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Vergnügungssteuergesetz für das Land Brandenburg (VergnügStG)

Vergnügungssteuergesetz für das Land Brandenburg (VergnügStG)
vom 27. Juni 1991
(GVBl.I/91, [Nr. 13], S.200, 205)

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001
(GVBl.I/01, [Nr. 20], S.287, 288)

Am 1. August 2006 außer Kraft getreten durch Artikel 22 des Gesetzes vom 28. Juni 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 07], S.74, 87)

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Steuergläubiger

Die Gemeinden erheben nach diesem Gesetz eine Vergnügungssteuer als Gemeindesteuer.

§ 2
Steuergegenstand

(1) Der Besteuerung unterliegen die in der Gemeinde veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen:

  1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
  2. Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art,
  3. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
  4. das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten
    1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
    2. in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten.

(2) Die Gemeinden können nach Maßgabe der Bestimmungen in § 10 durch Satzung bestimmen, daß Filmveranstaltungen und jede ähnliche mit technischen Hilfsmitteln erzeugte Darstellung von Bildern der Besteuerung unterliegen. Die übrigen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 3
Steuerfreie Veranstaltungen

Steuerfrei sind

  1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, deren Vereinszweck die Jugendpflege, der Jugendschutz, die Leibeserziehung, die Kulturpflege, die Heimatpflege, die Landschaftspflege, die Pflege des Brauchtums, die Berufsertüchtigung oder die nicht gewerbsmäßige Pflege der Unterhaltung und Geselligkeit ist oder die politischen, wissenschaftlichen, sozialen oder gemeinnützigen Zwecken dienen,
  2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe,
  3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige oder gemeinnützige Zweck bei der Anmeldung nach § 17 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht,
  4. das Halten von Musikapparaten, sofern für ihre Darbietungen kein Entgelt erhoben wird,
  5. das Halten von Apparaten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 im Rahmen von Volksbelustigungen und Schaustellungen auf Jahrmärkten, Kirmissen und ähnlichen Veranstaltungen.

§ 4
Steuerschuldner und Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltungen (Veranstalter). In den Fällen des § 14 gilt der Halter als Veranstalter.

(2) Neben dem Veranstalter haftet als Gesamtschuldner, wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Veranstalter zu sein (§ 17 Abs. 3).

§ 5
Erhebungsformen

(1) Die Steuer wird erhoben

  1. als Kartensteuer (§§ 6 bis 12) für Filmveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen, wenn die Teilnahme von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht wird,
  2. als Pauschsteuer (§§ 13 bis 16),
    1. wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist,
    2. wenn die Besteuerung in Form der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann,
    3. wenn die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer.

(2) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im Zeitraum eines Monats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters und am gleichen Ort statt, so wird eine Pauschsteuer nach Absatz 1 Ziff. 2 Buchst. c nur dann erhoben, wenn bei Zusammenfassung aller Veranstaltungen dieses Zeitraums die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer.

Abschnitt II
Kartensteuer

§ 6
Steuermaßstab

Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Unentgeltlich ausgegebene Eintrittskarten bleiben auf Antrag bis zu einer von der Gemeinde im Einzelfall vor der Veranstaltung festzulegenden Höchstzahl unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der Nachweis ihrer unentgeltlichen Ausgabe gebracht wird.

§ 7
Eintrittskarten

(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige von der Gemeinde genehmigte Ausweise, die im Sinne dieses Gesetzes als Eintrittskarten gelten, auszugeben.

(2) Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 17) hat der Veranstalter die Eintrittskarten, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Gemeinde vorzulegen. Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern versehen sein und den Veranstalter, die Zeit, den Ort und die Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Die Eintrittskarten sind von der Gemeinde zu stempeln oder in anderer geeigneter Weise zu kennzeichnen.

(3) Der Veranstalter darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Entwertung der Eintrittskarten gestatten. Die entwerteten Eintrittskarten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den Beauftragten der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen oder auszuhändigen.

(4) über die ausgegebenen Eintrittskarten hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen, der zusammen mit den nicht ausgegebenen Eintrittskarten drei Monate lang aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen ist. Auf die Aufbewahrung des Nachweises kann verzichtet werden, wenn die nicht verwendeten Eintrittskarten an die Gemeinde abgegeben werden.

§ 8
Preis und Entgelt

(1) Die Steuer ist nach dem auf der Eintrittskarte angegebenen Preis einschließlich der Steuer zu berechnen. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis.

(2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. Zum Entgelt gehören auch die Gebühren für Kleideraufbewahrung und Programme, soweit sie jeweils 50 Cent übersteigen, und die vom Veranstalter erhobene Vorverkaufsgebühr. Soweit in dem Entgelt Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben enthalten sind, bleiben sie bei der Steuerberechnung außer Ansatz.

(3) Wird neben dem Entgelt noch eine Sonderzahlung erhoben, so wird dem Entgelt der Betrag der Sonderzahlung hinzugerechnet. Als Sonderzahlung gelten insbesondere Beiträge, die von dem Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlungen erhoben werden. Ist der Betrag der Sonderzahlung nicht zu ermitteln, so hat die Gemeinde ihn zu schätzen. Die Sonderzahlung ist dem Entgelt nicht hinzuzurechnen, wenn sie einem Dritten zu einem Zwecke zufließt, der von der nach § 19 zuständigen Stelle als förderungswürdig anerkannt wird.

(4) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Eintrittspreise am Eingang zu den Veranstaltungsräumen oder zur Kasse an geeigneter, für die Besucher leicht sichtbarer Stelle durch Anschlag bekanntzugeben.

§ 9
Allgemeiner Steuersatz

(1) Der Steuersatz beträgt 15 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts.

(2) Die Steuer für die einzelne Eintrittskarte ist auf den vollen Cent aufzurunden. Bei fortlaufender Nachweisung der ausgegebenen Eintrittskarten ist der jeweilige Abrechnungsbetrag aufzurunden.

§ 10
Steuersatz bei Filmveranstaltungen

(1) Der Steuersatz beträgt 15 vom Hundert des Eintrittspreises oder Entgelts.

(2) Der Steuersatz beträgt 10 v. H., wenn der Hauptfilm nach nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Jugendschutzgesetzes gekennzeichnet ist.

(3) Eine Steuer wird nicht erhoben, wenn der Hauptfilm nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Jugendschutzgesetzes gekennzeichnet oder von einer von der Landesregierung bestimmten Stelle als wertvoll oder besonders wertvoll anerkannt oder mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist.

(4) Fallen Filmveranstaltungen mit anderen Vergnügungen nach § 2 zusammen, beträgt der Steuersatz 20 v. H.

§ 11
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld

(1) Die Steuerschuld entsteht mit der Ausgabe der Eintrittskarten. Die Steuerschuld mindert sich entsprechend der Zahl und dem Preis derjenigen Eintrittskarten, die gegen Erstattung des vollen Preises zurückgenommen worden sind. Über die Kartensteuer ist binnen drei Werktagen nach der Veranstaltung abzurechnen.

(2) Auf Grund der Abrechnung setzt die Gemeinde die Steuer fest und teilt sie dem Steuerpflichtigen mit. Ein förmlicher Steuerbescheid ist nicht erforderlich.

(3) Die Steuerschuld wird mit Ablauf von sieben Werktagen nach der Mitteilung an den Steuerpflichtigen fällig.

§ 12
Festsetzung in besonderen Fällen

(1) Verstößt der Veranstalter gegen eine der Bestimmungen der §§ 7 oder 17 und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so kann die Gemeinde die Steuer durch Schätzung festsetzen. Über die Festsetzung ist ein förmlicher Steuerbescheid zu erteilen.

(2) Wenn der Verpflichtete (§ 4) die Fristen für die Anmeldung der Veranstaltung (§ 17), für die Vorlegung der Eintrittskarten (§ 7) oder für die Abrechnung (§ 11) nicht wahrt, kann die Gemeinde einen Zuschlag bis zu 25 v. H. der endgültig festgesetzten Steuer erheben. Dies gilt nicht, wenn das Versäumnis entschuldbar erscheint.

Abschnitt III
Pauschsteuer

§ 13
Nach der Roheinnahme

(1) Die Pauschsteuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften des Absatzes 2 und der §§ 14 und 15 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Bei ihr sind die für die Kartensteuer geltenden Steuersätze (§§ 9 und 10) anzuwenden. Als Roheinnahme gelten sämtliche dem Veranstalter von den Teilnehmern zufließenden Einnahmen; § 8 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Roheinnahmen sind der Gemeinde spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßigen Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7.Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

(2) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Steuer 5 v. H. des Spielumsatzes.

(3) Die Gemeinde kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme oder des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt.

§ 14
Nach Apparaten

(1) Die Pauschsteuer für das Halten eines Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates wird nach festen Sätzen erhoben.

(2) Die Steuer beträgt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 46 Euro und für sonstige Apparate 10 Euro je Apparat und angefangenen Kalendermonat.

(3) Die Steuer beträgt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 15 Euro und für sonstige Apparate 7 Euro je Apparat und angefangenen Kalendermonat.

(4) Die Steuer beträgt für Apparate, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, 409 Euro je Apparat und angefangenen Kalendermonat.

(5) Die Steuer ist innerhalb der ersten 14 Tage eines jeden Kalendervierteljahres zu entrichten. Bei rückwirkender Festsetzung sind die Steuern innerhalb von 14 Tagen zu entrichten.

(6) Der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat oder die Vorrichtung von dem Eigentümer zur Ausnutzung überlassen ist, hat die Aufstellung des Apparates oder der Vorrichtung vor deren Aufstellung der Gemeinde anzuzeigen. Die Bestimmung des § 17 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 15
Nach der Größe des benutzten Raumes

(1) Für die Veranstaltungen, die im wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken oder die der Unterhaltung bei Vereinsfestlichkeiten und dergleichen dienen, ist die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben.

(2) Die Steuer beträgt für jede angefangenen zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 50 Cent.

(3) Die Gemeinde kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn der Nachweis der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung der Steuer nach den Absätzen 1 und 2 führt.

§ 16
Entrichtung

Die Pauschsteuer ist bei der Anmeldung zu entrichten. Ein förmlicher Steuerbescheid ist nicht erforderlich. Die Bestimmung des § 12 findet entsprechende Anwendung.

Abschnitt IV
Gemeinsame Bestimmungen

§ 17
Anmeldung, Sicherheitsleistung

(1) Die Veranstaltungen sind spätestens drei Werktage vor Beginn bei der Gemeinde anzumelden, in der sie stattfinden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen.

(2) Über die Anmeldung kann eine Bescheinigung erteilt werden.

(3) Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Veranstalter als auch der Inhaber der benutzten Räume oder Grundstücke. Letzterer darf die Veranstaltung erst zulassen, wenn ihm die Anmeldebescheinigung vorgelegt ist, es sei denn, daß es sich um eine unvorbereitete und nicht vorherzusehende Veranstaltung handelt.

(4) Bei mehreren aufeinanderfolgenden Veranstaltungen ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Veränderungen sind rechtzeitig anzuzeigen.

(5) Die Gemeinde ist berechtigt, eine Vorauszahlung in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld als Sicherheit zu verlangen.

§ 18
Geltung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit dieses Gesetz im einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 bis 16 des Kommunalabgabengesetzes in der jeweiligen Fassung anzuwenden.

§ 19
Zuständigkeit für die Entscheidung nach § 8 Abs. 3

Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 4 vorliegen, obliegt

  1. der Gemeinde für Veranstaltungen, die nur innerhalb ihres Gebietes durchgeführt werden,
  2. dem Ministerium des Innern für Veranstaltungen, die innerhalb des Gebietes mehrerer Gemeinden durchgeführt werden.

§ 20
Abweichungen

Die Gemeinden können durch Satzung Abweichungen von den Vorschriften des § 7, des § 9 Abs. 2, des § 11 Abs. 1 Satz 3, des § 13 Abs. 2, des § 14 Abs. 2, 3, 5 und 6, des § 15 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 16 und 17 vorsehen. Die Steuersätze des § 13 Abs. 2 und des § 15 dürfen weder unterschritten noch um mehr als den einfachen Steuersatz überschritten werden; die Steuersätze des § 14 Abs. 2 und 3 dürfen weder unterschritten noch um mehr als den zweifachen Steuersatz überschritten werden.

§ 21
Verwaltungsvorschriften

Der Minister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.