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Brandenburgisches Sonderzahlungsgesetz (BbgSZG)

Brandenburgisches Sonderzahlungsgesetz (BbgSZG)
vom 16. Juni 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 11], S.254)

Am 29. März 2007 außer Kraft getreten durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 05], S.70)

§ 1

Sonderzahlungen werden ab dem Jahr 2007 in entsprechender Anwendung der bis zum Jahr 2003 geltenden Gesetze über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), und über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1780) nach Maßgabe des § 2 gewährt; die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung und die Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der bis zum 15. September 2003 geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

§ 2

(1) Sind laufende oder einmalige Sonderzahlungen oder dem Grunde nach vergleichbare Leistungen aufgrund bundes-, landesgesetzlicher oder tariflicher Regelung im laufenden Kalenderjahr gewährt worden, vermindert sich die Sonderzahlung nach § 1 entsprechend. § 50 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes ist zu berücksichtigen.

(2) Das Ministerium der Finanzen setzt den nach § 13 des Sonderzuwendungsgesetzes jeweils maßgebenden Bemessungsfaktor (Faktor 1993) fest.

(3) Veränderungen der Besoldungsstruktur durch dieses Gesetz sind bei der Festsetzung des Besoldungsdurchschnitts nach § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigen.