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Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
vom 6. Dezember 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 16], S.166)

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2010
(GVBl.I/10, [Nr. 36])

Am 23. Dezember 2011 außer Kraft getreten durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2010
(GVBl.I/10, [Nr. 36])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
(außer Kraft getreten)

 

§ 2
(außer Kraft getreten)

 

§ 3
(außer Kraft getreten)

 

§ 4
(außer Kraft getreten)

 

§ 5
(außer Kraft getreten)

 

§ 6
(außer Kraft getreten)

 

§ 7
Finanzierungsregelung für das Jahr 2010

(1) (außer Kraft getreten)

(2) (außer Kraft getreten)

(3) Für die Durchführung der Kostenerstattung ist das Landesamt für Soziales und Versorgung zuständig. Die Kosten werden auf Antrag erstattet. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben die für die Kostenerstattung maßgeblichen Aufwendungen durch einen nach Einnahme- und Ausgabearten gegliederten Nachweis entsprechend dem von dem für Soziales zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster, welches den örtlichen Trägern der Sozialhilfe in geeigneter Weise mitgeteilt wird, nachzuweisen. Der Nachweis für das erste Halbjahr 2010 ist spätestens bis zum 30. September 2010 und für das gesamte Jahr bis spätestens zum 30. April des Folgejahres vorzulegen. Das Landesamt für Soziales und Versorgung kann zur Feststellung der Höhe der Kostenerstattungsansprüche ergänzend anspruchsbegründende Unterlagen anfordern, Prüfungen bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe durchführen und Unterlagen vor Ort einsehen.

(4) (außer Kraft getreten)

(5) (außer Kraft getreten)

§ 8
(außer Kraft getreten)

 

§ 9
Übergangsvorschriften für 2011

(1) Abweichend von Artikel 1 § 11 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch werden individuelle vorläufige Budgets für 2011 vom für Soziales zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse über die Ausgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe in den Jahren 2008 und 2009 geschätzt und festgelegt.

(2) Abweichend von Artikel 1 § 12 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch werden die Gesamtnettoaufwendungen aller örtlichen Träger der Sozialhilfe des Jahres 2011 festgestellt und Über- oder Unterschreitungen gegenüber den vorläufigen Budgets im Jahre 2012 ausgeglichen. Für das Verfahren gilt § 7 Absatz 3.