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Gesetz über öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten im Land Brandenburg und zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Lotterie- und Sportwettengesetz - LottGBbg)

Gesetz über öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten im Land Brandenburg und zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Lotterie- und Sportwettengesetz - LottGBbg)
vom 18. Dezember 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 17], S.218)

Am 1. Juli 2012 außer Kraft getreten durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2012
(GVBl.I/12, [Nr. 29])

1. Abschnitt
Organisation des Glücksspielangebotes im Land Brandenburg, Erlaubnisverfahren

§ 1
Ziele, Glücksspiel als öffentliche Aufgabe

(1) Ziele des Gesetzes sind

  1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
  2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
  3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
  4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität einschließlich der Geldwäsche abgewehrt werden und
  5. einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten.

(2) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nimmt das Land Brandenburg die Glücksspielaufsicht, die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes und die Sicherstellung der Suchtprävention sowie der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele als öffentliche Aufgaben wahr.

§ 2
Organisation und Umfang des staatlichen Glücksspielangebotes

(1) Das Land Brandenburg ist zur Erfüllung der ordnungsrechtlichen Aufgabe gemäß § 10 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, unbeschadet der Regelungen des 4. Abschnitts allein befugt, innerhalb seines Gebietes Glücksspiele zu veranstalten.

(2) Das Land kann die ordnungsrechtliche Aufgabe zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes durch die Veranstaltung von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten erfüllen. Es kann mit anderen Ländern die ordnungsrechtliche Aufgabe nach § 10 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages in Bezug auf Klassenlotterien wahrnehmen. Das Land kann spielbanktypische Glücksspielangebote nach Maßgabe der Regelungen des Spielbankgesetzes veranstalten.

(3) Das Land kann die ordnungsrechtliche Aufgabe, Glücksspiele zu veranstalten, selbst oder durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtliche Gesellschaften, an denen das Land Brandenburg unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, erfüllen. Im Bereich der Klassenlotterien kann die Erfüllung der Aufgabe auch durch eine privatrechtliche Gesellschaft erfolgen, an der das Land gemeinsam mit anderen Ländern unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist.

§ 3
Erlaubnis

(1) Veranstalter von Glücksspielen im Sinne von § 2 Abs. 3 und deren Annahmestellen, Lotterieeinnehmer und gewerbliche Spielvermittler bedürfen für die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen der Erlaubnis. Die Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Sinne des § 4 des Glücksspielstaatsvertrages darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Ziele des § 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1 und § 4 Abs. 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages sowie des § 1 Abs. 1 Nr. 5 nicht entgegenstehen,
  2. die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages, des Internetverbotes in § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages, der Werbebeschränkungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrages, der Anforderungen an das Sozialkonzept und der weiteren Voraussetzungen des § 6 des Glücksspielstaatsvertrages und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist,
  3. der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird,
  4. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote und bei der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege den Anforderungen des § 9 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages genügt ist,
  5. bei Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages, die an dem Sperrsystem nach §§ 8, 23 des Glücksspielstaatsvertrages teilzunehmen haben, die Teilnahme am Sperrsystem sichergestellt ist,
  6. der Ausschluss gesperrter Spieler nach § 21 Abs. 3 Satz 1 und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist und
  7. bei gewerblichen Spielvermittlern zudem die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 des Glücksspielstaatsvertrages gewährleistet ist.

Sind die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, ist im Rahmen der Ermessensausübung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages den Zielen des § 1 Abs. 1 Rechnung zu tragen.

(2) Die Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele setzt eine Erlaubnis für die Veranstaltung dieser Glücksspiele durch die zuständigen Behörden des Landes Brandenburg voraus. Abweichend von Satz 1 kann das Vermitteln solcher öffentlichen Glücksspiele erlaubt werden, die von Veranstaltern im Sinne des § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages veranstaltet werden und in der Verordnung nach § 15 festgelegt sind.

(3) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 9 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages festzulegen:

  1. der Veranstalter oder der Vermittler einschließlich eingeschalteter dritter Personen,
  2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,
  3. die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,
  4. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung oder Vermittlung,
  5. bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan und
  6. bei Vermittlungen der Veranstalter.

In der Erlaubnis können Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spieler getroffen werden, die über §§ 21, 22 des Glücksspielstaatsvertrages hinausgehen.

(4) Der Erlaubnis bedürfen auch die Teilnahmebedingungen. In den Teilnahmebedingungen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über die

  1. Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,
  2. Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,
  3. Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann,
  4. Bekanntmachung der Gewinnzahlen und der Ergebnisse der Sportwetten, Auszahlung der Gewinne und
  5. Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist.

Die Erlaubnis kann bestimmen, dass die Ziehung

  1. unter Aufsicht der Erlaubnisbehörde stattfindet oder
  2. unter Aufsicht eines Notars oder einer von der Erlaubnisbehörde bestimmten Vertrauensperson stattfindet und der Veranstalter ein Protokoll über die Ziehung bei der zuständigen Behörde einreicht.

(5) In der Erlaubnis zum Veranstalten einer öffentlichen Lotterie wird der Veranstalter von Glücksspielen im Land Brandenburg nach § 2 Abs. 3 zur Zahlung einer Glücksspielabgabe an das Land Brandenburg oder zur zweckentsprechenden Verwendung des Ertrages verpflichtet. Die Glücksspielabgabe soll
20 vom Hundert der Spieleinsätze, für Sportwetten 17,5 vom Hundert der Wetteinsätze betragen; das Ministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen eine abweichende Glücksspielabgabe festlegen. Die Glücksspielabgabe wird im Landeshaushalt vereinnahmt; ein angemessener Anteil des Aufkommens dient der Finanzierung der Suchtprävention und gemeinnützigen Zwecken.

§ 4
Annahmestellen

(1) Eine Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle darf nicht für Räumlichkeiten erteilt werden, die nach ihrer Art, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des § 1 Abs. 1 entgegenstehen; der Betrieb einer Annahmestelle als Vergnügungsstätte oder in unmittelbarer Nähe zu Vergnügungsstätten oder Anlagen für sportliche Zwecke läuft den Zielen des § 1 Abs. 1 regelmäßig zuwider. Der Betrieb einer Annahmestelle in unmittelbarer Nähe zu einer Einrichtung, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht wird oder in der alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ausgeschenkt werden, ist unzulässig.

(2) Eine Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle darf nicht erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreiber die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(3) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle kann nur von dem Veranstalter nach § 2 Abs. 3 gestellt werden.

(4) Die Anzahl der Annahmestellen im Sinne des § 3 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages ist an den Zielen des § 1 Abs. 1 auszurichten. Es dürfen nicht mehr Annahmestellen unterhalten werden, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes im Sinne von § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gefährdungspotenziale für Glücksspiele im Sinne von § 21 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages erforderlich sind. Näheres regelt das Ministerium des Innern durch Rechtsverordnung (§ 15 Nr. 2).

§ 5
Klassenlotterien und Lotterieeinnehmer

(1) Über Anträge der Klassenlotterien auf Veranstaltung und Vermittlung der Lotterien im Land Brandenburg entscheidet das Ministerium des Innern unbeschadet der Regelung des § 15 Nr. 5. Dieses kann die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, die Entscheidung auch mit Wirkung für das Land Brandenburg zu treffen.

(2) Eine Erlaubnis zur Betätigung als Lotterieeinnehmer darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 erfüllt sind.

§ 6
Gewerbliche Spielvermittlung

(1) Wer sich im Land Brandenburg als gewerblicher Spielvermittler betätigen will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 3. Vor Abschluss eines Vertrages hat der gewerbliche Spielvermittler das übergreifende Sperrsystem nach § 9 Abs. 1 und § 23 des Glücksspielstaatsvertrages abzufragen, soweit dies nicht der Veranstalter im Sinne des § 2 Abs. 3 gewährleistet.

(2) Örtliche Geschäftslokale gewerblicher Spielvermittler sind unzulässig.

(3) Der Veranstalter oder eine Annahmestelle darf dem gewerblichen Spielvermittler für die Vermittlung keine finanzielle Vergünstigung einräumen.

2. Abschnitt
Suchtprävention und Suchtforschung

§ 7
Suchtprävention

Das Land beteiligt sich an der Finanzierung von Beratungsleistungen zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht.

§ 8
Suchtforschung

(1) Das Land finanziert Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann das Land mit anderen Ländern gemeinsame Projekte fördern.

(2) Der Veranstalter von Glücksspielen im Land Brandenburg nach § 2 Abs. 3 ist berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde auch verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 des Glücksspielstaatsvertrages in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

3. Abschnitt
Sperrdatei und Spielersperre

§ 9
Sperrdatei und Spielersperre

(1) Der Veranstalter von Glücksspielen im Land Brandenburg im Sinne des § 2 Abs. 3 und der Spielbankunternehmer im Sinne des § 3 Abs. 2 des Spielbankgesetzes errichten und unterhalten eine Sperrdatei. In der Sperrdatei werden Spielersperren im Sinne des § 8 des Glücksspielstaatsvertrages und nach § 6 des Spielbankgesetzes gespeichert. In die Sperrdatei dürfen die Spielersperren nur mit den in § 23 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages genannten Daten aufgenommen werden. Das gilt auch für Spielersperren, die von den zuständigen Stellen in den anderen vertragsschließenden Ländern übermittelt werden, sowie für Spielersperren, die von deutschen Spielbanken und von Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz nach Brandenburg übermittelt werden.

(2) Aus der Sperrdatei werden den für die Führung der Sperrdatei zuständigen Stellen in anderen vertragsschließenden Ländern die gespeicherten Sperrdaten nach §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages auf Anfrage mitgeteilt. Eine Übermittlung der Sperrdaten an andere deutsche Spielbanken und an Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz ist zulässig, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(3) Der Veranstalter im Sinne des § 2 Abs. 3 und der Spielbankunternehmer im Sinne des § 3 Abs. 2 des Spielbankgesetzes sperren Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).

(4) Im Falle der Fremdsperre ist der betroffene Spieler vor Aufnahme in die gemeinsame Sperrdatei anzuhören. Stimmt er der Fremdsperre nicht zu, sind die Meldungen Dritter durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen.

(5) Die Selbstsperre und die Fremdsperre betragen mindestens ein Jahr. Die verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 4 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes teilt die Sperre dem betroffenen Spieler unverzüglich schriftlich mit.

(6) Über die Aufhebung der Sperre entscheidet die verantwortliche Stelle nach Absatz 5. Der gesperrte Spieler hat einen Anspruch auf Aufhebung der Selbst- oder der Fremdsperre, wenn die Gründe, die zur Eintragung in die Sperrdatei geführt haben, nicht mehr gegeben sind und wenn mindestens ein Jahr seit Eintragung der Sperre verstrichen ist. Der gesperrte Spieler erhält von der verantwortlichen Stelle auf Antrag Auskunft über

  1. die zu seiner Person in der Sperrdatei gespeicherten Daten nach § 23 des Glücksspielstaatsvertrages und die Daten über Störersperren nach § 6 des Spielbankgesetzes,
  2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung,
  3. die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen,
  4. Auftragnehmer, sofern Dritte an der Datenverarbeitung beteiligt sind.

4. Abschnitt
Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotenzial
und kleine Lotterien und Ausspielungen

§ 10
Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotenzial

Bei Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotenzial richten sich die Erteilung sowie Form und Inhalt der Erlaubnis nach §§ 12 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages.

§ 11
Kleine Lotterien und Ausspielungen

(1) Die Erlaubnis für die Veranstaltung einer kleinen Lotterie oder Ausspielung kann für solche Veranstaltungen allgemein erteilt werden,

  1. bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt und
  2. bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet.

Die allgemeine Erlaubnis nach Satz 1 kann abweichend von §§ 4 bis 8, § 12 Abs. 1, §§ 13, 14 Satz 1 Nr. 1, §§ 15 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages erteilt werden. Der Reinertrag und die Gewinnsumme müssen jeweils mindestens ein Drittel der Entgelte betragen.

(2) In der allgemeinen Erlaubnis ist zu bestimmen, dass bei den Veranstaltungen, bei denen Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden dürfen.

(3) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Sie begründet die Pflicht, die vorgesehene Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

§ 12
Maßnahmen bei kleinen Lotterien und Ausspielungen

(1) Für kleine Lotterien und Ausspielungen können von der zuständigen Ordnungsbehörde im Einzelfall Auflagen erlassen werden.

(2) Im Einzelfall kann eine kleine Lotterie oder Ausspielung untersagt werden, wenn

  1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen den Glücksspielstaatsvertrag oder gegen wesentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,
  2. die Gefahr besteht, dass durch die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verletzt wird, oder
  3. keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der kleinen Lotterie oder Ausspielung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist.

5. Abschnitt
Glücksspielaufsicht

§ 13
Erlaubnisbehörden

(1) Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung eines Glücksspiels sind

  1. die amtsfreien Gemeinden, die kreisfreien Städte und die Ämter als örtliche Ordnungsbehörden, wenn die Veranstaltung innerhalb der Gebietsgrenzen dieser Körperschaften stattfindet,
  2. die Landkreise als Kreisordnungsbehörden, wenn die Veranstaltung in mehreren kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden oder Ämtern stattfindet.

(2) Zuständig für alle anderen Veranstaltungen sowie für die Erlaubnis nach § 11 ist das Ministerium des Innern.

(3) Für die Erteilung der Erlaubnis für gewerbliche Spielvermittler und Lotterieeinnehmer ist das Ministerium des Innern zuständig.

§ 14
Aufsichtsbehörden

(1) Für Maßnahmen gegen unerlaubte Glücksspiele, die innerhalb der Grenzen einer amtsfreien Gemeinde, einer kreisfreien Stadt oder eines Amtes veranstaltet oder vermittelt werden, sowie die Werbung hierfür, sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Für Maßnahmen gegen unerlaubte Glücksspiele, die in mehreren kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden oder Ämtern veranstaltet oder vermittelt werden, sowie die Werbung hierfür, sind die Kreisordnungsbehörden zuständig. Dies gilt auch für unerlaubte Glücksspiele im Internet, die in örtlichen Geschäftslokalen angeboten werden.

(2) Die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung erlaubter Glücksspiele nehmen die Behörden wahr, die die Erlaubnis erteilt haben. Wird das Glücksspiel aufgrund einer allgemeinen Erlaubnis nach § 11 veranstaltet, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Ist eine örtliche Ordnungsbehörde oder eine Kreisordnungsbehörde nicht zuständig, liegt die Zuständigkeit beim Ministerium des Innern.

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 15
Verordnungsermächtigung

Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 3 dieses Gesetzes, insbesondere zu den erforderlichen Anträgen, Anzeigen, Nachweisen und Bescheinigungen, deren Umfang und Inhalt,
  2. die Festlegung der Anzahl der Annahmestellen nach § 4 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen im Umkreis des jeweiligen Geschäftsraumes,
  3. das Betreiben der Sperrdatei nach §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages und die Teilnahme des Veranstalters von Glücksspielen im Land Brandenburg nach § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes an einer bundesweiten Zentraldatei,
  4. die zulässigen Glücksspiele der Anbieter nach § 2 Abs. 3,
  5. die Glücksspiele der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages, für die in anderen Ländern, die Vertragspartei des Glücksspielstaatsvertrages sind, eine Erlaubnis erteilt worden ist und deren Vermittlung ohne eine Veranstaltererlaubnis der zuständigen brandenburgischen Behörde im Hinblick auf die Ziele des § 1 erlaubt werden kann.

§ 16
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet, vermittelt oder vertreiben lässt,
  2. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Glücksspielstaatsvertrages Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen lässt,
  3. entgegen § 5 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages im Fernsehen für öffentliches Glücksspiel wirbt,
  4. entgegen § 5 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages für unerlaubte Glücksspiele wirbt,
  5. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht vorlegt,
  6. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Glücksspielstaatsvertrages als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut vollziehbaren Untersagungsverfügungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht nachkommt,
  7. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Glücksspielstaatsvertrages als Diensteanbieter vollziehbaren Untersagungsverfügungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht nachkommt,
  8. entgegen § 11 Abs. 1 eine kleine Lotterie veranstaltet oder eine gemäß § 12 Abs. 2 untersagte Veranstaltung durchführt,
  9. entgegen § 11 Abs. 3 die Veranstaltung einer kleinen Lotterie den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich anzeigt oder gegen erteilte Auflagen (§ 12 Abs. 1) verstößt,
  10. gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 17 des Glücksspielstaatsvertrages verstößt,
  11. entgegen § 19 des Glücksspielstaatsvertrages als gewerblicher Spielvermittler die für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers geltenden Anforderungen nicht erfüllt, insbesondere dem bestellten Treuhänder die Spielunterlagen, die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Unterlagen, die der Durchführung der Veranstaltung dienenden Gegenstände oder den Spielertrag ganz oder teilweise nicht herausgibt, die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder die zur einstweiligen Fortführung der Veranstaltung erforderlichen Dienstleistungen oder das hierfür erforderliche Personal nicht zur Verfügung stellt sowie nicht mindestens zwei Drittel der vereinnahmten Beträge an den Veranstalter weiterleitet,
  12. entgegen § 21 Abs. 3 oder § 22 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages gesperrte Spieler an den dort genannten Glücksspielen ohne die erforderliche Identitätskontrolle teilnehmen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände,

  1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
  2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

Gleiches gilt für durch die Ordnungswidrigkeit gewonnenen oder erlangten Gelder. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. Der eingezogene Reinertrag ist dem in § 8 Abs. 1 genannten Zweck zuzuführen.

(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde. Sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung unerlaubter Glücksspiele ist die Ordnungsbehörde nach § 5 des Ordnungsbehördengesetzes; im Übrigen ist das Ministerium des Innern zuständig.

§ 17
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und durch § 9 das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

§ 18
Gleichstellungsbestimmung

Personen-, Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.