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Gesetz über die Auflösung der Gemeinde Diepensee

Gesetz über die Auflösung der Gemeinde Diepensee
vom 24. März 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 05], S.93, 100)

§ 1
Auflösung der Gemeinde Diepensee

(1) Die amtsangehörige Gemeinde Diepensee wird ab dem Zeitpunkt aufgelöst, in dem sich drei Viertel der mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde gemeldeten Einwohner tatsächlich umgesiedelt haben. Bis zu diesem Zeitpunkt wird sie durch die neu gebildete amtsfreie Gemeinde Schönefeld wie eine amtsangehörige Gemeinde mitverwaltet. Die Amtsordnung gilt entsprechend. Maßgebend für die Ausgangseinwohnerzahl ist der vom Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg am 30. Juni 2002 festgestellte Stand der Einwohnerzahl der Gemeinde. Die untere Kommunalaufsichtsbehörde stellt den Zeitpunkt nach Satz 1 fest.

(2) Die Stadt Königs Wusterhausen ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde Diepensee. Das Gebiet der amtsangehörigen Gemeinde Diepensee fällt mit deren Auflösung der neuen amtsfreien Gemeinde Schönefeld zu.

(3) Finanzielle Ausgleichszahlungen, die sich aus der Zuordnung des Gebietes ableiten, sind gesondert vertraglich bis zum Zeitpunkt des rechtlichen Untergangs der Gemeinde Diepensee zwischen der Gemeinde Diepensee, dem Amt Schönefeld oder der neuen amtsfreien Gemeinde Schönefeld und der Stadt Königs Wusterhausen zu regeln. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der unteren Kommunalaufsichtsbehörde. Kommt es nicht zum Vertragsabschluss, entscheidet die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.

(4) Die Gemeinde Diepensee hat einen ehrenamtlichen Bürgermeister.

(5) Wahlbehörde ist der hauptamtliche Bürgermeister der sie verwaltenden amtsfreien Gemeinde.

(6) Die Vertretung der Gemeinde Diepensee kann beschließen, dass der Wahlleiter und der Wahlausschuss der neu gebildeten amtsfreien Gemeinde Schönefeld zugleich Wahlleiter und Wahlausschuss für die Gemeinde Diepensee sind.

(7) Das für die Ansiedlung der Einwohner der Gemeinde Diepensee bestimmte Gebiet der Stadt Königs Wusterhausen wird Ortsteil, wenn mindestens ein Drittel der Einwohner der Gemeinde Diepensee in der Stadt Königs Wusterhausen mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Maßgebend ist der vom Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg am 30. Juni 2002 festgestellte Stand der Einwohnerzahl der Gemeinde Diepensee. Die untere Kommunalaufsichtsbehörde stellt den Zeitpunkt nach Satz 1 fest.

(8) Die Gemeindevertretung und der ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde Diepensee werden mit dem Zeitpunkt der Auflösung bis zum Ende der begonnenen Kommunalwahlperiode Ortsbeirat und Ortsbürgermeister des Ortsteils Diepensee. Abweichend von § 54 Abs. 2 Satz 4 der Gemeindeordnung besteht der Ortsbeirat bis zum Ablauf der Kommunalwahlperiode, die der laufenden Kommunalwahlperiode folgt, aus höchstens neun Mitgliedern.

9) In einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Stadt Königs Wusterhausen und der Gemeinde Diepensee kann vereinbart werden, dass der Ortsbeirat abweichend von § 54 a Abs. 3 der Gemeindeordnung auch über die Verwendung der in Zusammenhang mit der Umsiedlung stehenden Finanzmittel entscheidet.