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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1999 (Haushaltsgesetz 1999 - HG 1999)

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1999 (Haushaltsgesetz 1999 - HG 1999)
vom 21. Dezember 1998
(GVBl.I/98, [Nr. 18], S.278)

geändert durch Gesetz vom 26. Juli 1999
(GVBl.I/99, [Nr. 16], S.278)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1999 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 19 090 313 800 Deutsche Mark festgestellt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen beläuft sich auf 4 912 507 800 Deutsche Mark.

§ 2
Kreditermächtigungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1999 Kredite bis zur Höhe von 1 000 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen.

(2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1999 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht ergibt.

(3) Die Kreditermächtigung erhöht sich um die Beträge, die zur Komplementierung der von Dritten über die im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen hinaus bereitgestellten Mittel benötigt werden (§ 6 Abs. 1 und 2). Die Überschreitung der Kreditermächtigung um mehr als 10 000 000 Deutsche Mark insgesamt bedarf der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe der nach Satz 2 getilgten Beträge.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des im § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im Haushaltsjahr 1999 bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden.

§ 3
Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt 350 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und an Studentenwerke zur Förderung des Studentenwohnheimbaus bis zur Höhe von 400 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen von Sonderfinanzierungen nach § 10 Bürgschaften oder Sicherheitserklärungen bis zu einer Gesamthöhe von 200 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite zur Finanzierung von Filmproduktionen und Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Höhe von 80 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe von 50 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(6) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages kann davon in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit dies der Erhaltung von Arbeitsplätzen oder der Unterstützung gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten dient.

(7) Bürgschaften nach dem Landesbürgschaftsprogramm dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen Bürgschaftsprogramme für diesen Regelungsbereich vorhanden sind. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen.

(8) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften bis zur Höhe von 400 000 000 Deutsche Mark - höchstens jedoch 37 vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Brandenburg an der Flughafen-Projektgesellschaft Schönefeld mbH (Gemeinsame Gesellschaft) - zur Absicherung von Krediten, die im Interesse der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks aufgenommen werden, zu übernehmen.

§ 4
Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen Garantien bis zur Höhe von 30 000 000 Deutsche Mark für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank übernommen werden.

(2) aufgehoben

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Deutschen Ausgleichsbank Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 70 000 000 Deutsche Mark zugunsten der durchleitenden Hausbanken zu übernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 50 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zu übernehmen.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 10 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 15 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(7) Haftungsfreistellungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 6 genannten Voraussetzungen übernommen werden.

§ 5
Erprobung neuer Steuerungsinstrumente

(1) In ausgewählten Bereichen der Landesverwaltung kann erprobt werden, ob durch erhöhte Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung Einsparungen erreicht und die Leistungsfähigkeit der Verwaltung erhöht werden können.

(2) Zur Durchführung von Modellversuchen wird zugelassen,

  1. durch Haushaltsvermerke abweichend von § 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung die volle Deckungsfähigkeit innerhalb der Hauptgruppen sowie eine teilweise Deckungsfähigkeit zwischen den Hauptgruppen anzuordnen;
  2. gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung bis zur Höhe von 80 vom Hundert nicht in Anspruch genommene Ausgaben und Mehreinnahmen einer Rücklage zuzuführen, die bis zum Schluß des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleibt. Nicht verbrauchte Einnahmen aus zweckgebundenen Drittmitteln dürfen in voller Höhe der Rücklage zugeführt werden.

(3) Für einzelne Bereiche kann das Ministerium der Finanzen darüber hinaus die Bildung von Rücklagen zulassen.

(4) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 6
Mehrausgaben

(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 15 000 000 Deutsche Mark Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Von der Höchstgrenze nach Satz 1 sind die unvorhergesehenen Komplementärmittel ausgenommen, die das Land zur Mitfinanzierung der von den Europäischen Gemeinschaften oder vom Bund zweckgebunden zur Verfügung gestellten Ausgabemittel aufbringen muß. Dies gilt entsprechend für vom Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu leistende unvorhergesehene und unabweisbare Verwaltungsausgaben. Überschreiten die Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 10 000 000 Deutsche Mark Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.

(2) Soweit der Bund für die Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" über die im Haushalt veranschlagten Einnahmen hinaus Mittel bereitstellt, werden nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen die entsprechenden Mehrausgaben einschließlich der Komplementärmittel des Landes geleistet. Soweit der Bund

  1. für die Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken" seine im Bundeshaushalt veranschlagten Mittel von 1 800 000 000 Deutsche Mark erhöht und der Bund-Länder-Planungsausschuß auf dieser Grundlage die Freigabe weiterer Mittel für konkrete Vorhaben des Landes Brandenburg im Rahmenplan für den Hochschulbau beschließt,
  2. für die Städtebauförderung (Städtebauliche Weiterentwicklung großer Neubaugebiete, Investitionen für denkmalpflegerische Maßnahmen in anerkannten historischen Stadt- und Ortskernen, städtebauliche Entwicklungs- und Sanierungsmaßnahmen) seine im Haushalt veranschlagten Mittel erhöht,

können nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen die entsprechenden Mehrausgaben einschließlich der Komplementärmittel des Landes geleistet werden. Satz 1 gilt auch für die Finanzierung von Haftungsfreistellungen nach dem Umweltrahmengesetz und für die Komplementärmittel des Landes, die für die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des Sonderprogramms „Verbesserung der Infrastruktur im ländlichen Raum" gemäß § 21 Abs. 1 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1999 im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) über die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben hinaus benötigt werden. Verpflichtungsermächtigungen für die Finanzierung von Haftungsfreistellungen nach dem Umweltrahmengesetz dürfen in dem Maße überschritten werden, wie durch die Bestätigung der Mitfinanzierung des Bundes eine Erhöhung der Gesamtfinanzierung eintritt.

(3) In Abweichung von § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 45 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung darf das Ministerium der Finanzen seine Einwilligung in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten auch erteilen, wenn die übertragenen Ausgaben nach Ausschöpfung anderer Deckungsmöglichkeiten aus einem nicht in Anspruch genommenen Teil der Kreditermächtigungen des Vorjahres gedeckt werden.

§ 7
Deckungsfähigkeit

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb des Einzelplans die Ausgaben der Titel der Gruppen 511, 512, 513 sowie 514 bis 527 und 532 bis 546, soweit die Ausgaben nicht übertragbar sind und dies wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Satz 1 findet auf die Kapitel des Landeshaushalts, bei denen durch Modellvorhaben gemäß § 5 flexiblere Mittelbewirtschaftung erprobt wird, keine Anwendung. Darüber hinaus sind innerhalb der Titelgruppen 99 (Kosten der Datenverarbeitung) die Ausgaben der Titel der Hauptgruppen 5 und 8 gegenseitig deckungsfähig.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:

  1. Gruppe 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen Dritter,
  2. Gruppe 511 und 518 aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte,
  3. Gruppe 513 aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen,
  4. Gruppe 514 aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind.

(3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen in den Einzelplänen veranschlagte Ausgaben für Maßnahmen nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 982) in denselben oder in andere Einzelpläne für andere nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost förderfähige Maßnahmen umgesetzt werden, sofern die ursprünglichen Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht im geplanten Umfang durchgeführt werden.

(4) Die Verfügungsbeschränkung des § 46 der Landeshaushaltsordnung gilt nur für die Maßnahmen, auf die sich die Sperre inhaltlich bezieht. Für andere Maßnahmen, die unter die Zweckbestimmung des Titels fallen und nicht der Sperre unterliegen, kann die Deckungsfähigkeit genutzt werden.

§ 8
Unentgeltliche Abgabe von Software

Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, daß von Landesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Dies gilt auch für von Landesdienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.

§ 9
Landesverwaltungsnetz, Energieeinsparung

(1) Die dem Land im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen mit Telekommunikationsdienstleistern gewährten Rabatte sind für den Ausbau des Landesverwaltungsnetzes einzusetzen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.

(2) Ausgaben für Heizung, Strom und sonstigen Energiebedarf (Gruppe 517) sind in Höhe von 1 vom Hundert gesperrt. Die gesperrten Ausgaben sind für Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Landesverwaltung einzusetzen.

(3) Einsparungen bei den in Absatz 2 genannten Ausgaben, die sich aus Energiesparmaßnahmen ergeben, dürfen zur Deckung von Ausgaben für Investitionen und für Schulungs- und Beratungsmaßnahmen zur Erzielung weiterer Energieeinsparung und damit verbundener Kostensenkung verwendet werden.

(4) Das Nähere zu den Absätzen 2 und 3 regelt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie und den beteiligten Ressorts.

(5) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen für Maßnahmen zur Energieeinsparung in Landesliegenschaften Vorfinanzierungen durch Dritte in Anspruch genommen werden, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die entstehenden Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) aus den Einsparungen an Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von längstens zehn Jahren gedeckt werden können, sich die Verzinsung im Rahmen vergleichbarer Kreditmarktdarlehen hält und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr gesichert ist.

§ 10
Sonderfinanzierungen

(1) Durch den Abschluß von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend von § 6 Abs. 1 bis zu der Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 benötigt werden.

(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall zu belegen.

§ 11
Sonderregelung für Industrieansiedlungsverträge

Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen für das Land abzuschließen, ist das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustimmung des Ministeriums der Finanzen sowie nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuß für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zu Lasten des Landes einzugehen.

§ 12
Besondere Regelungen für Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei der der Zuwendungsbedarf vom Land zu mindestens 50 vom Hundert gedeckt wird, sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt worden ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Planstellen und Stellen für Beamte, Angestellte und Arbeiter sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen ausgebrachten Planstellen und Stellen verbindlich. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Erprobung eines Modellversuchs „Budgetierung" Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne zuzulassen. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch die Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppe zu kennzeichnen. Das Ministerium der Finanzen kann Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen im Tarifbereich zulassen.

§ 13
Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen
bei Mitfinanzierungen durch Dritte

Über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich Dritte (einschließlich der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes und der Länder) beteiligen, darf nur verfügt werden, wenn der Eingang der Einnahmen für das Land Brandenburg rechtlich oder tatsächlich gesichert ist. Das Ministerium der Finanzen kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

§ 14
Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen verbindlich.

(2) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt werden.

(3) Innerhalb der jeweiligen Einzelpläne sind die Ausgaben bei Titeln der Gruppen 421, 422, 425 und 426 gegenseitig deckungsfähig.

(4) Es können verwendet werden (einseitige Deckungsfähigkeit)

  1. innerhalb der einzelnen Kapitel Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 425 und 426, die durch die Gewährung von Erziehungsurlaub entstehen, zur Verstärkung der bei Titel 427 20 veranschlagten Ausgaben,
  2. innerhalb der jeweiligen Einzelpläne Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 425 und 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen 442, 443 und 453 veranschlagten Ausgaben.

(5) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen den Ausgaben der Titel - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - 422 10, 422 20, 425 10, 426 10, 427 10 und 427 49 zu.

(6) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe A 16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher sowie der Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Stellen für Angestellte bedarf der Einwilligung der Landesregierung. Dies gilt nicht für den Landtag, das Landesverfassungsgericht und den Landesrechnungshof.

(7) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Kapitels im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.

(8) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die die Einstufung nach den Brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.

(9) Der Absatz 7 gilt entsprechend für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Investitionsbank des Landes Brandenburg.

§ 15
Begrenzung der Personalausgaben

(1) Die in den Einzelplänen veranschlagten Ausgaben der Hauptgruppe 4 sind in Höhe von 1 vom Hundert gesperrt. Von der Sperre sind ausgenommen

  1. die vollständig durch Dritte finanzierten Ausgaben,
  2. die Ausgaben für Ausbildungsplätze,
  3. die Ausgaben bei Kapitel 05 300 Titel 427 20 sowie die Kapitel 05 321 bis 05 332 (Schulkapitel),
  4. die Ausgaben bei Kapitel 01 010 Gruppe 411.

Die verfügbaren Ausgaben dürfen nur überschritten werden, soweit gebildete Rücklagen in Anspruch genommen oder zur Deckung von Personalmehrausgaben aufgrund von Besoldungs- und Tariferhöhungen sowie anderen unabweisbaren besoldungs- und arbeitsrechtlichen Ansprüchen Personalverstärkungsmittel auf Einzelantrag zugewiesen werden oder Deckung im Einzelplan aus den Hauptgruppen 5 und 6 bereitgestellt werden kann.

(2) Das Nähere bestimmt das Ministerium der Finanzen.

§ 16
Einsparungen von Planstellen und Stellen

(1) In den Kapiteln 05 321 bis 05 332 sind insgesamt 547 Stellen für angestellte Lehrkräfte einzusparen. Im übrigen sind mit Ausnahme der Kapitel 06 160 bis 06 164 im Umfang von 1 vom Hundert der stellenbezogenen Ausgaben des Haushaltsjahres 1999 Planstellen und Stellen im jeweiligen Einzelplan einzusparen mit Ausnahme der vollständig durch Dritte finanzierten Ausgaben sowie derjenigen für Ausbildungsplätze. Die Stellenobergrenzen gemäß § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes sind einzuhalten. Die vorgesehene Einsparung von Planstellen und Stellen ist dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages zum 30. Juni 1999 nachzuweisen.

(2) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der jeweiligen Einsparungsquote aufgrund eines Wegfall-Vermerks (kw-Vermerk) wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten nicht angerechnet. Freie oder freiwerdende Planstellen oder Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, der nach Erreichen der jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird, sind nicht nach Absatz 1 einzusparen. Die unter die Sätze 1 und 2 fallenden Planstellen und Stellen sind bei der Berechnung der Einsparungsquoten nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigen.

(3) Die Einsparungen nach Absatz 1 Satz 2 müssen bis zum 31. Dezember 1999 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg. Bei der Erwirtschaftung der Einsparungen sind sämtliche unbesetzte Planstellen und Stellen innerhalb eines Einzelplans zu berücksichtigen. Wenn bis zum 31. Dezember 1999 die erforderliche Einsparung von Planstellen und Stellen nicht erreicht wird, erhalten die entsprechenden Planstellen und Stellen einen unbefristeten kw-Vermerk. Ein finanzieller Ausgleich bis zur Umsetzung der kw-Vermerke ist innerhalb der Hauptgruppe 4 des jeweiligen Einzelplans sicherzustellen. § 15 bleibt davon unberührt.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit Schwerbehinderten wiederbesetzt werden, wenn die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht wird. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus dieser Planstelle oder Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehinderten besetzt wird oder die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, daß von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste freiwerdende Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder Vergütungsgruppe weg.

(6) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen; § 15 gilt entsprechend.

§ 17
Besondere Entscheidungsvorbehalte für Regelungen nach §§ 15 und 16

Über die Begrenzung der Personalausgaben nach § 15 und die Einsparung von Planstellen und Stellen nach § 16 der Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofes und des Verfassungsgerichtes entscheidet der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages.

§ 18
Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im Gesamthaushalt einzusparen.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern nach Vorliegen der landesgesetzlichen Voraussetzungen Stellen in Planstellen umzuwandeln, um die Ernennung von Beamten im Teilzeitbeamtenverhältnis und die Versetzung von Beamten im Rahmen des Verfahrens für den Lehreraustausch zwischen den Bundesländern zu ermöglichen.

(3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können nach Änderungen im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und Stellenumwandlungen vorgenommen werden.

§ 19
Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

(1) Werden planmäßige Beamte, Richter und Angestellte im dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder einer kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages oder des Deutschen Bundestages oder einer Bundesbehörde unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen und Stellen neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen dafür gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des Privatrechts, soweit diese vom Land institutionell gefördert werden oder das Land mehrheitlich beteiligt ist.

(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach § 39 c Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 49 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.

(3) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 und 2 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

§ 20
Haushaltswirtschaftliche Begrenzung
der Gewährung von Sonderzuschlägen

Sonderzuschläge nach der Verordnung über die Gewährung von Sonderzuschlägen zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit vom 16. März 1998 (BGBl. I. S. 513) können Beamten des Landes nicht gewährt werden.

§ 21
Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung
von Grundstücken

(1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung

  1. bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen des Sozial-, Krankenhaus-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger Trägerschaft um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden;
  2. bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, daß sie im Rahmen des vom Land geförderten Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung verwendet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können bebaute und unbebaute Grundstücke an Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;
  3. bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, daß sie für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau, im Rahmen des durch Aufwendungszuschüsse und Aufwandsdarlehen geförderten Wohnungsbaus gemäß §§ 88 bis 88 c des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes, im Rahmen der vereinbarten Förderung gemäß §§ 88 c und 88 d des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes, für den Wohnungsbau nach § 6 Abs. 2 Buchstabe c des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes oder für den Wohnungsbau für Dienstkräfte des Landes in den Grenzen des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes im Rahmen der Wohnungsfürsorge verwendet werden;
  4. um bis zu 20 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen;
  5. im Wege der Bestellung eines Erbbaurechtes vergeben werden, wobei der Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar
    1. in den Fällen der Nummer 2 Satz 2 und für die gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0 vom Hundert,
    2. in den Fällen der Nummern 1 und 2 Satz 1 auf 3 vom Hundert,
    3. in den Fällen der Nummer 3 auf 4 vom Hundert und
    4. im Falle der Nummer 4 auf 5 vom Hundert;
  6. dem Sozialwerk der brandenburgischen Landesbediensteten e. V. als Ferienwohnheim gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden;
  7. vom Land institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

(2) Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen errichteten „Grundstücksfonds Brandenburg" gilt Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus dürfen bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden, die für unmittelbare Verwaltungszwecke sowie für kommunale Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen vom Land, von den Kreisen und den Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.

(3) Über die Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung zugelassen, daß landeseigene bebaute und unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung, Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für gleiche Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind die Liegenschaften des „Grundstücksfonds Brandenburg" ausgenommen.

(4) Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen.

§ 22
Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Ausgaben

(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.

(2) Der Präsident des Landesrechnungshofes prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 23
Übergangsregelung zur Funktionalreform

Soweit im Laufe des Jahres 1999 Aufgaben insbesondere im Zuge der Funktionalreform übertragen werden und nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz keine Mittel bereitgestellt sind, soll das Ministerium der Finanzen zulassen, daß die Erstattung an die kommunalen Gebietskörperschaften aus den betreffenden Titeln für Personal- und Sachausgaben der jeweiligen Einzelpläne geleistet werden. Für die Höhe der Erstattung der Personalausgaben bilden die Anzahl und Wertigkeit der durch die Überleitung der Aufgaben betroffenen Planstellen und Stellen die Obergrenze.

§ 24
Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen des Landtages

(1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages

  1. zum 30. Juni, 30. September und 31. Dezember 1999 über den aktuellen Mittelabfluß aus dem Landeshaushalt. Darüber hinaus berichtet das Ministerium der Finanzen zum 30. September 1999 über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen sowie über die Beteiligungen des Landes Brandenburg an Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts,
  2. über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch das Land gemäß den §§ 3 und 4 im Haushaltsjahr 1999 bis zum 31. März 2000.

(2) Die Ressorts berichten zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Stichtagen über den Stand der Bewilligungen und den aktuellen Mittelabfluß bei den Hauptgruppen 6 und 8. Darüber hinaus berichten die Ressorts über die Besetzung der Planstellen und Stellen zum 30. September 1999.

(3) Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie berichtet zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 1999 dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer Übersicht der bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als 2 000 000 Deutsche Mark über den Stand der Bewilligung von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". In der Übersicht sind die der Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben.

§ 25
Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen

Die Vorschriften und Ermächtigungen in den §§ 3, 4, 5, 6 Abs. 1 und 2, §§ 12, 14, 19, 20 und 22 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2000 weiter.

§ 26
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Anm.: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.