Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)

Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 26], S.322)

zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. April 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 04], S.26, 59)

Am 14. Juli 2011 außer Kraft getreten durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2011
(GVBl.I/11, [Nr. 18])

Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Richtereid
§ 3 Eid und Gelöbnis ehrenamtlicher Richter
§ 4 Altersgrenze
§ 5 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
§ 6 Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
§ 6a Teilzeitbeschäftigung
§ 6b Freistellungen und berufliches Fortkommen
§ 6c Altersteilzeit
§ 7 Dienstliche Beurteilung
§ 8 Stellenausschreibung
§ 9 Beteiligung der Spitzenorganisationen
§ 10 Verschwiegenheitspflicht
§ 11 Geltung des Beamtenrechts

Kapitel 2
Richterwahl

§ 12 Zuständigkeit des Richterwahlausschusses
§ 13 Zusammensetzung des Richterwahlausschusses
§ 14 Wahl der Abgeordneten
§ 15 Wahl der weiteren Mitglieder
§ 16 Vorschlagslisten
§ 17 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft
§ 18 Ausschließungsgründe
§ 19 Ersatzwahl und Vertretung
§ 20 Einberufung
§ 21 Sitzung
§ 22 Beschlußfassung
§ 23 Übernahme und Entlassung von Richtern auf Probe und Richtern kraft Auftrags
§ 24 Entschädigung
§ 25 Geschäftsordnung

Kapitel 3
Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richter

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 26 Richterrat, Präsidialrat und Vertretung ehrenamtlicher Richter
§ 27 Amtszeit
§ 28 Rechtsstellung der Mitglieder
§ 29 Kosten
§ 30 Rechtsweg

Abschnitt 2
Richterräte

§ 31 Bildung des Richterrats
§ 32 Zusammensetzung der Richterräte
§ 33 Wahl der Mitglieder
§ 34 Wahlvorschläge
§ 35 Allgemeine Wahlgrundsätze
§ 36 Wahlvorstand
§ 37 Anfechtung der Wahl
§ 38 Wahlordnung
§ 39 Ausscheiden von Mitgliedern
§ 40 Eintritt der Ersatzmitglieder
§ 41 Gesamtrichterräte
§ 42 Zuständigkeit der Richterräte
§ 43 Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten
§ 43 a Mitbestimmung bei organisatorischen Angelegenheiten
§ 43 b Mitbestimmung bei sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten
§ 44 Mitwirkung bei personellen Angelegenheiten
§ 44 a Mitwirkung bei organisatorischen Angelegenheiten
§ 44 b Mitwirkung bei sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten
§ 45 Initiativrecht
§ 45 a Beteiligungsgrundsätze
§ 46 Verfahren bei der Mitbestimmung
§ 47 Schlichtung
§ 48 Einigungsstelle
§ 48 a Beschlußfassung der Einigungsstelle
§ 48 b Aufhebung bindungsgeeigneter Beschlüsse der Einigungsstelle
§ 49 Verfahren bei der Mitwirkung
§ 50 Vorläufige Regelungen
§ 51 Dienstvereinbarungen
§ 52 Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten
§ 53 Gemeinsame Personalversammlung
§ 53 a Richtervertretung bei der obersten Dienstbehörde

Abschnitt 3
Präsidialräte

§ 54 Bildung von Präsidialräten
§ 55 Mitglieder
§ 56 Wählbarkeit und Wahlberechtigung
§ 57 Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats
§ 58 Anzuwendende Wahlvorschriften
§ 59 Ausscheiden von gewählten Mitgliedern
§ 60 Ersatzmitglieder, Stellvertretung
§ 61 Aufgaben
§ 62 Durchführung der Beteiligung
§ 63 Beschlußfassung

Abschnitt 4
Vertretung ehrenamtlicher Richter

§ 64 Bildung der Vertretung ehrenamtlicher Richter
§ 65 Aufgaben der Vertretung ehrenamtlicher Richter

Kapitel 4
Richterdienstgerichte

Abschnitt 1
Errichtung und Zuständigkeit

§ 66 Errichtung
§ 67 Zuständigkeit des Dienstgerichts
§ 68 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
§ 69 Mitglieder der Dienstgerichte
§ 70 Verbot der Amtsausübung
§ 71 Erlöschen des Amtes
§ 72 Besetzung der Dienstgerichte
§ 73 Vorsitzender und ständiger Beisitzer
§ 74 Nichtständiger Beisitzer
§ 75 Geschäftsverteilung

Abschnitt 2
Disziplinarverfahren

§ 76 Geltung des Landesdisziplinargesetzes
§ 77 Disziplinarmaßnahmen
§ 78 Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der obersten Dienstbehörde
§ 79 Verfahren
§ 80 Zulässigkeit der Revision
§ 81 Bekleidung mehrerer Ämter
§ 82 Richter auf Probe und kraft Auftrags

Abschnitt 3
Versetzungs- und Prüfungsverfahren

§ 83 Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 84 Versetzungsverfahren
§ 85 Einleitung des Prüfungsverfahrens
§ 86 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung
§ 87 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung
§ 88 Bekleidung mehrerer Ämter
§ 89 Urteilsformel
§ 90 Aussetzung von Verfahren
§ 91 Kostenentscheidung in besonderen Fällen

Kapitel 5
Staatsanwälte

§ 92 Dienstliche Beurteilung
§ 93 Aufgaben und Bildung der Staatsanwaltsräte
§ 94 Zusammensetzung und Wahl der Staatsanwaltsräte und des Gesamtstaatsanwaltsrats
§ 95 Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
§ 96 Bestellung der nichtständigen Beisitzer
§ 97 Disziplinarmaßnahmen
§ 98 Verfahren

Kapitel 6
Gemeinsame Gerichte

§ 98 a  Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg

Kapitel 7
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 99 Eid und Gelöbnis
§ 100 (weggefallen)
§ 101 (weggefallen)
§ 102 (weggefallen)
§ 103 (weggefallen)
§ 104 Verwaltungsvorschriften
§ 105 (Folgeänderung)
§ 106 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)


Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichter des Landes. Es gilt für ehrenamtliche Richter und für Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist.

(2) Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
Richtereid

(1) Die Richter haben in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."

(2) Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden.

§ 3
Eid und Gelöbnis ehrenamtlicher Richter

(1) Die ehrenamtlichen Richter leisten den Eid nach § 45 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes mit der zusätzlichen Verpflichtung auf die Landesverfassung. Die Eidesformel lautet:
"Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."

(2) Im Falle des § 45 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes legen die ehrenamtlichen Richter das Gelöbnis mit der zusätzlichen Verpflichtung auf die Landesverfassung ab. Sie sprechen die Worte:
"Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."

(3) Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.

(4) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 4
Altersgrenze

(1) Die Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen

  1. frühestens mit Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres oder
  2. als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes frühestens mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.

§ 5
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Einem Richter ist auf Antrag

  1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
  2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung

zu bewilligen, wenn er

  1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
  2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. Angehörige nach Satz 1 sind auch in häuslicher Gemeinschaft lebende Angehörige einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 6 Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.

(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.

§ 6
Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen

(1) Einem Richter ist wegen der Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,
  2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Dauer bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  2. der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt,
  3. der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.

Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nr. 3 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 5 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Ab dem 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2004 kann einem Richter Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.

§ 6a
Teilzeitbeschäftigung

(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zuläßt,
  2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  3. der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden,
  4. der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem sich aus § 42 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ergebenden Umfang einzugehen.

Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer 4 sind zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 42 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann.

§ 6b
Freistellungen und berufliches Fortkommen

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach §§ 5 oder 6a dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

§ 6c
Altersteilzeit

(1) Einem Richter ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte des bisherigen Dienstes, höchstens mit der Hälfte des in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Dienstes, zu bewilligen, wenn

  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Altersteilzeit zulässt,
  2. der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  3. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit insgesamt drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
  4. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
  5. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Ein Antrag auf Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit ist nur zulässig, wenn die Zeiten der Freistellung vom Dienst in der Weise zusammengefasst werden, dass der Richter zuvor Dienst mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes leistet; dabei bleiben Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringerter Dienstzeit außer Betracht.

§ 7
Dienstliche Beurteilung

(1) Richter auf Lebenszeit und Richter auf Zeit sind bis zum Erreichen ihres fünfzigsten Lebensjahres alle fünf Jahre oder bei Veranlassung aufgrund dienstlicher oder persönlicher Verhältnisse dienstlich zu beurteilen. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von der Regelbeurteilung zulassen. Richter auf Probe sind spätestens fünfzehn Monate nach Beginn sowie unmittelbar vor Ablauf der Probezeit, im übrigen unter Berücksichtigung der Fristen der §§ 22 und 23 des Deutschen Richtergesetzes, Richter kraft Auftrags sind spätestens vor der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit zu beurteilen.

(2) Der Beurteilung unterliegen allein Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen des Richters. Die Beurteilung darf die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen.

(3) Die Beurteilung erfolgt durch den Dienstvorgesetzten und im Wege der Überbeurteilung durch den höheren Dienstvorgesetzten in der jeweiligen Gerichtsbarkeit. Sie ist dem Richter in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu erörtern. Auf Verlangen des Richters ist der Richterrat an der Besprechung zu beteiligen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

§ 8
Stellenausschreibung

(1) Freie Planstellen für Richter und Staatsanwälte sind auszuschreiben.

(2) Soweit Richtern, die nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages die Befähigung zum Berufsrichter besitzen, bereits ein Richteramt zugewiesen ist, sind diese nach Ernennung zum Richter auf Lebenszeit in dem ihnen zugewiesenen Amt nach Maßgabe von Buchstabe l dieser Bestimmung weiterzuverwenden.

§ 9
Beteiligung der Spitzenorganisationen

(1) Bei der Vorbereitung allgemeiner Richter oder Staatsanwälte betreffender Regelungen sind die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter (Spitzenorganisationen) zu beteiligen.

(2) Die Beteiligung wird von der zuständigen Dienstbehörde durchgeführt.

§ 10
Verschwiegenheitspflicht

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse im Richterwahlausschuß, in Richtervertretungen oder als Wahlvorstand wahrnehmen oder wahrgenommen haben oder die zu den Sitzungen hinzugezogen worden sind, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Gremiums, für Mitglieder der Richtervertretungen, mit Ausnahme der Präsidialräte, gegenüber anderen Richtervertretungen sowie gegenüber Beauftragten der Berufsorganisationen und der Gewerkschaften, soweit diese aufgrund gesetzlicher Vorschrift (§ 9) beteiligt werden; sie entfällt ferner gegenüber der Dienststelle, soweit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit beteiligt wird.

§ 11
Geltung des Beamtenrechts

Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Beamte des Landes entsprechend. Ernennungen von Richtern, die vom Richterwahlausschuss beschlossen wurden, sind in der Zeit zwischen dem Wahltag zum Landtag Brandenburg und dem Tag der Ernennung der Mitglieder der Landesregierung zulässig.

Kapitel 2
Richterwahl

§ 12
Zuständigkeit des Richterwahlausschusses

(1) Über jede Einstellung, Anstellung, Beförderung und Versetzung eines Richters entscheidet der zuständige Minister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß.

(2) Der Präsident eines oberen Landesgerichts wird auf Vorschlag der Landesregierung vom Richterwahlausschuß gewählt.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes) und für Versetzungen wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes).

§ 13
Zusammensetzung des Richterwahlausschusses

(1) Der Landtag wählt zu Mitgliedern des Richterwahlausschusses

  1. acht Abgeordnete des Landtages,
  2. zwei Richter als ständige Mitglieder,
  3. einen Richter des Gerichtszweiges, für den die Wahl stattfindet, als nichtständiges Mitglied,
  4. einen Rechtsanwalt.

(2) Den Vorsitz führt der zuständige Minister. Er hat kein Stimmrecht.

§ 14
Wahl der Abgeordneten

(1) Zu Beginn jeder Wahlperiode, spätestens sechs Wochen nach seinem ersten Zusammentritt, wählt der Landtag die Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und für jedes Mitglied einen Abgeordneten als Vertreter. Alle Fraktionen müssen im Richterwahlausschuß vertreten sein.

(2) Kommt die Wahl innerhalb der Frist des Absatzes 1 nicht zustande, tritt an die Stelle des Richterwahlausschusses der Rechtsausschuß des Landtages, bis eine Wahl durch den Landtag stattgefunden hat.

§ 15
Wahl der weiteren Mitglieder

(1) Der Landtag wählt spätestens sechs Wochen nach seinem ersten Zusammentritt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die weiteren Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und für jedes Mitglied eine Person als Vertreter. Kommt die Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.

(2) Gewählt werden kann nur, wer auf einer Vorschlagsliste (§ 16) benannt worden ist.

(3) In die Vorschlagsliste für die Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 können nur Richter des Landes aufgenommen werden, die auf Lebenszeit ernannt sind. Ausgenommen sind Mitglieder des Präsidialrats und deren Vertreter sowie Richter, die an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine Staatsanwaltschaft oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.

(4) In die Vorschlagsliste für das Mitglied nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 können nur Rechtsanwälte gewählt werden, die in Brandenburg bei einem Gericht zugelassen und zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer (§§ 65 und 66 der Bundesrechtsanwaltsordnung) wählbar sind.

(5) Für jedes vom Landtag nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 zu wählendes Mitglied sind dem Landtag vier Personen vorzuschlagen.

§ 16
Vorschlagslisten

(1) Die in die Vorschlagslisten nach § 15 Abs. 2 aufzunehmenden Richter werden von den auf Lebenszeit ernannten Richtern nach den Grundsätzen der Mehrheitswahlwahl unmittelbar und geheim gewählt. Wahlberechtigt sind für die Vorschlagsliste der Richter nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 alle Richter des Landes, für die Vorschlagsliste der Richter nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 nur die Richter des jeweiligen Gerichtszweiges; nicht wahlberechtigt sind Richter, die für länger als sechs Monate an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.  

(2) Die in die Vorschlagsliste nach § 15 Abs. 2 aufzunehmenden Rechtsanwälte werden nach näherer Regelung der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg in einer Kammerversammlung von den Rechtsanwälten gewählt, die in Brandenburg bei einem Gericht zugelassen sind.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über das Wahlverfahren für die in die Vorschlagsliste nach § 15 Abs. 2 aufzunehmenden Richter, insbesondere über die Veranlassung und Einreichung von Wahlvorschlägen, die Ausübung des Vorschlagsrechts und die Feststellung des Vorschlagsergebnisses sowie die Erstellung einer Vorschlagsliste zu treffen.

§ 17
Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuß erlischt

  1. mit der Neuwahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses, spätestens sechs Wochen nach dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtages,
  2. durch schriftlichen Verzicht auf die Mitgliedschaft gegenüber dem Minister der Justiz.

(2) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3) erlischt auch, wenn das Richterverhältnis zum Land Brandenburg endet. Die Mitgliedschaft eines nichtständigen richterlichen Mitglieds (§ 13 Abs. 1 Nr. 3) erlischt ferner, wenn ihm ein Richteramt in einem Gerichtszweig übertragen worden ist, für den es nicht gewählt worden ist.

(3) Die Mitgliedschaft eines Rechtsanwalts (§ 13 Abs. 1 Nr. 4) erlischt auch, wenn er im Land Brandenburg keine Kanzlei mehr unterhält.

(4) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3) ruht, solange es vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist.

§ 18
Ausschließungsgründe

(1) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 2 oder 3 der Zivilprozeßordnung vorliegen oder wenn das Mitglied sich um eine ausgeschriebene Richterstelle bewirbt und die Richterstelle noch nicht besetzt ist.

(2) Ein Mitglied kann von dem zuständigen Minister, einem anderen Mitglied des Richterwahlausschusses oder von einem Bewerber wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Das Mitglied hat einen Ablehnungsgrund auch selbst anzuzeigen.

(3) Über den Ausschluß eines Mitglieds nach Absatz 1 oder die Ablehnung nach Absatz 2 entscheiden die übrigen Mitglieder des Richterwahlausschusses ohne seinen Vertreter.

§ 19
Ersatzwahl und Vertretung

(1) In den Fällen des § 17 Abs. 1 bis 3 nimmt der Landtag unverzüglich eine Ersatzwahl vor. Die Ersatzwahl erfolgt für Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 aufgrund neuer Vorschläge aus der Mitte des Landtages, für ein Mitglied nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 aus den für die letzte Wahl eingereichten Vorschlagslisten.

(2) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung seines Amtes verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt der Vertreter für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens der Mitgliedschaft an seine Stelle.

§ 20
Einberufung

Der zuständige Minister beruft die Sitzung des Richterwahlausschusses ein. Die Einladung muß die Tagesordnung und eine Personalübersicht für jeden vorgeschlagenen Bewerber enthalten und den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.

§ 21
Sitzung

(1) Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich. Der Richterwahlausschuß kann in den Sitzungen Bewerber und andere Personen anhören.

(2) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der Abstimmung wird eine Niederschrift angefertigt. Der Vorsitzende kann einen Landesbediensteten als Protokollführer hinzuziehen.

§ 22
Beschlußfassung

(1) Der Richterwahlausschuß wählt den Bewerber, der für das Richteramt persönlich und fachlich am besten geeignet ist. Die Wahl darf erst stattfinden, wenn der Präsidialrat im Falle seiner Beteiligung Stellung genommen hat oder die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist und wenn in den Fällen der §§ 18 und 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 11 des Sozialgerichtsgesetzes die Beratung oder Anhörung stattgefunden hat.

(2) Der Richterwahlausschuß wählt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Das gilt auch für Beschlüsse nach § 23 Abs. 1 und 2. Für andere Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der offen abgegebenen Stimmen.

(3) Der Richterwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn von seinen Mitgliedern oder Vertretern mindestens die Hälfte anwesend ist.

§ 23
Übernahme und Entlassung von Richtern auf Probe und Richtern kraft Auftrags

(1) Spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zum Richter auf Probe und spätestens zwei Jahre nach der Ernennung zum Richter kraft Auftrags legt der zuständige Minister die Unterlagen des Richters dem Richterwahlausschuß zur Entscheidung vor, ob auch dieser der Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zustimmt. Personalakten dürfen nur vorgelegt werden, wenn der Richter zustimmt.

(2) Lehnt der Richterwahlausschuß die Übernahme eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nach Absatz 1 ab, so ist der Richter zu entlassen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2, § 23 des Deutschen Richtergesetzes).

§ 24
Entschädigung

(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses werden für ihre Tätigkeit nach den für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen entschädigt. Die Reisekostenvergütung richtet sich nach der höchsten Reisekostenstufe.

(2) Die Sachkosten des Richterwahlausschusses trägt das Land.

§ 25
Geschäftsordnung

Der Richterwahlausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Ministers der Justiz bedarf.

Kapitel 3
Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richter

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 26
Richterrat, Präsidialrat und Vertretung ehrenamtlicher Richter

(1) Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen gebildet

  1. Richterräte (Richterrat, Gesamtrichterrat),
  2. der Präsidialrat.

(2) Ehrenamtliche Richter können unbeschadet der Regelungen in § 29 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 23 des Sozialgerichtsgesetzes eine Vertretung an den Gerichten wählen, die ihre Interessen wahrnimmt.

(3) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung und in der Vertretung ehrenamtlicher Richter ist ein Ehrenamt.

§ 27
Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Richtervertretung dauert vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit.

(2) Die Richtervertretung führt ihre Geschäfte weiter, bis eine neue Vertretung gewählt ist.

§ 28
Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Richtervertretungen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Sie sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretung erforderlich ist.

(2) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ruht, solange einem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist.

§ 29
Kosten

Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet ist; sie stellt erforderlichenfalls Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.

§ 30
Rechtsweg

Für Streitigkeiten aus der Bildung oder der Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.

Abschnitt 2
Richterräte

§ 31
Bildung des Richterrats

(1) Bei allen Gerichten des Landes werden Richterräte gebildet.

(2) Es werden ferner Gesamtrichterräte gebildet

  1. bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht,
  2. bei dem Oberverwaltungsgericht,
  3. bei dem Landesarbeitsgericht,
  4. bei dem Landessozialgericht.

§ 32
Zusammensetzung der Richterräte

(1) Der Richterrat besteht

  1. bei Gerichten mit mehr als zwanzig wahlberechtigten Richtern aus fünf Richtern,
  2. bei Gerichten mit acht bis zwanzig wahlberechtigten Richtern aus drei Richtern,
  3. im übrigen aus einem Richter.

(2) Der Gesamtrichterrat besteht aus sieben Richtern.

§ 33
Wahl der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Richterrats werden von den Richtern aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt. Die Wahl erfolgt für alle Gerichte gleichzeitig; den Wahltag bestimmt der Landeswahlvorstand.

(2) Wahlberechtigt sind alle Richter, die am Wahltage bei einem Gericht hauptamtlich verwendet werden, für das der Richterrat gebildet wird. Ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, der an ein anderes Gericht abgeordnet ist, verliert die Wahlberechtigung zum Richterrat seines Gerichts, sobald die Abordnung länger als sechs Monate dauert; von diesem Zeitpunkt an ist er zum Richterrat des anderen Gerichts wahlberechtigt. Bei der Abordnung eines Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit an eine Verwaltungsbehörde gilt Satz 2 1. Halbsatz entsprechend.

(3) Wählbar sind die wahlberechtigten Richter, die am Wahltage seit sechs Monaten bei einem Gericht verwendet werden. Nicht wählbar sind die Präsidenten und Direktoren der Gerichte sowie ihre ständigen Vertreter und die dienstaufsichtsführenden Richter.

(4) Ein Richter, der bei einer Verwaltungsbehörde oder einer Staatsanwaltschaft verwendet wird, ist zu deren Personalvertretung wahlberechtigt, sofern er nicht zum Richterrat nach Absatz 2 Satz 3 wahlberechtigt ist. Er wird zu deren Personalvertretung wählbar, sobald die Verwendung bei der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft länger als sechs Monate dauert.

§ 34
Wahlvorschläge

(1) Zur Wahl des Richterrats können die wahlberechtigten Richter und die in dem Gericht vertretenen Berufsverbände der Richter Wahlvorschläge machen. Die Gesamtzahl der zur Wahl vorgeschlagenen Richter soll mindestens das Zweifache der Anzahl der zum Richterrat zu wählenden Richter erreichen.

(2) Die von den Richtern eingereichten Wahlvorschläge müssen von einem Zehntel der wahlberechtigten Richter, jedoch mindestens von zwei Richtern unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch zehn Richter.

(3) Jeder Richter darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

§ 35
Allgemeine Wahlgrundsätze

Der Richterrat wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder besteht der Richterrat nur aus einem Richter, so findet Persönlichkeitswahl statt.

§ 36
Wahlvorstand

(1) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Richterrat drei wahlberechtigte Richter als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden.

(2) Besteht bei einem Gericht, bei dem ein Richterrat zu bilden ist, noch kein Richterrat, so beruft der Präsident oder der Direktor des Gerichts eine Richterversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Richterversammlung wählt einen Versammlungsleiter. Dasselbe gilt, wenn der Richterrat zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt hat und drei wahlberechtigte Richter oder ein in dem Gericht vertretener Berufsverband die Bestellung beantragen.

(3) Findet eine Richterversammlung nach Absatz 2 nicht statt oder wählt die Richterversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Präsident oder Direktor des Gerichts auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Richtern oder einem in dem Gericht vertretenen Berufsverband.

(4) Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig vorzubereiten; sie hat spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrats stattzufinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft der Präsident oder der Direktor des Gerichts auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Richtern oder einem in dem Gericht vertretenen Berufsverband eine Richterversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Je ein Beauftragter des in dem Gericht vertretenen Berufsverbandes ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Sitzungen sind den Berufsverbänden bekanntzugeben.

§ 37
Anfechtung der Wahl

(1) Sind bei der Wahl eines Mitglieds wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gerichtlich angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.

(2) Anfechtungsberechtigt sind

  1. mindestens drei Richter, die für die Wahl dieses Mitglieds wahlberechtigt waren,
  2. der Präsident oder Direktor des Gerichts.

(3) Erklärt das Gericht die Anfechtung für begründet, so ist der Gewählte von der Bekanntmachung der Entscheidung an verhindert, sein Amt auszuüben; mit der Rechtskraft der Entscheidung scheidet er aus dem Richterrat aus.

§ 38
Wahlordnung

Die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz finden entsprechende Anwendung.

§ 39
Ausscheiden von Mitgliedern

Ein Richter scheidet aus dem Richterrat aus, wenn er die Wahlberechtigung zu diesem Richterrat oder die Wählbarkeit nach § 33 Abs. 3 Satz 2 verliert.

§ 40
Eintritt der Ersatzmitglieder

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Richterrats verhindert ist, für die Zeit der Verhinderung.

(2) Die Ersatzmitglieder treten ein

  1. bei Verhältniswahl der Reihe nach aus den nicht gewählten Richtern derjenigen Vorschlagslisten, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören,
  2. bei Persönlichkeitswahl in der Reihenfolge der jeweils höchsten Stimmenzahl, die auf die nicht gewählten Richter entfallen ist. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§ 41
Gesamtrichterräte

(1) Die Mitglieder des Gesamtrichterrats bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht werden von den Richtern des Oberlandesgerichts, der Landgerichte und der Amtsgerichte gewählt. Die Mitglieder des Gesamtrichterrats bei dem Oberverwaltungsgericht werden von den Richtern des Oberverwaltungsgerichts und der Verwaltungsgerichte gewählt. Die Mitglieder des Gesamtrichterrats bei dem Landesarbeitsgericht werden von den Richtern des Landesarbeitsgerichts und der Arbeitsgerichte, die Mitglieder des Gesamtrichterrats bei dem Landessozialgericht von den Richtern des Landessozialgerichts und der Sozialgerichte gewählt.

(2) Die §§ 33 bis 40 gelten für die Gesamtrichterräte entsprechend. § 36 gilt mit der Maßgabe, daß der Präsident des oberen Landesgerichts den Wahlvorstand bestellt, wenn ein Gesamtrichterrat nicht besteht oder der Gesamtrichterrat den Wahlvorstand nicht bestellt.

§ 42
Zuständigkeit der Richterräte

(1) Es sind zu beteiligen

  1. die Richterräte in Angelegenheiten, die die Richter des Gerichts betreffen, für die der Richterrat gebildet ist,
  2. die Gesamtrichterräte in Angelegenheiten, die über den Aufgabenbereich eines Richterrates hinausgehen und die ihnen durch dieses Gesetz zugewiesen werden.

(2) Die Beteiligung betrifft

  1. personelle Angelegenheiten, soweit nicht der Präsidialrat zu beteiligen ist,
  2. soziale Angelegenheiten,
  3. organisatorische Angelegenheiten,
  4. sonstige Angelegenheiten der Richter sowie
  5. mit den Personalräten gemeinsame Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch andere Beschäftigte angehen.

§ 43
Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten

Der Richterrat hat in folgenden sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Gewährung und Versagung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden Zuwendungen,
  2. Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, und Ausübung eines Vorschlagsrechts sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
  3. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform.

§ 43 a
Mitbestimmung bei organisatorischen Angelegenheiten

Der Richterrat hat in folgenden organisatorischen Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Richter außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen,
  2. Einführung, Anwendung, Änderung oder wesentliche Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Richter zu überwachen,
  3. Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsabläufe, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,
  4. allgemeine Maßnahmen zur Hebung der Dienstleistung oder zur Erleichterung des Dienstablaufs sowie Maßnahmen zur Änderung der Dienstorganisation, soweit sie nicht von der Nummer 3 erfaßt sind.

§ 43 b
Mitbestimmung bei sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten

Der Richterrat hat in folgenden sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
  2. Regelung der Ordnung im Gericht und des Verhaltens der Richter,
  3. Beurteilungsrichtlinien,
  4. allgemeine Fragen der Fortbildung der Richter,
  5. Inhalt von Personalfragebogen, mit Ausnahme von Fragebogen im Rahmen der Rechnungsprüfung und von Organisationsunterlagen,
  6. allgemeine Regelungen über die Ausschreibung von Stellen,
  7. allgemeine Regelungen über die Gestaltung von Arbeitsplätzen.

§ 44
Mitwirkung bei personellen Angelegenheiten

(1) Der Richterrat wirkt in folgenden personellen Angelegenheiten mit:

  1. Versagung oder Widerruf einer Nebentätigkeit,
  2. Ablehnung von Anträgen auf Ermäßigung des Dienstes, Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach den §§ 5, 6, 6 a und 6 c, Widerruf der Bewilligung, Versagung der Änderung des Umfangs der Ermäßigung des Dienstes und der Teilbeschäftigung sowie Versagung der Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung, zur Ermäßigung des Dienstes und zur Teilzeitbeschäftigung,
  3. Entsendung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von mehr als einer Woche Dauer,
  4. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Richter,
  5. Verweis,
  6. Betrauung mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung, sofern diese nach Dauer und Umfang nicht unerheblich sind,
  7. Abordnung von Richtern auf Lebenszeit ohne ihre Zustimmung (§ 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes),
  8. Änderung von Dienstleistungsaufträgen an Richter auf Probe für die Dauer von mehr als drei Monaten, die nach dem 1. Januar 1998 erteilt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2, sofern die Angelegenheit einen Richter auf Lebenszeit betrifft, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, 6 und 7 wird der Richterrat nur auf Antrag des betroffenen Richters beteiligt. Der Gerichtsvorstand weist den Richter rechtzeitig vor Erlaß der Maßnahme auf sein Antragsrecht hin. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 8 entfällt die Mitwirkung, wenn Dienststelle und Richterrat eine Vereinbarung über Grundsätze bei der Erteilung von Dienstleistungsaufträgen getroffen haben.

§ 44 a
Mitwirkung bei organisatorischen Angelegenheiten

Der Richterrat wirkt in folgenden organisatorischen Angelegenheiten mit:

  1. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Gerichten oder wesentlichen Teilen von ihnen,
  2. Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen,
  3. Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag.

§ 44 b
Mitwirkung bei sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten

(1) Der Richterrat wirkt in folgenden sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mit:

  1. Aufstellung von Vorschriften und Verwaltungsanordnungen, durch die der innerdienstliche Betrieb in dem Gericht geregelt wird, soweit persönliche oder soziale Belange der Richter berührt werden,
  2. Bestellung von Sicherheitsbeauftragten des Gerichts nach § 719 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung.

(2) An den Besprechungen mit den Sicherheitsbeauftragten oder dem nach § 719 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung gebildeten Sicherheitsausschuß können die vom Richterrat beauftragten Mitglieder teilnehmen. Der Richterrat erhält die Niederschriften über Besichtigungen, Untersuchungen und Besprechungen, zu denen er hinzuzuziehen ist. Ihm sind die Dienstunfallberichte und Unfallanzeigen und die Krankenstatistiken zur Kenntnisnahme vorzulegen; soweit diese Angaben über gesundheitliche Verhältnisse einer Person enthalten, ist deren Zustimmung erforderlich. § 1552 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend.

§ 45
Initiativrecht

Zu den Aufgaben des Richterrats gehört es,

  1. Maßnahmen zu beantragen, die dem Gericht und den Richtern unter Berücksichtigung der Belange der anderen Beschäftigten dienen,
  2. darauf hinzuwirken, daß die zugunsten der Richter geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
  3. Beschwerden und Anregungen von Richtern entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit dem Gerichtsvorstand auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken,
  4. Maßnahmen zur Eingliederung und zur beruflichen Entwicklung schwerbehinderter Richter zu beantragen,
  5. die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Gericht einzusetzen.

§ 45 a
Beteiligungsgrundsätze

(1) Richterrat und Gerichtsvorstand arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Richter unter Berücksichtigung der Belange der anderen Beschäftigten vertrauensvoll zusammen.

(2) Der Richterrat ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gerichtsvorstand und Richterrat sollen regelmäßige Besprechungen durchführen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Richters und durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Richterrates eingesehen werden. Soweit Mitglieder des Richterrates Beschwerden oder Behauptungen vortragen, die für einen Richter ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Richter Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

§ 46
Verfahren bei der Mitbestimmung

(1) Eine der Mitbestimmung des Richterrats unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Gerichtsvorstand unterrichtet den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung; der Antrag ist zu begründen. Der Beschluß des Richterrats ist dem Gerichtsvorstand innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags mitzuteilen und bei Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme zu begründen. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche abgekürzt werden.

(3) Beantragt der Richterrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie schriftlich vorzuschlagen und zu begründen. Der Gerichtsvorstand gibt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags seine Entscheidung bekannt. Er erteilt einen Zwischenbescheid, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist. Bei Erteilung eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. Ablehnung der beantragten Maßnahme und Zwischenbescheid sind zu begründen.

§ 47
Schlichtung

Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen dem Gerichtsvorstand und dem Richterrat nicht zu einer Einigung oder erklären sich Richterrat oder Gerichtsvorstand nicht innerhalb der Fristen des § 46 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 46 Abs. 3 Satz 2 und 4, so kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist die Sache schriftlich der übergeordneten Dienststelle oder dem Gesamtrichterrat vorgelegt werden. Gesamtrichterrat und übergeordnete Dienststelle verhandeln innerhalb von zwei Wochen. In der Finanzgerichtsbarkeit beteiligt die übergeordnete Dienststelle den Richterrat. In dringenden Fällen kann die Verhandlung binnen einer Woche beantragt werden.

§ 48
Einigungsstelle

(1) Wenn der Schlichtungsversuch scheitert, kann innerhalb von zwei Wochen nach dem Scheitern des Schlichtungsversuchs schriftlich unter Angabe von Gründen die Einigungsstelle angerufen werden. Die Einigungsstelle kann auch nach Ablauf der Fristen des § 47 Satz 2 angerufen werden.

(2) Die Einigungsstelle wird bei der zuständigen obersten Dienstbehörde für die Dauer der Wahlperiode gebildet. Sie besteht aus je drei von ihr und dem Gesamtrichterrat, in der Finanzgerichtsbarkeit dem Richterrat, bestellten Beisitzern sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, bestellt ihn der Präsident des Landtages. In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 52 gehören der Einigungsstelle statt drei vom Richterrat benannter Mitglieder je ein vom Richterrat und vom Personalrat benanntes Mitglied sowie ein weiteres Mitglied an, das von dem Gremium benannt wird, das die höhere Anzahl von Wahlberechtigten hat. Bei gleicher Anzahl von Wahlberechtigten entscheidet das Los.

(3) Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Dem Gerichtsvorstand und dem Gesamtrichterrat, in der Finanzgerichtsbarkeit dem Richterrat, ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen.

§ 48 a
Beschlußfassung der Einigungsstelle

(1) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluß. Der Beschluß wird von den Mitgliedern der Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Beschluß soll innerhalb von dreißig Arbeitstagen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen.

(2) Der Beschluß ist auf Antrag unverzüglich schriftlich abzufassen, zu begründen, von dem unparteiischen Mitglied zu unterzeichnen und den Beteiligten zu übersenden.

(3) Die Einigungsstelle beschließt in den Fällen von § 43 a Nr. 2, 3, 4 und § 43 b Nr. 3, 4, 5 eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, die sodann endgültig entscheidet. In den übrigen Fällen ist der Beschluß für die Beteiligten bindend, soweit er nicht nach § 48 b ganz oder teilweise aufgehoben wird.

§ 48 b
Aufhebung bindungsgeeigneter Beschlüsse der Einigungsstelle

(1) Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden, wenn durch den Beschluß der Amtsauftrag, für eine geordnete Rechtspflege zu sorgen, nicht nur unerheblich berührt wird.

(2) Die oberste Dienstbehörde hebt Beschlüsse der Einigungsstelle ganz oder teilweise auf und entscheidet endgültig, sofern der Beschluß gegen geltendes Recht verstößt.

§ 49
Verfahren bei der Mitwirkung

(1) Eine der Mitwirkung des Richterrats unterliegende Maßnahme darf nur nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens getroffen werden.

(2) Der Gerichtsvorstand teilt dem Richterrat die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig mit und begründet sie. Der Richterrat teilt Einwendungen oder abweichende Vorschläge innerhalb von zwei Wochen unter Angabe der Gründe mit.

(3) Äußert sich der Richterrat nicht innerhalb von zwei Wochen oder hält er bei der Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.

(4) Entspricht der Gerichtsvorstand den Einwendungen oder den Vorschlägen des Richterrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt er dem Richterrat seine Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

§ 50
Vorläufige Regelungen

Der Gerichtsvorstand kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Richterrat ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.

§ 51
Dienstvereinbarungen

(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Sie werden vom Präsidenten oder Direktor des Gerichts und dem Richterrat geschlossen, schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und in dem Gericht bekanntgegeben.

(2) Dienstvereinbarungen können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Dienstvereinbarung, die einen der in §§ 48 a Abs. 3 Satz 1 und 48 b Abs. 1 genannten Fälle regelt, kann der Präsident oder Direktor des Gerichts jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

§ 52
Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten

(1) Sind an einer Angelegenheit Richterrat und Personalrat beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beratung und Beschlußfassung Mitglieder in den Personalrat.

(2) Der Richterrat entsendet ein Mitglied, wenn der Personalrat aus drei Mitgliedern besteht, zwei Mitglieder, wenn der Personalrat aus fünf oder mehr Mitgliedern besteht.

(3) Ist die Zahl der Mitglieder des Richterrats und des Personalrats gleich groß, so treten beide Vertretungen zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung zusammen; den Vorsitz hat der Vorsitzende des Richterrats.

(4) Besteht der Personalrat nur aus einer Person, so hat diese dem Richterrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Für den Gesamtrichterrat gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 53
Gemeinsame Personalversammlung

An Personalversammlungen nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teil.

§ 53 a
Richtervertretung bei der obersten Dienstbehörde

(1) Die §§ 43 bis 46 und die §§ 49 bis 52 gelten für Maßnahmen der obersten Dienstbehörde entsprechend. Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme nicht zu einer Einigung, entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig.

(2) Bei Angelegenheiten, die mehrere Gerichtszweige betreffen, bilden die betroffenen Gesamtrichterräte und der Richterrat bei dem Finanzgericht einen gemeinsamen Gesamtrichterrat, der aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern der jeweiligen Richtervertretung besteht; den Vorsitz führt der lebensälteste Vorsitzende. Besteht der Richterrat bei dem Finanzgericht nur aus einem Richter, wird mit diesem der gemeinsame Gesamtrichterrat gebildet.

Abschnitt 3
Präsidialräte

§ 54
Bildung von Präsidialräten

Präsidialräte werden für die ordentliche Gerichtsbarkeit bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei dem Oberverwaltungsgericht, für die Arbeitsgerichtsbarkeit bei dem Landesarbeitsgericht, für die Sozialgerichtsbarkeit bei dem Landessozialgericht und für die Finanzgerichtsbarkeit bei dem Finanzgericht gebildet.

§ 55
Mitglieder

Der Präsidialrat besteht

  1. bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und sechs weiteren Richtern,
  2. bei dem Oberverwaltungsgericht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und drei weiteren Richtern,
  3. bei dem Landesarbeitsgericht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und drei weiteren Richtern,
  4. bei dem Landessozialgericht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und drei weiteren Richtern,
  5. bei dem Finanzgericht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und zwei weiteren Richtern.

§ 56
Wählbarkeit und Wahlberechtigung

(1) Für den Präsidialrat sind alle Richter wahlberechtigt, die am Wahltag bei einem Gericht beschäftigt sind. § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Präsidialrat können nur diejenigen wahlberechtigten Richter gewählt werden, die am Tag der Wahl seit mindestens fünf Jahren Richter und seit mindestens sechs Monaten bei einem Gericht des Landes im Hauptamt tätig sind.

§ 57
Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats

Die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats erfolgt unmittelbar und geheim nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Wird nur ein Vorschlag eingereicht, so findet Persönlichkeitswahl statt.

§ 58
Anzuwendende Wahlvorschriften

Die Vorschriften über die Wahl der Richterräte und ihre Anfechtung (§§ 34 bis 38) gelten entsprechend. Die Wahl zum Präsidialrat erfolgt gleichzeitig mit den Richterratswahlen. Die für die Richterratswahlen zuständigen Wahlvorstände führen auch die Wahl zum Präsidialrat durch.

§ 59
Ausscheiden von gewählten Mitgliedern

(1) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.

(2) Auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats kann ein gewähltes Mitglied wegen grober Verletzung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden. § 37 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 60
Ersatzmitglieder, Stellvertretung

(1) Der Präsidialrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden für den Verhinderungsfall. Ist der Vorsitzende verhindert, übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben.

(2) Scheidet ein weiteres Mitglied aus oder ist es verhindert, so gilt § 40 entsprechend.

§ 61
Aufgaben

(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei

  1. jeder Anstellung, Beförderung und Versetzung von Richtern sowie der Zustimmung nach § 23 Abs. 1 Satz 1,
  2. der Rücknahme der Ernennung und der Entlassung eines Richters auf Probe und eines Richters kraft Auftrags; das gilt nicht, wenn der Richter die Entlassung schriftlich beantragt oder der Rücknahme oder der Entlassung schriftlich zustimmt, oder wenn der Richter entlassen wird, weil der Richterwahlausschuß seine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt hat,
  3. Abordnungen ab einer Dauer von sechs Monaten,
  4. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
  5. einer Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),
  6. der Übertragung eines anderen Richteramtes mit geringerem Endgrundgehalt und der Amtsenthebung infolge einer Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes).

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 bis 6 wird der Präsidialrat nur auf Antrag des betroffenen Richters beteiligt. Der Gerichtsvorstand weist den Richter rechtzeitig auf sein Antragsrecht hin.

(3) Zuständig ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig, dem der Richter angehört; im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig zuständig, bei dem der Richter verwendet werden soll.

§ 62
Durchführung der Beteiligung

(1) Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. Die Stellungnahme ist schriftlich zu begründen und binnen drei Wochen nach Eingang des Antrags abzugeben; sie ist zu den Personalakten zu nehmen. Eine Entscheidung darf erst getroffen werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist.

(2) Mit dem Antrag sind im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 1 die Bewerbungsunterlagen der vorgeschlagenen Bewerber, auf Verlangen des Präsidialrats auch der anderen Bewerber, vorzulegen. Der Präsidialrat nimmt zur persönlichen und fachlichen Eignung des vorgeschlagenen Bewerbers Stellung. Er kann auch zu anderen Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen des Bewerbungsverfahrens Gegenvorschläge machen. Folgt die oberste Dienstbehörde dem Gegenvorschlag nicht, so teilt sie die Gründe hierfür dem Präsidialrat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gegenvorschlags mit.

(3) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers vorgelegt werden.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann gegenüber dem Präsidialrat Stellung nehmen. Der Präsidialrat kann die Anwesenheit eines Vertreters der obersten Dienstbehörde gestatten.

§ 63
Beschlußfassung

(1) Der Präsidialrat beschließt mit der Mehrheit der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind oder sich bei einer Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren an der Abstimmung beteiligen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Stimmengleichheit ist im Beschluß kenntlich zu machen.

(2) Der Präsidialrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. Bei der Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Stimmabgabe erhalten.

(3) Sonstige Bestimmungen über die Beschlußfassung und Geschäftsführung kann der Präsidialrat in einer Geschäftsordnung treffen.

Abschnitt 4
Vertretung ehrenamtlicher Richter

§ 64
Bildung der Vertretung ehrenamtlicher Richter

(1) Schöffen, Handelsrichter, ehrenamtliche Richter in Landwirtschaftssachen sowie die ehrenamtlichen Richter für Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtssachen können an den Gerichten, an denen sie tätig sind, Vertretungen wählen. Die jeweilige Vertretung kann aus bis zu drei Mitgliedern bestehen.

(2) Der Präsident oder der Direktor des Gerichts beruft spätestens vier Wochen nach Beginn der Amtszeit eine Versammlung der jeweiligen Gruppe der ehrenamtlichen Richter zur möglichen Wahl der Vertretung ein. Die Versammlung entscheidet zunächst darüber, ob sie entsprechend Absatz 1 gewillt ist, eine Vertretung zu wählen. Im Falle der Entscheidung für die Wahl einer Vertretung beschließt die Versammlung das Wahlverfahren.

§ 65
Aufgaben der Vertretung ehrenamtlicher Richter

(1) Die Vertretung der ehrenamtlichen Richter wird an Angelegenheiten, die die ehrenamtlichen Richter betreffen, beteiligt.

(2) In Angelegenheiten, die die Berufsrichter und die ehrenamtlichen Richter gemeinsam betreffen, beraten der Richterrat und die Vertretung der ehrenamtlichen Richter gemeinsam.

Kapitel 4
Richterdienstgerichte

Abschnitt 1
Errichtung und Zuständigkeit

§ 66
Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind das Brandenburgische Dienstgericht für Richter (Dienstgericht) und der Brandenburgische Dienstgerichtshof für Richter (Dienstgerichtshof).

(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Cottbus, der Dienstgerichtshof bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht errichtet.

(3) Die Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts ist die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist.

§ 67
Zuständigkeit des Dienstgerichts

Das Dienstgericht entscheidet

  1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand,
  2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),
  3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
    1. Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),
    2. Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),
    3. Entlassung (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),
    4. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),
    5. eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),
  4. bei Anfechtung
    1. einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 30 Abs. 1 Nr. 4, § 32 des Deutschen Richtergesetzes),
    2. der Abordnung eines Richters nach § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
    3. der Übertragung eines weiteren Richteramtes (§ 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes),
    4. einer Verfügung,durch die ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
    5. der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
    6. einer Verfügung über die Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung von Richtern (§§ 5, 6, 6a und 6c),
    7. einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes.

§ 68
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Der Dienstgerichtshof entscheidet

  1. über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,
  2. in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.

§ 69
Mitglieder der Dienstgerichte

(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein und das dreißigste Lebensjahr vollendet haben. Richter, denen die Dienstaufsicht über Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Dienstgerichts sein.

(2) Die Mitglieder werden für vier Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das Richterdienstgericht errichtet worden ist.

(3) Scheidet ein Mitglied vorher aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen.

§ 70
Verbot der Amtsausübung

Ein Richter, gegen den ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer der Untersagung sein Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts nicht ausüben.

§ 71
Erlöschen des Amtes

(1) Das Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfällt,
  2. gegen den Richter im Strafverfahren eine Freiheitsstrafe oder im gerichtlichen Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verhängt wird,
  3. der Richter nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes seines Amtes enthoben wird.

(2) Die Rechte und Pflichten als Mitglied ruhen, solange der Richter an eine Verwaltungsbehörde oder an eine andere Stelle als an ein Gericht des Landes abgeordnet ist.

§ 72
Besetzung der Dienstgerichte

Die Dienstgerichte verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer.

§ 73
Vorsitzender und ständiger Beisitzer

(1) Die Vorsitzenden müssen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, ihre regelmäßigen Vertreter und der ständige Beisitzer der Verwaltungsgerichtsbarkeit, dessen regelmäßiger Vertreter der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören. Für das Dienstgericht werden die Mitglieder der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus den Richtern des Landgerichts Cottbus bestimmt. Für den Dienstgerichtshof werden die Mitglieder der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus den Richtern des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestimmt. Die Mitglieder der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden nach der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts aufstellt, bestimmt.

(2) Das Präsidium (§ 69 Abs. 2) bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer zu den Sitzungen heranzuziehen sind. Sind im Einzelfall alle Beisitzer an der Mitwirkung verhindert, so ist nach näherer Regelung des Präsidiums ein Beisitzer eines anderen Gerichts heranzuziehen.

§ 74
Nichtständiger Beisitzer

(1) Der nichtständige Beisitzer muß dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören. Er wird nach Vorschlagslisten bestimmt, die die Präsidien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen.

(2) Das Präsidium (§ 69 Abs. 2) regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer aus seinem Zuständigkeitsbereich herangezogen werden. Es ist an die Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden.

(3) Die Heranziehung des nichtständigen Beisitzers erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist er bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt der nächstfolgende Beisitzer an seine Stelle. Ist er später verhindert, so vertritt ihn der nächstfolgende Beisitzer für die Dauer der Verhinderung.

§ 75
Geschäftsverteilung

(1) Innerhalb des Dienstgerichts verteilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglieder.

(2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Kammer notwendig wird.

Abschnitt 2
Disziplinarverfahren

§ 76
Geltung des Landesdisziplinargesetzes

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten in Disziplinarsachen die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes des Landes entsprechend.

(2) Die Disziplinarklage wird von der obersten Dienstbehörde erhoben.

(3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.

§ 77
Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen sind:

  1. Verweis,
  2. Geldbuße,
  3. Gehaltskürzung,
  4. Versetzung in ein anderes Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt,
  5. Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt, verbunden mit Gehaltskürzung,
  6. Entfernung aus dem Dienst,
  7. Kürzung des Ruhegehalts,
  8. Aberkennung des Ruhegehalts.

(2) In demselben Disziplinarverfahren darf nur eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

§ 78
Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der obersten Dienstbehörde

(1) Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. Der Beschluß ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen.

(2) Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.

(3) Bei veränderten Umständen kann der Beschuldigte die Aufhebung der Maßnahmen nach Absatz 1 beantragen.

(4) Ist gegen ein Urteil des Dienstgerichts Berufung eingelegt worden, so entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 der Dienstgerichtshof.

§ 79
Verfahren

Mit den Ermittlungen zur Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens kann nur ein Richter beauftragt werden.

§ 80
Zulässigkeit der Revision

Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zulässig, wenn auf Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters der obersten Dienstbehörde diese Maßnahme nicht verhängt hat.

§ 81
Bekleidung mehrerer Ämter

(1) Ist ein Richter zugleich Beamter, so sind die Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen Richter anzuwenden.

(2) Das Richterdienstgericht kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit diesem bekleideten Nebenämter beschränken.

§ 82
Richter auf Probe und kraft Auftrags

(1) Gegen einen Richter auf Probe oder einen Richter kraft Auftrags findet ein gerichtliches Disziplinarverfahren dann nicht statt, wenn der Richter wegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte. Die oberste Dienstbehörde beauftragt einen Richter mit den Ermittlungen. Die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes über das behördliche Disziplinarverfahren gelten entsprechend.

(2) Das Dienstgericht kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags Geldbußen bis zu dem zulässigen Höchstbetrag verhängen. Das Dienstgericht entscheidet durch Beschluß, der mit Zustimmung des Richters ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig.

(3) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes aus dem Dienstverhältnis entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.

Abschnitt 3
Versetzungs- und Prüfungsverfahren

§ 83
Allgemeine Verfahrensvorschriften

Für das Verfahren bei Versetzung im Interesse der Rechtspflege (Versetzungsverfahren) nach § 67 Nr. 2 und das Verfahren in den Fällen des § 67 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 67 Nr. 4 statt. Ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.

§ 84
Versetzungsverfahren

(1) Das Versetzungsverfahren (§ 67 Nr. 2) wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.

(2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.

§ 85
Einleitung des Prüfungsverfahrens

Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 67 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 67 Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet.

§ 86
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung

(1) Beantragt ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit schriftlich, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt er seiner Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, daß der Dienstvorgesetzte aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.

(2) Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

§ 87
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung

(1) Hält die oberste Dienstbehörde einen Richter auf Lebenszeit oder einen Richter auf Zeit für dienstunfähig und stellt der Richter keinen Antrag nach § 86 Abs. 1, so teilt die oberste Dienstbehörde dem Richter oder seinem Betreuer mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Ist der Richter zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, so bestellt das zuständige Gericht auf Antrag der obersten Dienstbehörde einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren. Zum Betreuer kann nur ein Richter bestellt werden.

(2) Stimmt der Richter oder sein Betreuer der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so stellt die oberste Dienstbehörde das Verfahren ein oder beantragt beim Dienstgericht die Fortführung des Verfahrens. Das Dienstgericht entscheidet durch unanfechtbaren Beschluß. Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Zustellung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einzubehalten.

(3) Zur Fortführung des Verfahrens beauftragt die oberste Dienstbehörde einen Richter mit der Ermittlung des Sachverhalts. Auf die Ermittlungen finden die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes über das behördliche Disziplinarverfahren entsprechend Anwendung.

(4) Wird die Dienstfähigkeit des Richters festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Richter oder seinem Betreuer zuzustellen. Die einbehaltenen Dienstbezüge sind nachzuzahlen. Hält die oberste Dienstbehörde den Richter für dienstunfähig, so beantragt sie beim Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, frühestens jedoch mit Ablauf der in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Frist in den Ruhestand zu versetzen; die einbehaltenen Dienstbezüge werden nicht nachgezahlt. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren einzustellen; die Sätze 2 und 3 sind anzuwenden.

§ 88
Bekleidung mehrerer Ämter

Ist ein Richter zugleich Beamter, so sind für seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Vorschriften für Richter anzuwenden.

§ 89
Urteilsformel

(1) In dem Falle des § 67 Nr. 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des § 67 Nr. 3 Buchstabe b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des § 67 Nr. 4 Buchstabe a bis f hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.

(3) In dem Fall des § 67 Nr. 4 Buchstabe g stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

§ 90
Aussetzung von Verfahren

(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.

(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.

(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 91
Kostenentscheidung in besonderen Fällen

In Verfahren nach § 67 Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe a und c kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Landeskasse auch insoweit auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat, sofern der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.

Kapitel 5
Staatsanwälte

§ 92
Dienstliche Beurteilung

Für die dienstliche Beurteilung der Staatsanwälte gilt § 7 entsprechend.

§ 93
Aufgaben und Bildung der Staatsanwaltsräte

(1) Für die Beteiligung der Staatsanwälte an allgemeinen, sozialen und personellen Angelegenheiten wird bei jeder Staatsanwaltschaft ein Staatsanwaltsrat gebildet. Bei der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg wird ferner ein Gesamtstaatsanwaltsrat errichtet.

(2) Der Staatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Richterrats. Der Gesamtstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgabe des Gesamtrichterrats und des Präsidialrats, bei der Ernennung des Generalstaatsanwalts ist er nicht zu beteiligen.

(3) Jeder Staatsanwaltsrat besteht aus drei und der Gesamtstaatsanwaltsrat besteht aus fünf Staatsanwälten.

§ 94
Zusammensetzung und Wahl der Staatsanwaltsräte und des Gesamtstaatsanwaltsrats

(1) Für die Staatsanwaltsräte gelten die Vorschriften über den Richterrat, für den Gesamtstaatsanwaltsrat ferner die Vorschriften über den Personalrat, sofern er in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Präsidialrats wahrnimmt.

(2) Zu den Staatsanwälten im Sinne dieses Kapitels gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags.

§ 95
Zuständigkeit der Richterdienstgerichte

In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte, auch gegen Staatsanwälte im Ruhestand, entscheiden die Dienstgerichte für Richter (§ 66). Die Vorschriften für Richter gelten entsprechend, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 96
Bestellung der nichtständigen Beisitzer

(1) Die nichtständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein und das dreißigste Lebensjahr vollendet haben. Sie werden auf vier Jahre vom Minister der Justiz bestellt. Die Berufsorganisationen der Staatsanwälte im Lande können Vorschläge für die Bestellung machen.

(2) Das Präsidium (§ 69 Abs. 2) regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer herangezogen werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte darf in Verfahren gegen einen seiner Dienstaufsicht unterstehenden Staatsanwalt nicht als Beisitzer mitwirken.

(4) § 69 Abs. 3 und die §§ 70 und 71 gelten entsprechend.

§ 97
Disziplinarmaßnahmen

Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.

§ 98
Verfahren

Mit den Ermittlungen zur Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens kann nur ein Staatsanwalt oder Richter beauftragt werden.

Kapitel 6
Gemeinsame Gerichte

§ 98 a
Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg

Die Bestimmungen des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.

Kapitel 7
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 99
Eid und Gelöbnis

Richter und ehrenamtliche Richter, die schon im Land Brandenburg vereidigt worden sind, sind nicht erneut zu vereidigen.

§ 100
(aufgehoben)

§ 101
(aufgehoben)

§ 102
(aufgehoben)

§ 103
(aufgehoben)

§ 104
Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister der Justiz.

§ 105
(Folgeänderung)

§ 106
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)