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Landesstraßenbedarfsplangesetz (LStrBPlG)

Landesstraßenbedarfsplangesetz (LStrBPlG)
vom 26. Oktober 1995
(GVBl.I/95, [Nr. 20], S.250)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2011
(GVBl.I/11, [Nr. 12])

Am 10. Februar 2024 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 9. Februar 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 6])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Neu- und Ausbau der Landesstraßen sind Aufgaben des Landes. Das Netz der Landesstraßen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes wird nach dem Landesstraßenbedarfsplan (Anlage) ausgebaut.

(2) Der mit dem Landesstraßenbedarfsplan festgestellte Bedarf ist für die Linienbestimmung nach § 35 des Brandenburgischen Straßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 38 des Brandenburgischen Straßengesetzes verbindlich.

§ 2

Der Neu- und Ausbau erfolgt auf der Grundlage der zentralörtlichen Gliederung unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs nach den im Bedarfsplan bezeichneten Stufen sowie nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.

§ 3

Sonstige Verbesserungsmaßnahmen an Landesstraßen, die keinen Neu- oder Ausbau darstellen, bleiben unberührt; sie sind auf die Maßnahmen abzustimmen, die aufgrund des Landesstraßenbedarfsplanes ausgeführt werden sollen.

§ 4

Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung, ob und gegebenenfalls wie der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Dem Verkehrsausschuss des Landtages ist das Ergebnis zu berichten. Bei der Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere der Wirtschaft, des Naturschutzes, des Umweltschutzes, des Städtebaus sowie der Verkehrssicherheit, zu berücksichtigen. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten. Die Anpassung erfolgt durch Gesetz.

§ 5

Soweit ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf insbesondere aufgrund einer Änderung der Verkehrsstruktur es erfordert, können Landesstraßenausbauprogramme im Sinne des § 43 Abs. 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes im Einzelfall Maßnahmen enthalten, die nicht dem Landesstraßenbedarfsplan entsprechen. über diesen zusätzlichen Bedarf ist das Benehmen mit der obersten Landesplanungs-, Naturschutz- und Immissionsschutzbehörde herzustellen.

§ 6

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 26. Oktober 1995

Der Präsident
des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich

Anlagen