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Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Brandenburg an die Gemeinden und Landkreise im Haushaltsjahr 1994 (Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 1994)

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Brandenburg an die Gemeinden und Landkreise im Haushaltsjahr 1994 (Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 1994)
vom 21. Dezember 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 28], S.527)

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1994
(GVBl.I/94, [Nr. 29], S.442, 443)

Am 1. Januar 2019 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 18. Dezember 2018
(GVBl.I/18, [Nr. 34])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Teil
Grundlagen

§ 1 Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Landkreise
§ 2 Anteil am Fonds "Deutsche Einheit"
§ 3 Allgemeiner Steuerverbund
§ 4 Abrechnung
§ 5 Aufteilung der Mittel
§ 6 Zuweisungen außerhalb des Fonds "Deutsche Einheit" und des allgemeinen Steuerverbundes

II. Teil
Allgemeine Zuweisungen

§ 7 Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen
§ 8 Aufteilung der Schlüsselmasse
§ 9 Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden
§ 10 Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden
§ 11 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden
§ 12 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landkreise
§ 13 Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die Landkreise
§ 14 Ermittlung der Umlagekraftmeßzahl für die Landkreise
§ 15 Schullastenausgleich
§ 16 Ausgleichsfonds

III. Teil
Zweckgebundene Zuweisungen

§ 17 Pauschalierte Förderung investiver Maßnahmen
§ 18 Zuweisungen für Investitionen
§ 19 Besondere Zuweisungen für den Kreissitzverlust

IV. Teil
Zuweisungen außerhalb des Fonds "Deutsche Einheit"
und des allgemeinen Steuerverbundes

§ 20 Zuweisungen zu den Kosten der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen
§ 21 Zuweisungen zu den Kosten zur Durchführung des Wohngeldgesetzes
§ 22 Zuweisungen für regionale Entwicklungszentren
§ 23 Sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes

V. Teil
Umlagen

§ 24 Kreisumlage

VI. Teil
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 25 Berechnung und Auszahlung der Schlüsselzuweisungen, des Schulkostenbeitrages und der  Investitionspauschalen
§ 26 Einwohnerzahl, Gebietsfläche
§ 27 Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen
§ 28 Bewirtschaftung der Mittel
§ 29 Einschränkung der Verwendung von zweckgebundenen Zuweisungen

VII. Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 30 Verrechnung von Schlüsselzuweisungen
§ 31 Kürzungsermächtigung
§ 32 Inkrafttreten

I. Teil
Grundlagen

§ 1
Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Landkreise

(1) Die Gemeinden und Landkreise tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(3) Die Gemeinden und Landkreise erhalten einen Anteil am Landesanteil aus dem Fonds "Deutsche Einheit" sowie am Landesanteil aus den Gemeinschaftssteuern und am gesamten Aufkommen der Landessteuern. Das Nähere regelt dieses Gesetz.

(4) Die Gemeinden und Landkreise erhalten ferner Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes sowie nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes.

(5) Soweit den Gemeinden und Landkreisen Zuwendungen aufgrund besonderer Gesetze gewährt werden, bleiben diese unberührt.

§ 2
Anteil am Fonds "Deutsche Einheit"

Das Land stellt den Gemeinden und Landkreisen vierzig vom Hundert des Landesanteils an den Mitteln des Fonds "Deutsche Einheit" als Zuweisungen zur Verfügung. Der kommunale Anteil am Fonds "Deutsche Einheit" beträgt 2 252 320 000 Deutsche Mark.

§ 3
Allgemeiner Steuerverbund

(1) Das Land stellt den Gemeinden und Landkreisen dreiundzwanzig vom Hundert seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sowie der Landessteuern als Zuweisungen zur Verfügung (allgemeiner Steuerverbund). Die Mittel des allgemeinen Steuerverbundes betragen 1 199 742 000 Deutsche Mark; gekürzt um einen Betrag von 1 042 000 DM aus der Abrechnung des Steuerverbundes 1992.

(2) Die Steuereinnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im Finanzausgleich unter den Ländern erhält oder zu entrichten hat.

§ 4
Abrechnung

Den Berechnungen nach den §§ 2 und 3 sind die Ansätze im Haushaltsplan des Landes zugrunde zu legen. Der Ausgleich ist nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen.

§ 5
Aufteilung der Mittel

(1) Die Mittel nach den §§ 2 und 3 in Höhe von insgesamt 3 451 020 000 Deutsche Mark werden wie folgt aufgeteilt:

Allgemeine Zuweisungen 2 935 430 000 Deutsche Mark,
zweckgebundene Zuweisungen 515 590 000 Deutsche Mark.

(2) Die allgemeinen Zuweisungen werden nach den Vorschriften der §§ 7 bis 16 aufgeteilt; für die Verwendung der zweckgebundenen Zuweisungen gelten die Vorschriften der §§ 17 bis 19.

§ 6
Zuweisungen außerhalb des Fonds "Deutsche Einheit"
und des allgemeinen Steuerverbundes

Außerhalb der Mittel aus dem Fonds "Deutsche Einheit" und des allgemeinen Steuerverbundes erhalten die Gemeinden und Landkreise Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes und nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes. Im einzelnen gelten die Vorschriften der §§ 17 Abs. 1 sowie 20 bis 23.

II. Teil
Allgemeine Zuweisungen

§ 7
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen

(1) Die kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden und Landkreise erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrer durchschnittlichen Aufgabenbelastung bemißt.

(2) Die Schlüsselzuweisung für die kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden wird aus einer Ausgangsmeßzahl (§ 9) und einer Steuerkraftmeßzahl (§ 10) ermittelt. Die Schlüsselzuweisung für die Landkreise wird aus einer Ausgangsmeßzahl (§ 13) und einer Umlagekraftmeßzahl (§ 14) ermittelt.

§ 8
Aufteilung der Schlüsselmasse

(1) Für Schlüsselzuweisungen wird ein Betrag von 2 687 977 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt; er wird wie folgt aufgeteilt:

Vorwegschlüsselzuweisungen an die kreisfreien Städte 120 300 000 Deutsche Mark sowie an die Städte Eisenhüttenstadt und Schwedt 8 750 000 Deutsche Mark,
Schlüsselzuweisungen an die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden 1 690 300 000 Deutsche Mark, erhöht um einen Betrag von 106 337 000 Deutsche Mark,
Schlüsselzuweisungen an die Landkreise 721 290 000 Deutsche Mark, erhöht um einen Betrag von 41 000 000 Deutsche Mark.

(2) Für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist die Einwohnerzahl maßgebend; für die Berechnung der Schlüsselzuweisung nach Absatz 1 Nr. 2 gelten die §§ 9 bis 11 und für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen nach Absatz 1 Nr. 3 gelten die §§ 12 bis 14.

§ 9
Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die kreisfreien Städte
und kreisangehörigen Gemeinden

(1) Die Ausgangsmeßzahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem der Hauptansatz nach Absatz 2 mit dem einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 3 vervielfältigt wird.

(2) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach einem Hundertsatz ihrer Einwohnerzahl errechnet. Die für den Hauptansatz maßgebenden Staffelklassen und die für sie geltenden Hundertsätze sind in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegt. Liegt die Einwohnerzahl einer Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Hundertsatz mit den dazwischen liegenden Werten angesetzt; der Hundertsatz wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet.

(3) Der Minister des Innern setzt den einheitlichen Grundbetrag in der Weise fest, daß der für Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.

§ 10
Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl für die
kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden

Als Steuerkraftmeßzahl wird das Ist-Aufkommen des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1992 angesetzt.

§ 11
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die
kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden

(1) Die Gemeinde erhält als Schlüsselzuweisung neunzig vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen der Ausgangsmeßzahl (§ 9) und der Steuerkraftmeßzahl (§ 10).

(2) Erreicht die Steuerkraftmeßzahl die Ausgangsmeßzahl, so erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung.

§ 12
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landkreise

Der Landkreis erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der Ausgangsmeßzahl (§ 13) und der Umlagekraftmeßzahl (§ 14).

§ 13
Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die Landkreise

(1) Die Ausgangsmeßzahl eines Landkreises wird ermittelt, indem der Gesamtansatz nach Absatz 2 mit dem einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 4 vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Flächenansatz gebildet.

(3) Der Hauptansatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl; je angefangene Quadratkilometer Gebietsfläche des Landkreises werden zehn Einwohner der Einwohnerzahl hinzugerechnet (Flächenansatz).

(4) Der Minister des Innern setzt den einheitlichen Grundbetrag in der Weise fest, daß der für Schlüsselzuweisungen an die Landkreise zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.

§ 14
Ermittlung der Umlagekraftmeßzahl für die Landkreise

Die Umlagekraftmeßzahl beträgt fünfunddreißig vom Hundert der Umlagegrundlagen, die für dieses Haushaltsjahr gelten.

§ 15
Schullastenausgleich

(1) Die Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie die Schulverbände erhalten als Träger von Schulen zu den Sachkosten im Sinne des Ersten Schulreformgesetzes einen Schulkostenbeitrag in Höhe von insgesamt 220 000 000 DM. Der Schulkostenbeitrag wird den Schulträgern gewährt für Schulen, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Wechselt die Schulträgerschaft, so steht dem neuen Schulträger der Schulkostenbeitrag ab dem Zeitpunkt des Schulträgerwechsels zu; der Anspruch des neuen Schulträgers richtet sich gegen den bisherigen Schulträger.

(2) Für die Berechnung des Schulkostenbeitrages wird die Schülerzahl der amtlichen Schulstatistik für das laufende Schuljahr zugrunde gelegt.

(3) Die Schülerzahlen nach Absatz 2 werden für die einzelnen Schulformen und Bildungsgänge wie folgt angesetzt:

Primarstufe mit neunzig vom Hundert,
Gesamtschulen
gymnasiale Oberstufen
mit hundertzwanzig vom Hundert,
an Gesamtschulen und Gymnasien und Oberstufenzentren mit hundertzwanzig vom Hundert,
berufsbildende Bildungsgänge in Teilzeitform mit vierzig vom Hundert,
Schülerinnen und Schüler in Förderschulen mit dreihundert vom Hundert,
jedoch bei Lernbehinderung und Erziehungshilfe mit zweihundert vom Hundert,
Förderschülerinnen und Förderschüler in Integrationsmaßnahmen und in Krankenhausschulen mit dreihundert vom Hundert,
Bildungsgänge der Abendschulen und der entsprechenden abschlußbezogenen Lehrgänge an Volkshochschulen und Einrichtungen freier Bildungsträger gemäß BbgWBG mit siebzig vom Hundert,
alle übrigen Schulformen und Bildungsgänge mit hundert vom Hundert.

(4) Ergänzend zu der Festsetzung nach Absatz 3 sind die Schülerzahlen nach Absatz 2

für genehmigte Ganztagsschulen um zwanzig vom Hundert,
Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, Kinder von Aussiedlern, Asylbewerbern und Flüchtlingen sowie für Schülerinnen und Schüler in Landesfachklassen um hundert vom Hundert

zu erhöhen.

(5) Für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf Schülerfahrkosten wird diese Schülerzahl der einzelnen Schulträger mit sechzig vom Hundert angesetzt, wenn kreisangehörige Gemeinden, Ämter, Landkreise oder Schulverbände Schulträger sind; sind kreisfreie Städte Schulträger, beträgt der Vomhundertsatz dreißig vom Hundert.

(6) Der Schulkostenbeitrag wird berechnet, indem die nach den Absätzen 2 bis 5 ermittelte Schülerzahl mit einem einheitlichen Sockelbetrag vervielfältigt wird. Der einheitliche Sockelbetrag ist so festzusetzen, daß der nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.

§ 16
Ausgleichsfonds

Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den Gemeinden und Land kreisen Bedarfszuweisungen von insgesamt 27 453 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt (Ausgleichsfonds). Von diesem Betrag erhält die Landeshauptstadt Potsdam zum Ausgleich besonderer Belastungen durch Dienststellen des Landes höchstens 10 000 000 DM.

III. Teil
Zweckgebundene Zuweisungen

§ 17
Pauschalierte Förderung investiver Maßnahmen

(1) Zur Förderung investiver Maßnahmen der Landkreise, der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden wird eine Investitionspauschale in Höhe von 320 000 000 DM, davon 60 000 000 DM außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes und des kommunalen Anteils am Fonds "Deutsche Einheit", zur Verfügung gestellt. Die Investitionspauschale ist für Baumaßnahmen und mit Baumaßnahmen unmittelbar zusammenhängenden Leistungen zu verwenden.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden wie folgt aufgeteilt:

  1. fünfzig vom Hundert des Betrages erhalten die Landkreise und die kreisfreien Städte,
  2. fünfzig vom Hundert des Betrages erhalten die kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden.

(3) Von dem Betrag nach Absatz 1 werden vorweg 10 000 000 DM für die Gemeinden Besandten, Eldenburg, Lanz, Lenzen, Mellen und Wootz bereitgestellt. Der Betrag wird nach der Einwohnerzahl dieser Gemeinden verteilt; sie werden in die Verteilung nach Absatz 2 nicht einbezogen.

§ 18
Zuweisungen für Investitionen

(1) Für Zuweisungen zu Investitionen der Gemeinden und Landkreise werden 230 000 000 DM zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 sind insbesondere zur Förderung von

  1. Maßnahmen zur Stadterneuerung bis zur Höhe von 10 000 000 DM, der Dorferneuerung bis zur Höhe von 5 000 000 DM, der Denkmalpflege, der kommunalen Museen und anderer Kultureinrichtungen bis zur Höhe von 15 000 000 DM,
  2. Schulbaumaßnahmen bis zur Höhe von 50 000 000 DM, kommunalen Sportstätten bis zur Höhe von 10 000 000 DM,
  3. Maßnahmen der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallverwertung und -beseitigung bis zur Höhe von 50 000 000 DM,
  4. Maßnahmen zur Stärkung des Feuerschutzes, der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und des Kata- strophenschutzes bis zur Höhe von 40 000 000 DM,
  5. Maßnahmen zur Verbesserung sozialer Einrichtungen bis zur Höhe von 50 000 000 DM einzusetzen.

Bei der Förderung sollen Maßnahmen Vorrang haben, die bereits begonnen worden sind und die ohne eine Zuweisung nicht abgeschlossen werden können.

(3) Die Mittel nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 sind vorrangig im Interesse einer ausgewogenen Landesentwicklung zur besonderen Förderung der Landesteile außerhalb des engeren Verflechtungsraumes Brandenburg-Berlin einzusetzen.

§ 19
Besondere Zuweisungen für den Kreissitzverlust

Für die in den Gesetzen zur Bestimmung von Verwaltungssitzen und Namen der Landkreise geregelten besonderen Zuweisungen an kreisangehörige Gemeinden, die die Eigenschaft als Kreissitz verloren haben, wird ein Gesamtbetrag von 25 590 000 DM zur Verfügung gestellt.

IV. Teil
Zuweisungen außerhalb des Fonds "Deutsche Einheit"
und des allgemeinen Steuerverbundes

§ 20
Zuweisungen zu den Kosten der Ämter
zur Regelung offener Vermögensfragen

(1) Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten, bei denen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen eingerichtet sind, die mit der Durchführung des Vermögensgesetzes verbundenen personellen und sächlichen Verwaltungskosten. Hierfür werden bis zu 59 000 000 DM zur Verfügung gestellt.

(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, den Verteilungsschlüssel gemäß Absatz 1 und die auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte entfallenden Beträge festzusetzen. Er wird ferner ermächtigt, vor Festsetzung der Beträge nach Satz 1 angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.

§ 21
Zuweisungen zu den Kosten
zur Durchführung des Wohngeldgesetzes

Den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden, Ämtern und Landkreisen wird für den Aufwand zur Durchführung des Wohngeldgesetzes und des Wohngeldsondergesetzes ein Betrag in Höhe von 10 000 000 DM zur Verfügung gestellt.

§ 22
Zuweisungen für regionale Entwicklungszentren

(1) Zur Förderung investiver Maßnahmen der regionalen Entwicklungszentren außerhalb des engeren Verflechtungsraumes Brandenburg-Berlin wird eine Investitionspauschale in Höhe von 30.000.000 DM zur Verfügung gestellt. § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Den Betrag nach Absatz 1 erhalten die Städte Brandenburg, Cottbus, Eberswalde, Finsterwalde, Frankfurt (Oder), Jüterbog, Lauchhammer, Luckenwalde, Neuruppin, Prenzlau, Schwedt, Senftenberg und Wittenberge. Die Verteilung erfolgt auf die Städte zu gleichen Teilen mit der Maßgabe, daß die Städte Jüterbog und Luckenwalde sowie die Städte Lauchhammer und Senftenberg jeweils als eine Einheit betrachtet werden; an dem Gesamtbetrag für die Städte Jüterbog und Luckenwalde sowie an dem Gesamtbetrag für die Städte Lauchhammer und Senftenberg sind die Städte jeweils zu gleichen Teilen zu beteiligen.

§ 23
Sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes

Das Land gewährt den Gemeinden und Landkreisen sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Die haushaltsmäßige Zuordnung und die Zweckbestimmung der Zuweisungen mit den Haushaltsansätzen werden vom Minister des Innern und dem Minister der Finanzen unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes bekannt gegeben.

V. Teil
Umlagen

§ 24
Kreisumlage

(1) Die Kreisumlage wird in Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt.

(2) Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftmeßzahlen (§ 10) der kreisangehörigen Gemeinden zuzüglich ihrer Schlüsselzuweisungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2). Der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 ist, soweit er auf Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden entfällt, in die Umlagegrundlagen nicht einzubeziehen.

(3) Die Umlagegrundlagen nach Absatz 2 gelten über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlaß des Gemeindefinanzierungsgesetzes für das dem Haushaltsjahr folgende Jahr.

VI. Teil
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 25
Berechnung und Auszahlung der Schlüsselzuweisungen,
des Schulkostenbeitrages und der Investitionspauschalen

(1) Die auf die Gemeinden und Landkreise entfallenden Schlüsselzuweisungen (§§ 11 und 12), die Schulkostenbeiträge für die Gemeinden, Ämter, Landkreise und Schulverbände (§ 15) sowie die auf die Gemeinden und Landkreise entfallenden Investitionspauschalen (§§ 17 und 22) werden durch den Minister des Innern und den Minister der Finanzen errechnet und festgesetzt.

(2) Die Schlüsselzuweisungen werden den Körperschaften unmittelbar ausgezahlt; die Schlüsselzuweisungen für die amtsangehörigen Gemeinden werden an die Ämter ausgezahlt. Die Schlüsselzuweisungen sind bis spätestens zum fünften Tag eines jeden Monats mit jeweils einem Zwölftel des festgesetzten Gesamtbetrages auszuzahlen.

(3) Ist das Gemeindefinanzierungsgesetz für das dem Haushaltsjahr folgende Jahr zu den Zahlungsterminen noch nicht verkündet, so sind zu den in Betracht kommenden Zahlungsterminen der Schlüsselzuweisungen Abschlagszahlungen nach näherer Bestimmung des Ministers des Innern und des Ministers der Finanzen zu leisten.

(4) Der Schulkostenbeitrag wird den Schulträgern jeweils zum 15. Januar 1994, 15. April 1994, 15. Juli 1994 und 15. Oktober 1994 in gleichen Beträgen unmittelbar ausgezahlt, frühestens jedoch nach Vorliegen der Daten der amtlichen Schulstatistik für das laufende Schuljahr. Der Schulkostenbeitrag für die amtsangehörigen Gemeinden wird an die Ämter ausgezahlt.

(5) Die Investitionspauschalen nach den §§ 17 und 22 werden den Gemeinden und Landkreisen jeweils zum 1. Februar 1994, 1. Mai 1994, 1. August 1994 und 1. November 1994 in gleichen Beträgen ausgezahlt; die Investitionspauschale für die amtsangehörigen Gemeinden wird an die Ämter ausgezahlt.

§ 26
Einwohnerzahl, Gebietsfläche

Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die in der amtlichen Statistik erfaßte und auf den 31. Dezember 1992 fortgeschriebene Bevölkerung. Als Gebietsfläche (§ 13 Abs. 3) ist die Fläche nach der bei der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes geführten Hauptübersicht der Liegenschaften (Stand: 31. Dezember 1993) zugrunde zu legen.

§ 27
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen

Stellen sich nach der Festsetzung von einwohnerabhängigen Zuweisungen Unrichtigkeiten heraus, so ist ein Ausgleich in einem späteren Jahr vorzunehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn er zu einer Änderung der Zuweisung von insgesamt nicht mehr als 5 000 DM führen würde.

§ 28
Bewirtschaftung der Mittel

(1) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach §§16, 17 und 22 regeln der Minister des Innern und der Minister der Finanzen.

(2) Die Verteilung und Verwendung der Mittel für Investitionen (§ 18) regeln der Minister des Innern und der Minister der Finanzen im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Minister.

(3) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 19 regelt der Minister des Innern.

(4) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 20 regelt der Minister der Finanzen.

(5) Die Verteilung der Mittel nach § 21 regelt der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.

§ 29
Einschränkung der Verwendung
von zweckgebundenen Zuweisungen

Die zweckgebundenen Zuweisungen nach § 18 sind nicht zur Deckung der den Gemeinden und Landkreisen bei der Durchführung der Maßnahmen entstehenden allgemeinen Verwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten bestimmt.

VII. Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 30
Verrechnung von Schlüsselzuweisungen

Die den Gemeinden und Landkreisen vor Verkündung dieses Gesetzes ausgezahlten Schlüsselzuweisungen sind mit den nach diesem Gesetz festzusetzenden Schlüsselzuweisungen zu verrechnen.

§ 31
Kürzungsermächtigung

Der Minister des Innern und der Minister der Finanzen sind ermächtigt, allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die das Land nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.

§ 32
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.

Anlage
zu § 9 Abs. 2 GFG 1994

StaffelklasseHauptansatz
31 100,0
200 100,5
500 101,1
1 000 101,7
2 000 102,5
3 000 103,1
5 000 104,1
7 000 105,0
10 000 106,0
15 000 107,4
20 000 108,6
25 000 109,7
30 000 110,7
40 000 112,4
50 000 113,9
70 000 116,5
100 000 119,7

Für Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern beträgt der Ansatz hundertzwanzig vom Hundert.