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Brandenburgisches Belegungsbindungsgesetz (BelBindG)

Brandenburgisches Belegungsbindungsgesetz (BelBindG)
vom 26. Oktober 1995
(GVBl.I/95, [Nr. 20], S.256)

geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. September 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 12], S.202, 208)

Am 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten durch Zeitablauf vom 26. Oktober 1995
(GVBl.I/95, [Nr. 20], S.256)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle im Land Brandenburg gelegenen Wohnungen der Verfügungsberechtigten, denen Teilentlastung oder Zinshilfe nach den §§ 4 und 7 des Altschuldenhilfe-Gesetzes gewährt wurde. Es gilt nicht für die nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes privatisierten oder veräußerten und die nach dem Vermögensgesetz rückgegebenen oder rückübertragenen Wohnungen.

(2) Verfügungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes die Kommunalen Wohnungsunternehmen, Kommunen und Wohnungsgenossenschaften.

§ 2
Bestimmung der belegungsgebundenen Wohnungen

(1) Der Belegungsbindung nach diesem Gesetz unterliegen 50 vom Hundert der in § 1 Abs. 1 genannten Wohnungen.

(2) Soweit Belegungsbindungen über Wohnungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, von Verwaltungsakten oder vertraglicher Vereinbarungen außerhalb dieses Gesetzes bestehen, werden diese Bindungen nicht angerechnet. Anzurechnen sind Belegungsbindungen über Wohnungen aufgrund von Verträgen der Verfügungsberechtigten mit Jugend- und Sozialämtern, die die Wohnraumversorgung von besonders benachteiligten Gruppen sichern.

(3) Die zuständige Stelle bestimmt die einzelnen Wohnungen, für die die Belegungsbindung gilt. Zu berücksichtigen sind bei der Auswahl der einzelnen Wohnungen die berechtigten Interessen der Verfügungsberechtigten. Berechtigte Interessen sind insbesondere:

  1. die Vermeidung einseitiger Mieterstrukturen im Wohnungsbestand,

  2. die unmittelbar bevorstehende Überlassung einer Wohnung im Rahmen von Dienstverhältnissen oder genossenschaftlichen Mitgliedsverhältnissen oder 3.   die unmittelbar bevorstehende Privatisierung von Wohnungen nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes.(4) Verliert ein Wohnungsunternehmen die Verfügungsberechtigung über eine belegungsgebundene Wohnung, bestimmt die zuständige Stelle eine andere belegungsgebundene Wohnung im Rahmen des Absatzes 1.

§ 3
Zuständige Stelle

(1) Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes sind die Ämter, die amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte. Die zuständigen Stellen nehmen die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Die Sonderaufsicht über die Ämter und amtsfreien Gemeinden führt der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Die Sonderaufsicht über die kreisfreien Städte führt das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr; es ist zugleich oberste Sonderaufsichtsbehörde.

(3) Der Umfang des Weisungsrechts ergibt sich aus § 121 Abs. 2 bis 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

§ 4
Entsprechende Anwendung des Wohnungsbindungsgesetzes und anderer Vorschriften

(1) Die §§ 2 bis 2b, 4 bis 7, 12, 18, 19 bis 21, 24 bis 27 des Wohnungsbindungsgesetzes finden für die nach diesem Gesetz belegungsgebundenen Wohnungen entsprechende Anwendung; insbesondere kann die zuständige Stelle Wohnungen ganz oder teilweise gemäß § 7 des Wohnungsbindungsgesetzes von den Belegungsbindungen freistellen, sofern nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen ein öffentliches Interesse an den Bindungen nicht besteht. Die aufgrund des § 5a des Wohnungsbindungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung findet in der jeweils geltenden Fassung ebenfalls entsprechende Anwendung.

(2) Die Entscheidung über die Frage, in welchem Umfang Wohnungen nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen ganz oder teilweise gemäß § 7 des Wohnungsbindungsgesetzes von den Belegungsbindungen freizustellen sind, treffen die Gemeindevertretungen. Sie können diese Aufgabe den Haupt- oder Amtsausschüssen übertragen. Im übrigen bleibt § 3 unberührt.

(3) § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß zur Familie der Wohnungsuchenden neben den in § 8 Abs. 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genannten Angehörigen auch die Personen zählen, mit denen die Wohnungsuchenden in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft leben.

§ 5
öffentlich-rechtlicher Vertrag

Die Bestimmung der einzelnen Wohnungen sowie das Verfahren zur Benennung von Wohnungsuchenden kann durch einen  öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 54 bis 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg zwischen den Verfügungsberechtigten und der zuständigen Stelle ersetzt werden (Kooperationsvertrag).

§ 6
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Potsdam, den 26. Oktober 1995

 

Der Präsident
des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich