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Gesetz zur Errichtung eines Landesinstituts für Lehrerbildung

Gesetz zur Errichtung eines Landesinstituts für Lehrerbildung
vom 11. Mai 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 07], S.86, 92)

§ 1
Errichtung und Auflösung

(1) Das Landesinstitut für Lehrerbildung ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als nachgeordnete Einrichtung des für Schule zuständigen Ministeriums errichtet.

(2) Gleichzeitig sind das Landesprüfungsamt für Lehrkräfte sowie die staatlichen Studienseminare Bernau, Cottbus, Neuruppin und Potsdam aufgelöst.

§ 2
Personal

Die bisher in den in § 1 Abs. 2 genannten nachgeordneten Einrichtungen tätigen Dienstkräfte gehören mit dem Errichtungszeitpunkt dem Landesinstitut für Lehrerbildung an. Einer Versetzung bedarf es nicht.

§ 3
Überleitung

Im Zusammenhang mit der Errichtung des Landesinstituts für Lehrerbildung sind die Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber in die folgenden maßgebenden Ämter des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes - Brandenburgische Besoldungsordnungen - übergeleitet:

  1. in der Besoldungsgruppe A 14 der Rektor - als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars - in das Amt des Rektors - bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums -,
  2. in der Besoldungsgruppe A 15 der Seminardirektor - als Leiter eines Studienseminars - in das Amt des Rektors - bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums -,
  3. in der Besoldungsgruppe A 15 der Studiendirektor - als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II - in das Amt des Studiendirektors - bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums -,
  4. in der Besoldungsgruppe A 16 der Oberstudiendirektor - als der Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II - in das Amt des Oberstudiendirektors - bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums -,
  5. in der Besoldungsgruppe A 16 der Oberstudiendirektor - als der ständige Vertreter des Direktors des Landesprüfungsamtes für Lehrämter - in das Amt des Oberstudiendirektors - als der ständige Vertreter des Direktors des Landesinstituts für Lehrerbildung - und
  6. in der Besoldungsgruppe B 2 der Direktor des Landesprüfungsamtes für Lehrämter in das Amt des Direktors des Landesinstituts für Lehrerbildung.