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Gesetz über die staatliche Anerkennung und die Weiterbildung in sozialen Berufen sowie die Altenpflegeausbildung an Fachseminaren im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sozialberufsgesetz - BbgSoz-BerG)

Gesetz über die staatliche Anerkennung und die Weiterbildung in sozialen Berufen sowie die Altenpflegeausbildung an Fachseminaren im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sozialberufsgesetz - BbgSoz-BerG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 24], S.308)

Am 9. Dezember 2008 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 3. Dezember 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 16], S.278)

Inhaltsübersicht

§ 1 Staatliche Anerkennung
§ 2 Berufsbezeichnungen
§ 2a Gleichwertigkeit von Abschlüssen
§ 3 Berufspraktikum
§ 4 Staatliche Anerkennung anderer Länder
§ 5 Ausbildung in der Altenpflege an Fachseminaren
§ 6 Weiterbildung in sozialen Berufen
§ 7 Rücknahme, Widerruf
§ 7a Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Zuständige Behörde
§ 8a Datenschutz
§ 9 Durchführungsvorschriften
§ 9a Übergangsvorschriften
§ 10 Inkrafttreten


§ 1
Staatliche Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung erhält auf Antrag, wer

    1. das Diplom in Sozialarbeit an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule erworben hat oder
    2. das Diplom in Sozialpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule erworben hat oder
    3. das Diplom in Sozialarbeit/Sozialpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule erworben hat oder
    4. die Prüfung als Altenpfleger oder Altenpflegerin oder
    5. die Prüfung als Heilerziehungspfleger oder Heilerziehungspflegerin oder
    6. die Prüfung als Heilpädagoge oder Heilpädagogin oder
    7. die Prüfung als Familienpfleger oder Familienpflegerin oder
    8. die Prüfung als Erzieher oder Erzieherin oder
    9. die Prüfung als Sonderpädagoge oder Sonderpädagogin bestanden hat,
  1. das Berufspraktikum erfolgreich abgeschlossen hat,
  2. sich nicht aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und
  3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist.

Bei Heilpädagogen und Heilpädagoginnen sowie Sonderpädagogen und Sonderpädagoginnen entfällt das Erfordernis eines einjährigen Berufspraktikums im Sinne von Nummer 2. Bei Absolventinnen und Absolventen der Ausbildungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c tritt an die Stelle des Berufspraktikums im Sinne von Satz 1 Nr. 2 der erfolgreiche Abschluß von zwei praktischen Studiensemestern, die innerhalb der Regelstudienzeit nach Maßgabe der Regelung in § 3 Abs. 4 bis 6 zu absolvieren sind.

(2) Wer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Abschluß als Fürsorger oder Fürsorgerin erworben hat und die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten übrigen Voraussetzungen erfüllt, erhält auf Antrag die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter oder Sozialarbeiterin nach Absatz 1 Nr. 1 a oder als Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin nach Absatz 1 Nr. 1 b; eine staatliche Anerkennung nach Absatz 1 Nr. 1 c ist ausgeschlossen. Fürsorger oder Fürsorgerinnen müssen eine ergänzende Qualifizierung nachweisen. Wer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Abschluß nach Absatz 1 Nr. 1 d bis 1 i erworben hat und die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten übrigen Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt hat, erhält auf Antrag die staatliche Anerkennung in einem der in Absatz 1 genannten Berufe; Erzieher und Erzieherinnen müssen eine ergänzende Qualifizierung nachweisen.

(3) Die staatliche Anerkennung kann im Einzelfall auf Antrag auch erhalten, wer

  1. eine Qualifizierungsmaßnahme von mindestens 1 200 Stunden bis zum 31. März 1995 erfolgreich abgeschlossen hat, die dem Inhalt nach der Ausbildung einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin oder eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen entspricht,
  2. eine abgeschlossene Berufsausbildung und
  3. in der Regel unmittelbar vor Aufnahme der Qualifizierungsmaßnahme, spätestens jedoch zum Zeitpunkt ihres Abschlusses, eine einschlägige, mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen kann.

§ 2
Berufsbezeichnungen

(1) Wer eine staatliche Anerkennung nach § 1 erhalten hat, ist berechtigt zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung:

  1. "staatlich anerkannter Sozialarbeiter" oder "staatlich anerkannte Sozialarbeiterin",
  2. "staatlich anerkannter Sozialpädagoge" oder "staatlich anerkannte Sozialpädagogin",
  3. "staatlich anerkannter Diplom-Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (FH)" oder "staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiterin/ Sozialpädagogin (FH)",
  4. "staatlich anerkannter Altenpfleger" oder "staatlich anerkannte Altenpflegerin",
  5. "staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" oder "staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin",
  6. "staatlich anerkannter Heilpädagoge" oder "staatlich anerkannte Heilpädagogin",
  7. "staatlich anerkannter Familienpfleger" oder "staatlich anerkannte Familienpflegerin",
  8. "staatlich anerkannter Erzieher" oder "staatlich anerkannte Erzieherin",
  9. "staatlich anerkannter Sonderpädagoge" oder "staatlich anerkannte Sonderpädagogin".

(2) Wer eine staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 2 und ein Diplom erhalten hat, ist berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiterin" oder "staatlich anerkannter Diplom-Sozialarbeiter" oder "staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagogin" oder "staatlich anerkannter Diplom-Sozialpädagoge".

§ 2a
Gleichwertigkeit von Abschlüssen

(1) Zur Deckung des Fachkräftebedarfs oder zur Vermeidung von persönlichen Härten können auf Antrag den Berufsausbildungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gleichwertige Fähigkeiten für das jeweilige Berufsfeld bescheinigt werden, wenn

  1. eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen wurde und
  2. eine in der Regel mindestens zweijährige Berufserfahrung in dem Berufsfeld nachgewiesen wird.

Wird die Qualifizierungsmaßnahme nach Nummer 1 nach dem 31. Dezember 1999 abgeschlossen, darf eine Gleichwertigkeitsbescheinigung nur in einem begründeten Ausnahmefall zur Vermeidung einer persönlichen Härte erteilt werden.

(2) Sofern es zur Deckung des Fachkräftebedarfs notwendig ist, können auf Antrag den Berufsausbildungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gleichwertige Fähigkeiten für ein oder mehrere Tätigkeitsfelder des jeweiligen Berufsfeldes bescheinigt werden. Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz gilt entsprechend.

§ 3
Berufspraktikum

(1) Das Berufspraktikum ist der Ausbildungsabschnitt, der von der Ausbildung am Fachseminar oder an der Fachschule in die selbständig und verantwortlich zu leistende Berufsarbeit überleitet.

(2) Das Berufspraktikum dauert ein Jahr. Die zuständige Behörde kann eine Teilzeittätigkeit zulassen und eine angemessene Verlängerung anordnen. Sie kann beim Vorliegen entsprechender Berufserfahrung das Berufspraktikum verkürzen oder ganz entfallen lassen.

(3) Das Berufspraktikum schließt in der Regel unmittelbar an die Prüfung an; es muß spätestens zwei Jahre nach der Prüfung begonnen werden und spätestens zwei Jahre nach seiner Aufnahme abgeschlossen sein.

(4) Das Berufspraktikum muß unter Anleitung erfahrener Fachkräfte in geeigneten Praktikumsstellen durchgeführt werden. Berufspraktische Ausbildungsstätten sind geeignet, wenn sie dem Berufsbild des Berufs, in dem die staatliche Anerkennung angestrebt wird, entsprechende Aufgaben ständig wahrnehmen und von der zuständigen Behörde anerkannt sind.

(5) Während des Berufspraktikums finden für die Berufspraktikanten und Berufspraktikantinnen praxisbegleitende Seminare zur Begleitung sowie Vertiefung der praktischen Erfahrungen statt, die von der Ausbildungsstätte durchgeführt werden.

(6) Das Berufspraktikum endet mit einem Abschlußkolloquium, das die von der zuständigen Behörde ernannte Kommission durchführt und in dem festgestellt wird, ob der Bewerber oder die Bewerberin die erforderlichen theoretischen und methodischen Kenntnisse besitzt und sie in der praktischen Arbeit anwenden kann.

§ 4
Staatliche Anerkennung anderer Länder

(1) Staatliche Anerkennungen anderer Länder für die in § 2 genannten Berufe stehen der staatlichen Anerkennung nach diesem Gesetz gleich.

(2) Ein außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes in einem der in § 2 genannten Berufe erfolgreich getätigter Abschluß kann von der zuständigen Behörde staatlich anerkannt werden, wenn der Ausbildungsstand dem im Land Brandenburg erzielten Abschluß gleichwertig ist.

§ 5
Ausbildung in der Altenpflege an Fachseminaren

(1) Zur Ausbildung an Fachseminaren kann zugelassen werden, wer die gesundheitliche Eignung nachweist und den Abschluß der Zehnklassigen Allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschule in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder die Fachoberschulreife bzw. einen diesen Voraussetzungen entsprechenden Bildungsstand erworben hat. Weiterhin ist erforderlich

  1. der erfolgreiche Abschluß der Berufsfachschule für soziale Berufe oder ein anderer mindestens zweijähriger fachbezogener Berufsfachschulabschluß oder
  2. eine zweijährige, erfolgreich abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung oder
  3. eine mindestens dreijährige fachbezogene berufliche Tätigkeit oder
  4. eine zweijährige erfolgreiche Berufsausbildung und eine zweijährige Berufstätigkeit oder eine mindestens einjährige fachbezogene Berufstätigkeit oder
  5. der erfolgreiche Abschluß einer Fachoberschule im Fachbereich Sozialwesen.

(2) Durch die Altenpflegeausbildung an Fachseminaren werden Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Betreuung und Pflege alter Menschen in allen Bereichen der Altenhilfe erforderlich sind.

(3) Die Ausbildung wird an staatlich anerkannten Fachseminaren für Altenpflege durchgeführt. Sie kann auch berufsbegleitend erfolgen.

(4) Die Ausbildung umfaßt Theorie- und Praxisanteile und gliedert sich in

  1. eine vierundzwanzigmonatige Ausbildung an einem Fachseminar für Altenpflege und
  2. ein zwölfmonatiges Berufspraktikum mit praxisbegleitenden Seminaren.

(5) Die Zulassung als staatlich anerkanntes Fachseminar wird auf Antrag erteilt, wenn für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts das notwendige fachlich qualifizierte Lehr- und Leitungspersonal, die notwendigen Räume nach Zahl und Ausstattung mit den Lehrmaterialien sowie die erforderlichen Ausbildungsplätze zur Durchführung der fachpraktischen Ausbildung nachgewiesen sind.  

§ 6
Weiterbildung in sozialen Berufen

(1) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes dient der Erlangung einer zusätzlichen Qualifikation, die auf den erlangten Abschluß nach den §§ 2 oder 2a aufbaut.

(2) Weiterbildungsbezeichnungen können verliehen werden, wenn daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

(3) Eine Weiterbildungsbezeichnung aufgrund dieses Gesetzes darf nur von der Person geführt werden, der sie verliehen worden ist. Eine Weiterbildungsbezeichnung wird auf Antrag der Person verliehen, die nachweist, daß sie

  1. den vorgeschriebenen Weiterbildungslehrgang abgeschlossen und
  2. die vorgeschriebene Prüfung bestanden hat.

(4) Weiterbildungsstätten, die eine Weiterbildungsbezeichnung nach diesem Gesetz verleihen, bedürfen der Zulassung durch das zuständige Ministerium. Die Fachhochschulen, Fachschulen und Fachseminare im Land Brandenburg sind für die Weiterbildung in ihren Studien- und Ausbildungsbereichen zugelassen.

§ 7
Rücknahme, Widerruf

(1) Die staatliche Anerkennung und die Verleihung der Weiterbildungsbezeichnung werden zurückgenommen, wenn eine der für die Erteilung geforderten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nachträglich Tatsachen bekanntgeworden sind, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ergibt.

(2) Die staatliche Anerkennung und die Verleihung der Weiterbildungsbezeichnung werden widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.

§ 7a
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Bezeichnungen nach den §§ 2, 2a oder 6 führt, ohne hierzu nach den §§ 2, 2a, 4 oder 6 berechtigt zu sein.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden.  

§ 8
Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für den jeweiligen Fachbereich zuständige Ministerium.

(2) Das für den jeweiligen Fachbereich zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.

§ 8a
Datenschutz

(1) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde darf zur rechtmäßigen Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben personen- und betriebsbezogene Daten erheben, speichern, nutzen und übermitteln. Die Daten dürfen grundsätzlich nur für die Zwecke gespeichert, genutzt und übermittelt werden, für die sie erhoben worden sind. Die Daten sind grundsätzlich bei den Betroffenen mit deren Kenntnis zu erheben. Die Betroffenen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; hierauf sind sie hinzuweisen. Eine Erhebung ist nur dann ohne Kenntnis der Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz gefährdet wäre. Im übrigen gilt das Brandenburgische Datenschutzgesetz.

(2) Das für den jeweiligen Fachbereich zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

  1. welche der in Absatz 1 genannten Daten zu welchem Zweck im einzelnen erhoben und gespeichert werden dürfen,
  2. an welche Behörden zu welchem Zweck Daten übermittelt werden dürfen,
  3. in welchen Fällen Daten zu Zwecken weiterverarbeitet werden dürfen, für die sie nicht erhoben oder erstmals gespeichert worden sind und
  4. welche Auskünfte die Betroffenen zu erteilen haben.

§ 9
Durchführungsvorschriften

(1) Das für den jeweiligen Fachbereich zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. das Verfahren zur Erteilung der staatlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz,
  2. die staatliche Anerkennung weiterer Berufsabschlüsse und die Anpassung an die Berufsbezeichnungen,
  3. die Gleichstellung von Ausbildungsabschlüssen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworben wurden, nach Artikel 37 des Einigungsvertrages,
  4. die Ausbildungsinhalte, den Ausbildungsumfang und die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses von Qualifizierungsmaßnahmen nach § 2a sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigung nach § 2a,
  5. die Durchführung des Berufspraktikums und der praktischen Studiensemester,
  6. die Ausbildung und Prüfung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern an Fachseminaren für Altenpflege,
  7. die Voraussetzungen für die Zulassung als staatlich anerkanntes Fachseminar für Altenpflege,
  8. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Verleihung von Weiterbildungsbezeichnungen und für die Zulassung von Weiterbildungsstätten,
  9. die Einrichtung weiterer außerschulischer Ausbildungsgänge für soziale Berufe

zu regeln.

(2) Das für den jeweiligen Fachbereich zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, daß in den Ausbildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d, e, g und h in den Ausbildungsgang integrierte Praxisphasen an die Stelle des Berufspraktikums treten. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung muß in diesem Fall dem § 3 Abs. 2, 4, 5 und 6 gleichwertige Regelungen treffen.

(3) Das für den jeweiligen Fachbereich zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, für die Ausbildung in den Berufen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d, e und g modellhafte Ausbildungsgänge zuzulassen, die der Erprobung einer gemeinsamen Grundausbildung in den Pflegeberufen oder der Anpassung der genannten Ausbildungen an geänderte gesellschaftliche Anforderungen dienen. Zu diesem Zweck können durch Rechtsverordnung abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 3 und 5 insbesondere Ausbildungsgänge nach dem Vorbild des 2. und 3. Abschnitts des Krankenpflegegesetzes unter Berücksichtigung der durch die Berufsbilder bedingten Besonderheiten zugelassen werden.

§ 9a
Übergangsvorschriften

(1) Studierende, die ihre Ausbildung an den Fachhochschulen, Fachbereich Sozialwesen, bis zum Wintersemester 1994/1995 begonnen haben, erhalten die staatliche Anerkennung abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3. Für Studierende des Jahrgangs 1994/1995 wird die Gestaltung des zweiten praktischen Studiensemesters den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 3 so weit wie möglich angepaßt.

(2) Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschulen, Fachbereich Sozialwesen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes vom 1. Juli 1996 (GVBl. I S. 202) ihr Berufspraktikum absolvieren, können dieses nach dem Brandenburgischen Sozialberufsgesetz in der Fassung vom 8. Juli 1993 (GVBl. I S. 338) fortführen.

§ 10
(Inkrafttreten)(1)

(1) Das Gesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 9. Juli 1993 in Kraft getreten.