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Brandenburgisches Gerichtsneuordnungsgesetz (BbgGerNeuOG)

Brandenburgisches Gerichtsneuordnungsgesetz (BbgGerNeuOG)
vom 14. Juni 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 14], S.198)

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 11], S.252, 255)

Am 1. April 2012 außer Kraft getreten durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011
(GVBl.I/11, [Nr. 32])

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Gerichte und Staatsanwaltschaften

§ 1 Änderung der Gerichtsstruktur
§ 2 Amtsgerichte
§ 3 Landgerichte
§ 4 Oberlandesgericht
§ 5 Staatsanwaltschaften
§ 6 Dienstaufsicht
§ 7 Zahl der Spruchkörper  

Abschnitt 2
Ergänzende Zuständigkeitsregelungen

§ 8 Zuständigkeiten der Landgerichte und Landgerichtspräsidenten
§ 9 Handels- und Genossenschaftsregister
§ 10 Gerichtsvollzieher

Abschnitt 3
Rechtsanwaltschaft beim Brandenburgischen Oberlandesgericht

§ 11 Singularzulassung

Abschnitt 4
Ehrenamtliche Richter in Landwirtschaftssachen

§ 12 Vorschlagslisten 

Abschnitt 5
Ehrenamtliche Richter der Kammern für Handelssachen

§ 12a Ernennung der Handelsrichter

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13 Gleichstellungsklausel, Richterämter
§ 14 Übergang der Verfahren
§ 15 Mündliche Verhandlung, Hauptverhandlung
§ 16 Überleitung bei den Staatsanwaltschaften
§ 17 Anwaltliche Vertretung
§ 18 Gerichtsdolmetscher

Abschnitt 1
Gerichte und Staatsanwaltschaften

§ 1
Änderung der Gerichtsstruktur

Im Land Brandenburg werden die im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte und Staatsanwaltschaften eingerichtet.

§ 2
Amtsgerichte

Die Kreisgerichte werden als Amtsgerichte fortgeführt. Sie werden nach ihrem Sitz benannt.

§ 3
Landgerichte

(1) Die Bezirksgerichte des Landes in Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam werden als Landgerichte fortgeführt. Es wird ein weiteres Landgericht in Neuruppin errichtet. Die Landgerichte werden nach ihrem Sitz benannt.

(2) Die Bezirke der Landgerichte umfassen folgende Amtsgerichtsbezirke:

  1. der Landgerichtsbezirk Cottbus
    die Amtsgerichtsbezirke Bad Liebenwerda, Cottbus, Guben, Lübben und Senftenberg,
  2. der Landgerichtsbezirk Frankfurt (Oder)
    die Amtsgerichtsbezirke Bad Freienwalde, Bernau, Eberswalde, Eisenhüttenstadt, Frankfurt (Oder), Fürstenwalde, Schwedt und Strausberg,
  3. der Landgerichtsbezirk Neuruppin
    die Amtsgerichtsbezirke Neuruppin, Oranienburg, Perleberg, Prenzlau und Zehdenick,
  4. der Landgerichtsbezirk Potsdam
    die Amtsgerichtsbezirke Brandenburg, Königs Wusterhausen, Luckenwalde, Nauen, Potsdam, Rathenow und Zossen. 

§ 4
Oberlandesgericht

Das Oberlandesgericht des Landes Brandenburg wird mit Sitz in der Stadt Brandenburg errichtet und führt die Bezeichnung "Brandenburgisches Oberlandesgericht".

§ 5
Staatsanwaltschaften

(1) Staatsanwaltschaften bestehen bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht als Generalstaatsanwaltschaft und bei den Landgerichten.

(2) Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks wahr.

(3) Für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte eines Landgerichtsbezirks kann der Minister der Justiz Zweigstellen der Staatsanwaltschaft einrichten.

(4) Der Minister der Justiz kann geeignete Beamte des gehobenen Justizdienstes zu Amtsanwälten ernennen. 

§ 6
Dienstaufsicht

(1) Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die in den §§ 2 bis 5 bezeichneten Gerichte und Staatsanwaltschaften ist der Minister der Justiz. Im übrigen üben die Dienstaufsicht aus:

  1. der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und die Präsidenten der Landgerichte über die Gerichte ihres Bezirks,
  2. die Präsidenten oder Direktoren der Amtsgerichte über ihr Gericht, die Direktoren der Amtsgerichte jedoch nicht über die Richter ihres Gerichts,
  3. der Generalstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaften,
  4. die Leitenden Oberstaatsanwälte über ihre Staatsanwaltschaft.

(2) Das Amtsgericht Potsdam wird mit einem Präsidenten besetzt. Es untersteht nicht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landgerichts.

§ 7
Zahl der Spruchkörper

Die Zahl der ständigen Spruchkörper des Gerichts wird nach Anhörung des Präsidiums von dem Präsidenten oder Direktor des Gerichts bestimmt, von dem Präsidenten des Gerichts im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz, von dem Direktor des Amtsgerichts mit Zustimmung des Präsidenten des Landgerichts.

Abschnitt 2
Ergänzende Zuständigkeitsregelungen

§ 8
Zuständigkeiten der Landgerichte und Landgerichtspräsidenten

(1) Soweit der ordentliche Rechtsweg gegeben und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig:

  1. für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden,
  2. für Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben.

(2) Soweit der ordentliche Rechtsweg gegeben und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist für die Verfahren nach den §§ 14 und 14a des Entschädigungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über Rechtsmittel der Bürger und zur Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 329) das Landgericht, Kammer für Baulandsachen, zuständig. Für diese Verfahren gelten die §§ 217 bis 231 des Baugesetzbuches entsprechend.

(3) Der Präsident des Landgerichts ist für die Beglaubigung von Unterschriften zum Zwecke der Legalisation von gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen, notariellen und sonstigen Urkunden aus dem Bereich der Justiz zuständig.

§ 9
Handels- und Genossenschaftsregister

Die Amtsgerichte am Sitz der Landgerichte sind für den gesamten Landgerichtsbezirk für die Führung der Handels- und Genossenschaftsregister zuständig.

§ 10
Gerichtsvollzieher

(1) Die Gerichtsvollzieher sind auch zuständig:

  1. für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Inventaren im Auftrag des Gerichts,
  2. für Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts,
  3. für die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten,
  4. für die Durchführung freiwilliger Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind,
  5. für die Niederschrift über das tatsächliche Angebot einer Leistung oder das tatsächliche Angebot der geschuldeten Leistung,
  6. für die Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Gerichtsvollzieher können Aufträge zur freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.

(3) § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. 

Abschnitt 3
Rechtsanwaltschaft beim Brandenburgischen Oberlandesgericht

§ 11
Singularzulassung

Ein bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt darf nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein. Das Recht, in Verfahren ohne Anwaltszwang vor anderweitigen Gerichten aufzutreten, bleibt unberührt.

Abschnitt 4
Ehrenamtliche Richter in Landwirtschaftssachen

§ 12
Vorschlagslisten

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in Landwirtschaftssachen gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), in der jeweils geltenden Fassung werden von dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsverbände aufgestellt. Für das Brandenburgische Oberlandesgericht und die Amtsgerichte sind gesonderte Listen aufzustellen. Wer zum ehrenamtlichen Richter beim Brandenburgischen Oberlandesgericht vorgeschlagen wird, darf nicht zugleich zum ehrenamtlichen Richter bei einem Amtsgericht vorgeschlagen werden.

(2) In der Vorschlagsliste sollen in angemessener Zahl landwirtschaftliche Pächter und Verpächter enthalten sein.

(3) Für jeden Vorgeschlagenen sind anzugeben:

  1. Name und Vorname,
  2. Anschrift,
  3. Geburtsdatum und Geburtsort,
  4. Stellung im Beruf, insbesondere, ob und in welchem Umfange er Land als selbstwirtschaftender Eigentümer, Verpächter oder Pächter besitzt oder zuletzt besessen hat,
  5. ob und für welches Gericht er bereits früher als ehrenamtlicher Richter in Landwirtschaftssachen berufen oder vorgeschlagen war.

(4) Läßt sich aus den vorgeschlagenen Personen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern nicht berufen, so kann der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts eine Ergänzungsliste anfordern. Er bestimmt dabei, wieviele Personen vorzuschlagen sind. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. 

Abschnitt 5
Ehrenamtliche Richter der Kammern für Handelssachen

§ 12 a
Ernennung der Handelsrichter

(1) Die ehrenamtlichen Richter als Beisitzer einer Kammer für Handelssachen (Handelsrichter) werden auf Vorschlag der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammern vom Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ernannt.

(2) Die Handelsrichter erhalten über ihre Ernennung eine Urkunde. Sie werden vor ihrer ersten Heranziehung in öffentlicher Sitzung des Spruchkörpers, dem sie angehören, durch den Vorsitzenden vereidigt. 

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13
Gleichstellungsklausel, Richterämter

(1) Wo Rechtsvorschriften des Landes die Zuständigkeit der Gerichte regeln, den Gerichten Aufgaben zuweisen oder Gerichte bezeichnen, treten die Amtsgerichte an die Stelle der Kreisgerichte, die Landgerichte an die Stelle der Bezirksgerichte und das Brandenburgische Oberlandesgericht an die Stelle der besonderen Senate bei den Bezirksgerichten, soweit keine besondere Bestimmung getroffen ist.

(2) Auf Lebenszeit ernannte Richter am Bezirksgericht, die der Besoldungsgruppe R 2 angehören, werden Vorsitzende Richter an dem an die Stelle des Bezirksgerichts tretenden Landgericht. Der auf Lebenszeit ernannte Direktor eines Kreisgerichts mit mehr als dreißig Richterplanstellen wird Präsident des an die Stelle des Kreisgerichts tretenden Amtsgerichts. § 32 Abs. 1 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes bleibt unberührt.

§ 14
Übergang der Verfahren

(1) Die bei den Kreis- und Bezirksgerichten anhängigen Gerichtsverfahren gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf die Gerichte über, die im Gerichtsverfassungsgesetz, in den Verfahrensgesetzen, im Rechtspflege-Anpassungsgesetz und in besonderen Rechtsvorschriften sowie in den §§ 8 und 9 bestimmt sind. Hilfsweise gehen die bei den Kreisgerichten anhängigen Verfahren auf die Amtsgerichte, die bei den Bezirksgerichten anhängigen Verfahren auf die Landgerichte und die bei den besonderen Senaten der Bezirksgerichte anhängigen Verfahren auf das Brandenburgische Oberlandesgericht über, soweit keine besondere Bestimmung getroffen ist.

(2) Geht ein beim Kreisgericht anhängiges Gerichtsverfahren auf das Landgericht über, so ist das Landgericht zuständig, das zu entscheiden hätte, wenn das Verfahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden wäre. Geht ein beim Bezirksgericht im zweiten Rechtszug anhängiges Verfahren auf das Landgericht über, so ist das Landgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Kreisgericht fällt, das im ersten Rechtszug erkannt hat. Für Strafverfahren, die beim Bezirksgericht im ersten Rechtszug anhängig sind, ist das Landgericht am Sitz des bisherigen Bezirksgerichts örtlich zuständig.

(3) In den in § 9 bezeichneten Angelegenheiten sind die den Landgerichtsbezirk Neuruppin betreffenden Teile der Register nebst zugehörigen Vorgängen an das Amtsgericht Neuruppin abzugeben; die noch nicht erledigten Verfahren gehen auf das Amtsgericht Neuruppin über. 

§ 15
Mündliche Verhandlung, Hauptverhandlung

(1) Eine mündliche Verhandlung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden ist, muß wiedereröffnet werden. Dadurch entstehende zusätzliche Gerichtskosten werden nicht erhoben.

(2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Hauptverhandlung wird in der bisherigen Besetzung fortgesetzt; das verhandelnde Gericht gilt insoweit als Teil des nunmehr zuständigen Gerichts.

§ 16
Überleitung bei den Staatsanwaltschaften

(1) Die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben und Verfahren gehen auf die in § 5 bestimmten Behörden über.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 4 können auch Diplomjuristen (mit Ausnahme der Absolventen der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder vergleichbarer Einrichtungen) sowie Bewerber mit Erstem Juristischen Staatsexamen zu Amtsanwälten ernannt werden, wenn sie bis zum 31. Dezember 1994 zur Ausbildung für den Amtsanwaltschaftsdienst des Landes zugelassen worden sind. Eine Ernennung zum Amtsanwalt, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist, bleibt unberührt. 

§ 17
Anwaltliche Vertretung

(1) Bis zum 31. Dezember 1995 darf ein bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt zugleich bei einem anderen Gericht im Geltungsbereich des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) zugelassen sein.

(2) Nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) zugelassene Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Bezirksgericht des Landes registriert sind, gelten für Verfahren, die sie bis zum 31. Dezember 1994 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht anhängig machen, als bei diesem Gericht zugelassen. 

§ 18
(aufgehoben)

 

Artikel 2
(Änderungsvorschriften)

Artikel 3
(Inkrafttreten)