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Gesetz über die Anerkennung als Markscheider (Markscheidergesetz)

Gesetz über die Anerkennung als Markscheider (Markscheidergesetz)
vom 28. April 1992
(GVBl.I/92, [Nr. 07], S.138)

zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Mai 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 09], S.186, 195)

Am 28. Dezember 2009 außer Kraft getreten durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 12], S.262, 266)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Anerkennung

Wer im Land Brandenburg eine Tätigkeit ausüben will, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in seiner jeweiligen Fassung oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aufrechterhaltenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Anerkennung als Markscheider (Anerkennung) durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe.

§ 2
Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Die Anerkennung ist Personen zu erteilen, die die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach besitzen, sofern keine Versagungsgründe nach Absatz 2 vorliegen. Der Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach steht eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung gleich, sofern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach entsprechen und der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie die Gleichstellung bestätigt. Die Bestätigung kann von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und von der Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden.

(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

  1. eine der Voraussetzungen vorliegt, die bei einem Beamten zu einem Verlust der Beamtenrechte führen würde,
  2. der Bewerber die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  3. der Bewerber als Beamter nach disziplinarrechtlichen Vorschriften aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder gegen ihn als Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist oder der Bewerber als Angestellter aus einem Grund, der bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würde, aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,
  4. der Bewerber infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Die erforderliche körperliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung der Tätigkeit eines Markscheiders dauernd unfähig ist.

(4) Liegt die Niederlassung des Antragstellers in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder soll sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland begründet werden, kann die Anerkennung mit besonderen Nebenbestimmungen verbunden werden.

§ 3
Antrag

(1) Die Anerkennung wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu stellen. Die Beantragung der Anerkennung als Markscheider in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf,
  2. der Nachweis über die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Befähigung,
  3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
  4. eine Erklärung, daß bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist,
  5. eine Erklärung über den Ort der Niederlassung und
  6. eine Erklärung darüber, ob und bei welcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden ist.

(3) Bei Personen, die die Anerkennung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland nachweisen, kann auf die Vorlage der in Absatz 2 genannten Unterlagen ganz oder teilweise verzichtet werden.

§ 4
Urkunde über die Anerkennung

Die Anerkennung wird mit der Zustellung der Urkunde über die Anerkennung an den Antragsteller wirksam. Die Anerkennung als Markscheider in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die Zustellung ist erst zulässig, wenn der Antragsteller persönlich durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe verpflichtet worden ist, alle seine Tätigkeit regelnden Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen gewissenhaft zu beachten und seine Arbeiten den allgemein anerkannten Regeln der Markscheide- oder Vermessungskunde entsprechend auszuführen.

§ 5
Aufhebung

Die Anerkennung ist auf Antrag des Markscheiders durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe aufzuheben.

§ 6
Bekanntmachung

Die Erteilung, die Aufhebung und das Erlöschen der Anerkennung sind im Amtsblatt für Brandenburg bekanntzugeben.

§ 7
Ausbildung und Prüfung

Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach zu erlassen.

§ 8
Übergangsbestimmung

(1) Bestehende Berechtigungen zur Ausführung markscheiderischer Arbeiten gelten für das Land Brandenburg weiter, sofern innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Gesetzes ein entsprechender Antrag beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe gestellt und diesem stattgegeben wird. Diesem Antrag ist stattzugeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung ordnungsgemäß als Markscheider zugelassen war und der Antrag gemäß Absatz 2 vollständig eingereicht wurde.

(2) Dem Antrag gemäß Absatz 1 sind beizufügen

  • eine beglaubigte Kopie der Zulassung,
  • Angaben über den Ort der Niederlassung und den ständigen Wohnsitz und
  • eine Erklärung über die Tätigkeit als Markscheider in anderen Bundesländern.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Tätigkeiten ausführt, die einem anerkannten Markscheider vorbehalten sind.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend DM geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe.

§ 10
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)