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Gesetz zur Errichtung eines Brandenburgischen Landesinstitutes für Schule und Medien

Gesetz zur Errichtung eines Brandenburgischen Landesinstitutes für Schule und Medien
vom 10. Juli 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 11], S.194, 199)

Am 1. Januar 2007 außer Kraft getreten durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 13], S.127)

§ 1
Errichtung und Auflösung

(1) Das Landesinstitut für Schule und Medien Brandenburg (Landesinstitut) wird am 1. Juli 2003 als nachgeordnete Einrichtung des für Schule zuständigen Ministeriums errichtet.

(2) Gleichzeitig werden das Pädagogische Landesinstitut Brandenburg und das Medienpädagogische Zentrum des Landes Brandenburg aufgelöst. Die bisherigen Aufgaben dieser nachgeordneten Einrichtungen entfallen, soweit sie nicht den Aufgaben des Landesinstitutes entsprechen.

§ 2
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

Die Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 1995 (GVBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 316), wird wie folgt geändert:

  1. In der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A wird die Amtsbezeichnung „Direktor des Medienpädagogischen Zentrums“ gestrichen.

  2. In der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A wird bei der Amtsbezeichnung „Oberstudiendirektor“ der Funktionszusatz „als der ständige Vertreter des Direktors des Landesinstitutes für Schule und Medien Brandenburg“ angefügt.

  3. In der Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung B wird die Amtsbezeichnung „Direktor des Pädagogischen Landesinstituts Brandenburg“ durch die Amtsbezeichnung „Direktor des Landesinstitutes für Schule und Medien Brandenburg“ ersetzt.

§ 3
Personal

(1) Die bisher beim Pädagogischen Landesinstitut Brandenburg und dem Medienpädagogischen Zentrum des Landes Brandenburg tätigen Dienstkräfte gehören ab dem Errichtungszeitpunkt dem Landesinstitut an. Einer Versetzung bedarf es nicht.

(2) Die in § 2 Nr. 1 und 3 genannten Amtsinhaber sind in die nach diesem Gesetz maßgebenden Ämter übergeleitet.

(3) Änderungs- und Beendigungskündigungen gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden aus Anlass der Errichtung des Landesinstitutes nicht erfolgen. Dies gilt nicht, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, deren oder dessen Arbeitsverhältnis unter Beachtung des § 1 des Kündigungsschutzgesetzes gekündigt werden kann, die Annahme eines ihr oder ihm angebotenen zumutbaren Arbeitsplatzes im Bereich des öffentlichen Dienstes des Landes Brandenburg ungerechtfertigt ablehnt.