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Gesetz zur Errichtung des Landesbetriebs „Forst Brandenburg“ und zur Auflösung der Ämter für Forstwirtschaft des Landes Brandenburg und der Landesforstanstalt Eberswalde
Gesetz zur Errichtung des Landesbetriebs „Forst Brandenburg“ und zur Auflösung der Ämter für Forstwirtschaft des Landes Brandenburg und der Landesforstanstalt Eberswalde
vom 19. Dezember 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 18], S.367)
§ 1
Organisationsform
(1) Im Geschäftsbereich des für Forsten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung wird der Landesbetrieb „Forst Brandenburg“ errichtet. Die Ämter für Forstwirtschaft Alt Ruppin, Belzig, Doberlug-Kirchhain, Eberswalde, Kyritz, Lübben, Müllrose, Peitz, Templin und Wünsdorf sowie die Landesforstanstalt Eberswalde (LFE) werden aufgelöst und deren Aufgaben in dem Landesbetrieb „Forst Brandenburg“ (LFB) zusammengeführt.
(2) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu Betriebsführung, Dienst- und Fachaufsicht sowie die Grundsätze der Aufgabenerledigung und Wirtschaftsführung im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung in einem Erlass zu regeln.
§ 2
Aufgaben
Die Aufgaben, Zuständigkeiten und rechtlichen Verpflichtungen der Ämter für Forstwirtschaft und der Landesforstanstalt Eberswalde gehen zum Zeitpunkt der Umwandlung vollständig auf den Landesbetrieb „Forst Brandenburg“ über. Der Landesbetrieb „Forst Brandenburg“ nimmt insbesondere die Aufgaben der unteren Forstbehörde wahr.
§ 3
Personal
Die Beamten und Beschäftigten der Ämter für Forstwirtschaft, der Landesforstanstalt Eberswalde sowie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz, die dort bisher überwiegend forstbetriebliche Aufgaben wahrgenommen haben, werden dem Landesbetrieb „Forst Brandenburg“ zugeordnet.