das Land Berlin und das Land Brandenburg stellen sicher, daß die Anstalten ihre Aufgaben erfüllen können (Anstaltslast).

(2) Das Land Berlin und das Land Brandenburg haften als Gewährträger für die Verbindlichkeiten der Anstalten zu gleichen Teilen.

§ 3
Rechtsverhältnisse der Anstalten

Die Rechtsverhältnisse der Anstalten bestimmen sich nach den Vorschriften der Gesetze über die Feuersozietät Berlin Brandenburg sowie über die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg in der aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlichen Fassung. Soweit der Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gilt Berliner Landesrecht.

§ 4
Staatsaufsicht

Die Staatsaufsicht wird in zweijährigem Wechsel von dem für das Versicherungswesen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin und dem Minister der Finanzen des Landes Brandenburg im gegenseitigen Benehmen ausgeübt. Sie führt in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrages das zuständige Mitglied des Senats von Berlin.

§ 5
Prüfung durch die Rechnungshöfe

Die Rechnungshöfe von Berlin und Brandenburg sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalten zu prüfen. Die Rechnungshöfe sollen Prüfungsvereinbarungen auf der Grundlage von § 93 der Landeshaushaltsordnungen treffen.

§ 6
Vertragsdauer

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem Land zum Schluß des Haushaltsjahres mit einer Frist von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2002 erfolgen. Sie ist schriftlich zu erklären.

(2) Bilden die vertragschließenden Länder ein gemeinsames Land, so gehen alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf das neue Land über.

§ 7
Auseinandersetzung nach Kündigung

Im Falle der Kündigung des Staatsvertrages fallen die im jeweiligen Land gelegenen, ab Inkrafttreten des Staatsvertrages begründeten Versicherungsbestände mit den darauf entfallenden Vermögenswerten und Verpflichtungen an die von dem jeweiligen Land zu bestimmenden Versicherer. Die bereits vor Abschluß des Staatsvertrages gebildeten Versicherungsbestände mit den darauf entfallenden Vermögenswerten und Verpflichtungen stehen dem Land Berlin zu.

§ 8
Verwaltungsvereinbarungen

Einzelheiten zur Durchführung des Staatsvertrages werden in Verwaltungsvereinbarungen geregelt.

§ 9
Übergangsregelung

Die Amtsperiode der Verwaltungsräte der Feuersozietät Berlin und der öffentlichen Lebensversicherung Berlin endet mit der Konstituierung der Verwaltungsräte der Feuersozietät Berlin Brandenburg und der öffentlichen Lebensversicherung Berlin Brandenburg.

§ 10
Inkrafttreten

Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Berlin, den 2. April 1993

Für das Land Berlin
Der Regierende Bürgermeister
vertreten durch
den Senator für Wirtschaft und Technologie
gez. Dr. Norbert Meisner

Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
vertreten durch
den Minister der Finanzen
gez. Klaus-Dieter Kühbacher


Anlage 1

zum Staatsvertrag über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg

Das Gesetz über die Feuersozietät Berlin Brandenburg erhält folgende neue Fassung:

Gesetz über die Feuersozietät Berlin Brandenburg
(in der Fassung des Zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 26. Februar 2003)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Rechtsform und Sitz

Die Feuersozietät Berlin Brandenburg ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin und Potsdam. Sie hat das Recht, ein Siegel zu führen und öffentliche Urkunden auszustellen. Das Siegel trägt die Aufschrift "Feuersozietät Berlin Brandenburg".

§ 2
Aufgaben

(1) Die Sozietät gewährt Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der vertraglichen Vereinbarungen.

(2) Die Sozietät betreibt unter Beachtung des Regionalprinzips vornehmlich in den Ländern Berlin und Brandenburg die Feuerversicherung jeder Art sowie die übrigen Zweige der Sachversicherung einschließlich Haftpflichtversicherung, Transportversicherung, Unfallversicherung und Vermögensschadenversicherung.

(3) In der Gebäudefeuerversicherung dient die Sozietät auch der Sicherung des Grundkredits und der Förderung der Feuersicherheit.

(4) Die Sozietät ist befugt, Rück- und Mitversicherung zu geben und zu nehmen.

(5) Die Sozietät betreibt ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze.

II. Pflichtversicherung und Annahmepflicht

§ 3
(aufgehoben)

§ 4
(aufgehoben)

§ 5
(aufgehoben)

§ 6
(aufgehoben)

III. Verfassung und Verwaltung

§ 7
Organe

Organe der Sozietät sind

  1. der Verwaltungsrat,
  2. der Vorstand und
  3. die Gewährträgerversammlung.

§ 8
Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 18 Mitgliedern. Von diesen entfallen je sechs auf die Länder Berlin und Brandenburg. Er setzt sich zusammen aus

  1. dem für das Versicherungswesen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin und dem Minister der Finanzen des Landes Brandenburg als Vorsitzendem bzw. Stellvertreter in jeweils zweijährigem Wechsel sowie dem Senator für Finanzen des Landes Berlin und dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg,
  2. drei Mitgliedern, die vom Abgeordnetenhaus von Berlin, und drei Mitgliedern, die vom Landtag des Landes Brandenburg gewählt werden,
  3. einem Mitglied, das vom Senat von Berlin, und einem Mitglied, das von der Regierung des Landes Brandenburg bestellt wird, und
  4. sechs von der Personalvertretung zu bestellenden Mitgliedern; besteht für die öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg eine besondere Personalvertretung, so wird von ihr eines dieser Mitglieder bestellt.

Die Mitglieder zu Buchstaben b, c und d werden auf jeweils vier Jahre gewählt oder bestellt und müssen zum Abgeordnetenhaus von Berlin oder zum Landtag des Landes Brandenburg wählbar sein. Die Mitglieder zu Buchstaben b und c dürfen nicht Arbeitnehmer der Sozietät oder der öffentlichen Lebensversicherung Berlin Brandenburg sein.

(2) Als Mitglied des Verwaltungsrats gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c darf nur bestellt werden, wer besondere wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzt. Personen, die für private Versicherungsunternehmen tätig oder Mitglieder von Aufsichtsräten solcher Unternehmen sind, können nicht als Mitglieder des Verwaltungsrats gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c gewählt oder bestellt werden.

(3) Die gewählten und bestellten Mitglieder des Verwaltungsrats bleiben bis zum Amtsantritt neuer Mitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so soll ein neues Mitglied für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt oder bestellt werden.

(4) Das Abgeordnetenhaus und der Senat von Berlin, der Landtag und die Regierung des Landes Brandenburg sowie die Personalvertretung können die von ihnen gewählten oder bestellten Mitglieder jederzeit abberufen.

(5) Die Mitglieder der Landesregierungen können Dienstkräfte ihrer Verwaltungen als Vertreter bestimmen.

(6) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder können eine Aufwandsentschädigung nach Richtlinien der Aufsichtsbehörde erhalten.

§ 9
Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat hat die Interessen sowohl der Sozietät als auch der Versicherungsnehmer zu wahren.

(2) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien und Grundsätze für die Tätigkeit der Sozietät. Er überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und erläßt die dazu erforderlichen Geschäftsanweisungen.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt über:

  1. den Wirtschaftsplan,
  2. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands sowie über die Verwendung der Überschüsse,
  3. Bestellung, Anstellung und Kündigung der Mitglieder des Vorstands, ihre Dienstverträge sowie die Geschäftsverteilung.

(4) Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen:

  1. Darlehensaufnahmen und Übernahme von Bürgschaften,
  2. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, soweit die Grundstücke nicht zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder in einer Zwangsversteigerung erworben werden,
  3. Beteiligungen,
  4. Bestandsübernahmen von anderen Versicherungsunternehmen,
  5. Abschluß, Änderung und Beendigung von Dienstvereinbarungen nach den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes.

(5) Der Verwaltungsrat kann sich die Zustimmung zur Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern von bestimmten Vergütungsgruppen ab sowie zur Übertragung eines höher bewerteten Arbeitsgebietes vorbehalten.

(6) Zur Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Verwaltungsrat Ausschüsse bilden.

§ 10
Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet seine Sitzungen. Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich und dann einzuberufen, wenn dies mindestens sechs der Mitglieder oder der Vorstand unter Angabe des Zwecks der Beratung beantragen. In besonderen Fällen ist eine schriftliche Abstimmung zulässig, es sei denn, daß mindestens sechs Mitglieder diesem Verfahren widersprechen.

(2) Die Tagesordnung für eine Sitzung soll mit den erforderlichen Unterlagen den Mitgliedern unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich übermittelt werden.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter mindestens acht stimmberechtigte Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß dem Verwaltungsrat weniger Mitglieder angehören, als nach § 8 vorgesehen sind.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratend teil.

(6) Ein Beschluß des Verwaltungsrats ist nicht deshalb unwirksam, weil eine Person mitgewirkt hat, die nach § 8 Abs. 1 Satz 4 und 5 nicht Mitglied sein darf.

(7) Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands, bei denen im Einzelfall die Ausschließungsgründe des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen, dürfen an der Beratung und Beschlußfassung über den betreffenden Antrag nicht teilnehmen. Absatz 6 gilt entsprechend.

(8) über die Beschlüsse des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrats zu unterzeichnen ist.

§ 11
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern mit gleichen Rechten und Pflichten. Der Vorsitz wird durch den Verwaltungsrat geregelt.

(2) Als Mitglied des Vorstands ist nur geeignet, wer umfassende Erfahrungen im Versicherungswesen und die zur Leitung der Sozietät erforderliche  fachliche Vorbildung besitzt. Diese Voraussetzungen sind in der Regel als gegeben anzusehen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen vergleichbarer Größe nachgewiesen wird.

(3) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

(4) Der Vorstand vertritt die Sozietät gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Die Arbeitnehmer werden vom Vorstand eingestellt und entlassen.

§ 12
Schweigepflicht

Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands sowie die Arbeitnehmer sind zur Verschwiegenheit über die Geschäfte der Sozietät verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch beim Ausscheiden bestehen.

§ 13
Vertretung

(1) Die Sozietät wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied und einen vom Vorstand bestellten Zeichnungsberechtigten oder durch zwei derartige Zeichnungsberechtigte vertreten. Für den laufenden Geschäftsverkehr oder für bestimmte Geschäfte kann der Vorstand abweichende Regelungen treffen. Namen und Unterschriften der für die Sozietät Zeichnungsberechtigten sind durch Unterschriftenverzeichnisse, Aushänge oder in sonstiger geeigneter Weise bekanntzugeben.

(2) In Angelegenheiten, die Vorstandsmitglieder betreffen, wird die Sozietät vom Verwaltungsrat, handelnd durch seinen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, vertreten.

(3) Rechtsverbindliche Erklärungen der Sozietät haben unter dem gesetzlichen Namen der Sozietät zu erfolgen.

§ 13 a
Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung besteht aus zwei Mitgliedern, dem für das Versicherungswesen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin und dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg.

(2) Die Gewährträgerversammlung beschließt über den Formwechsel der Sozietät in eine Aktiengesellschaft. Sie stellt die Satzung der Aktiengesellschaft fest und bestellt den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft.

IV. Vorschriften über den Geschäftsbetrieb

§ 14
Wirtschaftsführung, Jahresabschluß, Entlastung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat jeweils für das folgende Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen und ihn dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Wirtschaftsplan soll rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres festgestellt werden; durch ihn muß gesichert sein, daß die Aufwendungen mit den zu erwartenden Erträgen gedeckt sind.

(3) Nach Schluß des Geschäftsjahres hat der Vorstand die Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß) sowie den Lagebericht aufzustellen und einen Geschäftsbericht anzufertigen.

(4) Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichts und des Geschäftsberichts durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen, der mit Zustimmung des Verwaltungsrats vom Vorstand jeweils für ein Jahr bestellt wird.

(5) Der Beschluß des Verwaltungsrats über die Entlastung des Vorstands ist zusammen mit dem festgestellten Jahresabschluß, dem Lagebericht, dem Geschäftsbericht und dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde einzureichen. Anschließend sind der Jahresabschluß und der Lagebericht zu veröffentlichen.

§ 15
Beiträge der Versicherungsnehmer

(1) Die Beiträge sind im Verhältnis zum Gesamtbedarf der Sozietät auf der Grundlage der Versicherungs- und Schadenstatistik nach der Gefahr abzustufen, wobei die für die Gefahrenbeurteilung erheblichen Umstände zu
berücksichtigen sind.

(2) Die Versicherungsnehmer sind nicht verpflichtet, Beitragsnachschüsse zu leisten.

§ 16
Anlegung des Vermögens

Das Vermögen soll nach den für die privaten Versicherungsunternehmen geltenden Bestimmungen angelegt werden.

§ 17
Sicherheitsrücklage und Verwendung der Überschüsse

(1) Die Sozietät hat eine angemessene Sicherheitsrücklage zu bilden, die fünfunddreißig vom Hundert eines um den Aufwand für Rückversicherungen gekürzten Jahresbeitragsaufkommens erreichen soll.

(2) Einnahmen, die nicht zur Deckung der Ausgaben, für Abschreibungen und Rückstellungen sowie zur Tilgung etwaiger Verluste benötigt werden, sind den Rücklagen zuzuführen.

§ 18
(aufgehoben)

§ 19
(aufgehoben)

§ 20
(aufgehoben)

§ 21
Schadenverhütung

Nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit der Sozietät sind jährlich Mittel für die Schadenverhütung bereitzustellen.

§ 22
Bekanntmachungen der Sozietät

Die Bekanntmachungen der Sozietät werden im Amtsblatt für Berlin Teil I und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht.

§ 23
Staatsaufsicht

Die Staatsaufsicht über die Feuersozietät führen in zweijährigem Wechsel das für das Versicherungswesen zuständige Mitglied des Senats von Berlin und der Minister der Finanzen des Landes Brandenburg (Aufsichtsbehörden) im gegenseitigen Benehmen. Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen.

§ 24
Fachaufsicht

Die Fachaufsicht über die Sozietät wird nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung geführt.

§ 25
Aufhebung des Gebäudefeuerversicherungsmonopols

(1) Das Gebäudefeuerversicherungsmonopol zugunsten der Feuersozietät Berlin Brandenburg in den sechs Innenstadtbezirken Berlins Wedding, Tiergarten, Kreuzberg, Mitte, Prenzlauer Berg und Friedrichshain wird mit Ablauf des 30. Juni1994 aufgehoben.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt entfällt die mit dem Gebäudefeuerversicherungsmonopol verbundene Feuerpflichtversicherung für Gebäude in den in Absatz 1 genannten Gebieten.

§ 26
Überleitungsregelungen

(1) Versicherungsverhältnisse, die aufgrund des bisher geltenden Versicherungszwanges im Gebäudefeuerversicherungsbereich entstanden sind, werden ab 1. Juli 1994 als unbefristete privatrechtliche Vertragsverhältnisse unter Anwendung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag und der der Sozietät genehmigten Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung und Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen weitergeführt.

(2) Ein nach Absatz 1 übergeleitetes Versicherungsverhältnis kann mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember 1994 gekündigt werden. Die Sozietät hat die Versicherungsnehmer bis zum 31. August 1994 schriftlich auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Unterbleibt der Hinweis, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit, spätestens zum 31. Dezember 1995 mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Spätere Kündigungen bestimmen sich unter Zugrundelegung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.

(3) Eine Kündigung nach Absatz 2 ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam werden soll, durch Grundbuchauszug nachgewiesen hat, daß in dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden oder Reallasten belastet war oder die Zustimmungserklärungen der Gläubiger vorgelegt hat. Die Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden; sie ist zu erteilen, wenn der Versicherungsnehmer den Abschluß einer neuen Gebäudeversicherung zum vollen Wert und zu marktüblichem Umfang nachweist.

(4) Rechte der Gläubiger, die bisher abweichend von §§ 100 bis 107 c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag auch ohne Anmeldung gewährleistet sind, bleiben bis zum 31. Dezember 1999 ohne Anmeldung gewahrt, soweit sie bis zum 30. Juni 1994 begründet worden sind.


Anlage 2

zum Staatsvertrag über die Feuersozietät BerlinBrandenburg und die öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg

Das Gesetz über die öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg erhält folgende neue Fassung:

Gesetz über die öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg

§ 1
Rechtsform und Sitz

Die öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin und Potsdam. Sie hat das Recht, ein Siegel zu führen und öffentliche Urkunden auszustellen. Das Siegel trägt die Aufschrift "öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg".

§ 2
Aufgabe

(1) Die Anstalt hat die Aufgabe, unter Beachtung des Regionalprinzips vornehmlich der Bevölkerung in den Ländern Berlin und Brandenburg Versicherungsschutz auf dem Gebiet der vertraglichen Lebens- und Rentenversicherung zu gewähren. Sie ist berechtigt, Rück- und Mitversicherung zu geben und zu nehmen.

(2) Die Anstalt betreibt ihre Aufgabe im öffentlichen Interesse unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze.

§ 3
Organe

Organe der Anstalt sind

  1. der Verwaltungsrat,
  2. der Vorstand und
  3. die Gewährträgerversammlung.

§ 4
Verwaltungsrat

Verwaltungsrat der Anstalt ist der Verwaltungsrat der Feuersozietät Berlin Brandenburg. Umfang und Durchführung seiner Aufgaben sowie Rechte und Pflichten seiner Mitglieder bestimmen sich nach den für den Verwaltungsrat der Feuersozietät Berlin Brandenburg geltenden Vorschriften.

§ 5
Vorstand

(1) Vorstand der Anstalt ist der Vorstand der Feuersozietät Berlin Brandenburg.

(2) Zu den Aufgaben des Vorstands gehört es, einen Geschäftsplan aufzustellen und das Vermögen der Anstalt nach den für private Versicherungsunternehmen geltenden Bestimmungen anzulegen.

(3) Im übrigen richten sich die Aufgaben des Vorstands und ihre Durchführung, die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder sowie die Vertretung der Anstalt nach den für den Vorstand und die sonstige Vertretung der Feuersozietät Berlin Brandenburg geltenden Vorschriften. Erklärungen der Anstalt sind unter der Bezeichnung "öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg" abzugeben.

§ 6
Schweigepflicht

Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands sowie die Arbeitnehmer sind zur Verschwiegenheit über die Geschäfte der Anstalt verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden bestehen.

§ 6 a
Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung der Anstalt ist die Gewährträgerversammlung der Feuersozietät Berlin Brandenburg.

(2) Die Gewährträgerversammlung beschließt über den Formwechsel der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg in eine Aktiengesellschaft. Sie stellt die Satzung der Aktiengesellschaft fest und bestellt den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft.“

§ 7
Wirtschaftsführung

Für den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluß der Anstalt sowie für die Entlastung des Vorstands gelten die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über die Feuersozietät Berlin Brandenburg.

§ 8
Sicherheitsrücklage und Verwendung der Überschüsse

(1) Die Anstalt hat eine Sicherheitsrücklage von mindestens einer Million Deutsche Mark zu bilden.

(2) Einnahmen, die nicht zur Deckung der Ausgaben, für Abschreibungen und Rückstellungen sowie zur Tilgung etwaiger Verluste benötigt werden, sind den Rücklagen zuzuführen, soweit sie nicht für Beitragsrückerstattungen nach Maßgabe des Geschäftsplans zurückgestellt werden müssen.

§ 9
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Anstalt werden im Amtsblatt für Berlin Teil I und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht.

§ 10
Staatsaufsicht

Die Staatsaufsicht über die Anstalt führen in zweijährigem Wechsel das für das Versicherungswesen zuständige Mitglied des Senats von Berlin und der Minister der Finanzen des Landes Brandenburg (Aufsichtsbehörden) im gegenseitigen Benehmen. Die Aufsichtsbehörden sind zu den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen.