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Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
vom 6. Dezember 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 16], S.166)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Überörtlicher Träger der Sozialhilfe

Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden vom Landesamt für Soziales und Versorgung wahrgenommen, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

§ 2
Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Zuständigkeiten des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist zuständige Landesbehörde im Sinne des § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 3
Heranziehung von Ämtern und amtsfreien Gemeinden durch die Landkreise

(1) Die Landkreise können durch Satzung bestimmen, dass Ämter und amtsfreie Gemeinden Aufgaben durchführen, die den Landkreisen als örtlichen Trägern obliegen, wenn die ordnungsmäßige Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist. Dabei können die Ämter und amtsfreien Gemeinden in eigenem Namen entscheiden.

(2) Die Landkreise können Ämter und amtsfreie Gemeinden für Einzelfälle beauftragen, Aufgaben, die den Landkreisen als örtlichen Trägern obliegen, durchzuführen und dabei im Namen des Landkreises zu entscheiden.

(3) Werden nach den Absätzen 1 und 2 Aufgaben von Ämtern und amtsfreien Gemeinden durchgeführt, hat der Landkreis die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Die Erstattung von Personal- und Sachkosten erfolgt durch pauschale Abgeltung und ist in der nach Absatz 1 zu erlassenden Satzung zu regeln.

§ 4
Zuständigkeit des für Soziales zuständigen Ministeriums

(1) Das für Soziales zuständige Ministerium ist zuständige Landesbehörde im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Bei dem für Soziales zuständigen Ministerium wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingerichtet. Ihm gehören jeweils ein entsandter Vertreter des für Soziales zuständigen Ministeriums, des für Finanzen zuständigen Ministeriums und der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Brandenburg sowie drei entsandte Vertreter der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch an. Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Dem Gemeinsamen Ausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beobachtung und Begleitung der tatsächlichen Leistungsentwicklungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, einschließlich der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Aufgaben der Träger der Sozialhilfe; hierzu können im Interesse einer wissenschaftlichen Begleitung externe Gutachten vergeben werden,
  2. Erarbeitung von Empfehlungen zur Angemessenheit und Verteilung der Mittel gemäß § 4 Abs. 2 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes und zur Steuerung der Ausgabenentwicklung,
  3. Erarbeitung von Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Leistungen und zur Berücksichtigung von Qualitätsstandards bei der Leistungsgewährung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere hinsichtlich der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.

Über die Ergebnisse seiner Arbeit berichtet der Gemeinsame Ausschuss zum 1. September 2008 dem für Soziales zuständigen Ministerium und dem Beirat für den kommunalen Finanzausgleich gemäß § 21 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes. Das für Soziales zuständige Ministerium leitet diesen Bericht mit einer Stellungnahme zeitnah dem für Soziales zuständigen Ausschuss des Landtages zu.

§ 5
Beteiligung sozial erfahrener Dritter beim Widerspruchsverfahren

Die Träger der Sozialhilfe können jeweils allgemein für ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich bestimmen, dass vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte gemäß § 116 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beratend beteiligt werden, sowie das Nähere über die Beteiligung festlegen.

§ 6
Weitere Aufgaben des Landesamtes für Soziales und Versorgung

(1) Das für Soziales zuständige Ministerium kann die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise dem Landesamt für Soziales und Versorgung übertragen.

(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe können das Landesamt für Soziales und Versorgung beauftragen, sie bei dem Abschluss von Vereinbarungen im Sinne der §§ 75 bis 77 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu beraten. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe können das Landesamt für Soziales und Versorgung beauftragen, die ihnen obliegenden Aufgaben nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wahrzunehmen. Das Nähere ist in einer Vereinbarung zu regeln, die zwischen dem jeweiligen örtlichen Träger der Sozialhilfe und dem Landesamt für Soziales und Versorgung abgeschlossen wird.