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Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Brandenburg an die Gemeinden und Landkreise im Haushaltsjahr 2000 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2000 - GFG 2000)

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Brandenburg an die Gemeinden und Landkreise im Haushaltsjahr 2000 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2000 - GFG 2000)
vom 15. Februar 2000
(GVBl.I/00, [Nr. 01], S.2)

Am 1. Januar 2019 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 18. Dezember 2018
(GVBl.I/18, [Nr. 34])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Teil
Grundlagen

§ 1 Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Landkreise
§ 2 Allgemeiner Steuerverbund
§ 3 Berechnungsgrundlage und Abrechnung
§ 4 Aufteilung der Mittel
§ 5 Zuweisungen außerhalb der Verbundmasse

II. Teil
Allgemeine Zuweisungen

§ 6 Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen
§ 7 Aufteilung der Schlüsselmasse
§ 8 Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden
§ 9 Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden
§ 10 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden
§ 11 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landkreise
§ 12 Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landkreise
§ 13 Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landkreise
§ 14 Theaterpauschale
§ 15 Schullastenausgleich
§ 16 Ausgleichsfonds
§ 16a Zuweisungen zur Stärkung sozialer Dienste

III. Teil
Investive Zuweisungen

§ 17 Pauschalierte Förderung investiver Maßnahmen
§ 18 Zuweisungen für Investitionen

IV. Teil
Zuweisungen als Ausgleich für die Wahrnehmung
übertragener Aufgaben

§ 19 Zuweisungen als Ausgleich für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben

V. Teil
Zuweisungen aus Mitteln der Verbundmasse sowie
außerhalb der Verbundmasse

§ 20 Besondere Zuweisungen für Investitionen
§ 21 Kommunale Investitionspauschale aus Mitteln nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost

VI. Teil
Zuweisungen außerhalb der Verbundmasse

§ 22 Kostenerstattung für übertragene Aufgaben
§ 23 Zuweisungen zu den Kosten der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen
§ 24 Sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes

VII. Teil
Umlagen

§ 25 Kreisumlage

VIII. Teil
Gebietsänderungen

§ 26 Zuweisungen bei Gebietsänderungen

IX. Teil
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 27 Berechnung und Auszahlung der Schlüsselzuweisungen, des Schullastenausgleichs und der Investitionspauschalen
§ 28 Einwohnerzahl, Gebietsfläche, Bevölkerungsdichte, Gebietsstand
§ 29 Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen
§ 30 Bewirtschaftung der Mittel

X. Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Verrechnung von Schlüsselzuweisungen
§ 32 Kürzungsermächtigung
§ 33 In-Kraft-Treten

I. Teil
Grundlagen

§ 1
Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Landkreise

(1) Die Gemeinden und Landkreise tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(3) Soweit das Land Aufgaben auf Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen hat, erhalten diese, soweit nicht in §§ 22 und 23 gesonderte Regelungen getroffen sind, für die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der Verbundmasse nach § 2 Abs. 1 einen anteiligen Kostenausgleich. Als übertragene Aufgabe gelten alle Aufgaben, die kreisfreien Städten, kreisangehörigen Gemeinden und Landkreisen vom Land als Auftragsangelegenheiten oder als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind. Als übertragene Aufgabe auf die Landkreise gilt auch die Aufgabe der unteren Kommunalaufsicht.

(4) Die Gemeinden und Landkreise erhalten einen Anteil am Landesanteil aus den Gemeinschaftssteuern, am gesamten Aufkommen der Landessteuern sowie am Aufkommen aus dem Landesanteil an der Gewerbesteuerumlage. Das Nähere regelt dieses Gesetz.

(5) Die Gemeinden und Landkreise erhalten ferner Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes sowie nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes.

§ 2
Allgemeiner Steuerverbund

(1) Das Land stellt den Gemeinden und Landkreisen 26,10 vom Hundert seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, jedoch ohne den Betrag nach § 7 Abs. 2, sowie der Landessteuern einschließlich des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage als Zuweisungen zur Verfügung (allgemeiner Steuerverbund). Die Einnahmen nach Satz 1 sind um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen (ohne Zuweisungen für die politische Führung) erhält oder zu entrichten hat.

(2) Die Verbundmasse nach Absatz 1 beträgt 3 341 100 000 Deutsche Mark, davon entfallen 2 378 780 100 Deutsche Mark auf den allgemeinen Steuerverbund.

(3) Die Verbundmasse wird um den Betrag von 97 435 100 Deutsche Mark aus der Abrechnung des Steuerverbundes 1997 und um einen Betrag von 8 728 000 Deutsche Mark aus der Abrechnung des Steuerverbundes 1998 reduziert.

§ 3
Berechnungsgrundlage und Abrechnung

Den Berechnungen nach § 2 sind die Beträge gemäß Anlage zugrunde zu legen. Der Ausgleich ist für die Mittel gemäß § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen.

§ 4
Aufteilung der Mittel

(1) Von den Mitteln nach § 2 Abs. 3 in Höhe von insgesamt 3 234 936 900 Deutsche Mark wird vorab ein Betrag in Höhe von 5 000 000 Deutsche Mark für die Förderung der Landeshauptstadt Potsdam bereitgestellt. Der nach dem Vorwegabzug zur Verfügung stehende Betrag in Höhe von 3 229 936 900 Deutsche Mark wird wie folgt aufgeteilt:

allgemeine Zuweisungen 2 498 936 900 DM,
investive Zuweisungen 417 000 000 DM,
allgemeine Zuweisungen für übertragene Aufgaben, soweit nicht in §§ 22 und 23 gesondert geregelt, 314 000 000 DM.

(2) Die allgemeinen Zuweisungen werden nach den Vorschriften der §§ 6 bis 16 aufgeteilt; für die Verwendung der investiven Zuweisungen gelten die Vorschriften der §§ 17, 18 und 20. Für die allgemeinen Zuweisungen als anteiliger Ausgleich für übertragene Aufgaben gilt die Vorschrift des § 19.

§ 5
Zuweisungen außerhalb der Verbundmasse

Außerhalb der Mittel der Verbundmasse erhalten die Gemeinden und Landkreise Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes und nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes. Im Einzelnen gelten die Vorschriften der §§ 20 bis 24.

II. Teil
Allgemeine Zuweisungen

§ 6
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen

(1) Die kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden und Landkreise erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrer durchschnittlichen Aufgabenbelastung und nach ihrer Steuerkraft bzw. Umlagekraft bemisst.

(2) Die Schlüsselzuweisung für die kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden wird aus einer Ausgangsmesszahl (§ 8) und einer Steuerkraftmesszahl (§ 9) ermittelt. Die Schlüsselzuweisung für die Landkreise wird aus einer Ausgangsmesszahl (§ 12) und einer Umlagekraftmesszahl (§ 13) ermittelt.

§ 7
Aufteilung der Schlüsselmasse

(1) Aus Mitteln der Verbundmasse wird ein Betrag in Höhe von 2 167 150 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt.

(2) Zum Ausgleich der Steuerausfälle aufgrund der Neuordnung des Familienleistungsausgleichs wird ein Betrag von 115 400 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag wird um 2 550 000 Deutsche Mark aus der Abrechnung des Ausgleichsbetrages 1998 reduziert.

(3) Die Mittel nach den Absätzen 1 und 2 in Höhe von insgesamt 2 280 000 000 Deutsche Mark werden wie folgt aufgeteilt:

  1. Vorwegschlüsselzuweisungen an die kreisfreien Städte  74 000 000 DM,
  2. Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden  1 646 000 000 DM,
  3. Schlüsselzuweisungen an die Landkreise  560 000 000 DM.

(4) Für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen nach Absatz 3 Nr. 1 ist die Einwohnerzahl maßgebend; für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen nach Absatz 3 Nr. 2 gelten die §§ 8 bis 10 und für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen nach Absatz 3 Nr. 3 gelten die §§ 11 bis 13.

§ 8
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für
die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden

(1) Die Ausgangsmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem der Gesamtansatz nach Absatz 2 mit dem einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 6 vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird gebildet, indem der Hauptansatz nach den Absätzen 3 und 4 und der Soziallastenansatz nach Absatz 5 zusammengezählt werden.

(3) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird errechnet, indem die Einwohnerzahl einer Gemeinde mit einem Vomhundertsatz vervielfältigt wird.

Der Vomhundertsatz beträgt für eine Gemeinde

bis zu 2 500 Einwohnern 100 vom Hundert,
mit 7 500 Einwohnern 103 vom Hundert,
mit 15 000 Einwohnern 108 vom Hundert,
mit 35 000 Einwohnern 118 vom Hundert,
mit 45 000 Einwohnern 123 vom Hundert,
mit 55 000 Einwohnern 128 vom Hundert.

Für kreisfreie Städte beträgt der Ansatz 138 vom Hundert.

Liegt die Einwohnerzahl einer kreisangehörigen Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Hundertsatz mit den dazwischen liegenden Werten angesetzt; der Hundertsatz wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet.

(4) Der Hauptansatz beträgt abweichend von Absatz 3 für eine Gemeinde,

  1. die als Mittelzentrum festgestellt worden ist, mindestens 18 vom Hundert,
  2. die als Grundzentrum festgestellt worden ist, mindestens 113 vom Hundert,
  3. die als Kleinzentrum festgestellt worden ist, mindestens 103 vom Hundert.

Für die Großen kreisangehörigen Städte beträgt der Hauptansatz mindestens 123 vom Hundert.

(5) Als Soziallastenansatz werden der einzelnen Gemeinde die von der Bundesanstalt für Arbeit nach dem Stand von Juni 1998 ermittelten Arbeitslosenzahlen gleich oder größer drei, denen eine Dauer der Arbeitslosigkeit von zwölf Monaten und mehr zugrunde liegt, hinzugerechnet. Die Arbeitslosenzahlen werden wie folgt angesetzt:

Dauer der ArbeitslosigkeitArbeitslosenzahl
12 Monate bis unter 24 Monaten zweieinhalbfach
24 Monate und länger dreifach.

(6) Das Ministerium des Innern setzt den einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 1 in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.

§ 9
Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für
die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden

(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zusammengezählt werden.

(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt bei

  1. der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) die nach dem Ist-Aufkommen im Haushaltsjahr 1998 ermittelten Grundbeträge, vervielfältigt in kreisangehörigen Gemeinden mit 202 vom Hundert, kreisfreien Städten mit 262 vom Hundert;
  2. der Grundsteuer von den Grundstücken (Grundsteuer B) die nach dem Ist-Aufkommen im Haushaltsjahr 1998 ermittelten Grundbeträge, vervielfältigt in kreisangehörigen Gemeinden mit 289 vom Hundert, kreisfreien Städten mit 389 vom Hundert;
  3. der Gewerbesteuer die nach dem Ist-Aufkommen im Haushaltsjahr 1998 ermittelten Grundbeträge, vervielfältigt in kreisangehörigen Gemeinden mit 248 vom Hundert, kreisfreien Städten mit 338 vom Hundert;
  4. dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998;
  5. dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998.

(3) Das Ist-Aufkommen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und nach Absatz 5 Satz 1 entspricht den Ist-Einnahmen nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen.

(4) Die Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer nach Absatz 2 Nr. 3 ist um die Gewerbesteuerumlage für das Haushaltsjahr 1998 zu vermindern.

(5) Hat eine Gemeinde im Jahr 1998 die Grundsteuer A, die Grundsteuer B oder die Gewerbesteuer nicht erhoben, ist ihr als Steuerkraftzahl der Grundsteuer A, der Grundsteuer B oder der Gewerbesteuer für jeden Einwohner der Betrag zuzurechnen, der dem Ist-Aufkommen je Einwohner im Landesdurchschnitt entspricht. Als Gewerbesteuerumlage wird der Betrag abgesetzt, der sich unter Zugrundelegung des gewogenen Durchschnittshebesatzes aller Gemeinden des Landes und des geltenden Vervielfältigers nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes ergibt.

§ 10
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für
die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden

(1) Die Gemeinde erhält als Schlüsselzuweisung 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen der Ausgangsmesszahl (§ 8) und der Steuerkraftmesszahl (§ 9).

(2) Erreicht die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung.

§ 11
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landkreise

Der Landkreis erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der Ausgangsmesszahl (§ 12) und der Umlagekraftmesszahl (§ 13).

§ 12
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landkreise

(1) Die Ausgangsmesszahl eines Landkreises wird ermittelt, indem der Gesamtansatz nach Absatz 2 mit dem einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 4 vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Flächenansatz gebildet.

(3) Der Hauptansatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl; je angefangenen Quadratkilometer Gebietsfläche des Landkreises werden zehn Einwohner der Einwohnerzahl hinzugerechnet (Flächenansatz).

(4) Das Ministerium des Innern setzt den einheitlichen Grundbetrag in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen an die Landkreise zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.

§ 13
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landkreise

Die Umlagekraftmesszahl beträgt 38 vom Hundert der Umlagegrundlagen, die für dieses Haushaltsjahr gelten.

§ 14
Theaterpauschale

Den Städten Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder), Potsdam, Rheinsberg, Schwedt und dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz wird für die Unterhaltung von Theatern und philharmonischen Orchestern und der Kammeroper Rheinsberg ein Betrag in Höhe von 21 747 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz ist verpflichtet, den auf ihn entfallenden Betrag an den Zweckverband Neue Bühne Senftenberg weiterzuleiten. Die Stadt Rheinsberg ist verpflichtet, den auf sie entfallenden Betrag an die Kammeroper Rheinsberg weiterzuleiten.

§ 15
Schullastenausgleich

(1) Für den Schullastenausgleich wird insgesamt ein Betrag von 225 000 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag wird nach den Absätzen 2 bis 6 aufgeteilt. Der Schullastenausgleich gemäß den Absätzen 2, 4 und 5 wird den Schulträgern gewährt für Schulen, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Wechselt die Schulträgerschaft, so steht dem neuen Schulträger der Schullastenausgleich ab dem Zeitpunkt des Schulträgerwechsels zu; der Anspruch des neuen Schulträgers richtet sich gegen den bisherigen Schulträger. Für die Berechnung des Schullastenausgleichs nach den Absätzen 2 bis 5 werden die Schülerzahlen der Schulstatistik für das laufende Schuljahr zugrunde gelegt.

(2) Die Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie die Schulverbände erhalten als Träger von Schulen zu den Sachkosten gemäß § 110 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) einen allgemeinen Schullastenausgleich in Höhe von 181 200 000 Deutsche Mark. Für die Verteilung dieses Betrages werden die Schülerzahlen wie folgt angesetzt:

Grundschulen mit 90 vom Hundert,
Gesamtschulen mit 120 vom Hundert,
gymnasiale Oberstufen an Gesamtschulen, Gymnasien und Oberstufenzentren mit 120 vom Hundert,
berufliche Bildungsgänge in Teilzeitform mit 40 vom Hundert,
Allgemeine Förderschulen mit 200 vom Hundert,
Förderschulen für Sprachauffällige mit 250 vom Hundert,
Förderschulen für Erziehungshilfe mit 200 vom Hundert,
Förderschulen für geistig Behinderte mit 400 vom Hundert,
Förderschulen für Hörgeschädigte mit 250 vom Hundert,
Förderschulen für Körperbehinderte mit 350 vom Hundert,
Förderschulen für Sehgeschädigte mit 450 vom Hundert,
Förderschülerinnen und Förderschüler im gemeinsamen Unterricht mit 300 vom Hundert,
schulabschlussbezogene Lehrgänge gemäß § 32 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes mit 70 vom Hundert,
alle übrigen Schulformen und Bildungsgänge mit 100 vom Hundert.

Ergänzend zu der Festsetzung nach Satz 2 sind die Schülerzahlen für

genehmigte Ganztagsschulen um 20 vom Hundert,
Kinder von Aussiedlern, Asylbewerbern und Flüchtlingen um 100 vom Hundert,
Schülerinnen und Schüler in vollzeitschulischen Bildungsgängen mit Hauptwohnung in anderen Bundesländern oder der Republik Polen um 100 vom Hundert,
jedoch für Schülerinnen und Schüler in Allgemeinen Förderschulen um 300 vom Hundert,
Förderschulen für Erziehungshilfe um 300 vom Hundert,
Förderschulen für geistig Behinderte um 600 vom Hundert
sowie Schülerinnen und Schüler in beruflichen Bildungsgängen in Teilzeitform mit Ausbildungs- oder Arbeitsstätte, bei schulischen Bildungsgängen mit Hauptwohnung, in anderen Bundesländern um 40 vom Hundert

zu erhöhen. Die Zuweisungen gemäß Satz 2 für berufliche Bildungsgänge in Teilzeitform werden nicht gewährt für Personen, die gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes am Unterricht teilnehmen.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Schülerbeförderung gemäß § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes erhalten zu den Kosten der Schülerbeförderung Zuweisungen in Höhe von 40 215 050 Deutsche Mark. Für die Verteilung dieses Betrages werden die Zahlen der Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung wie folgt angesetzt:

Schülerinnen und Schüler mit Wohnung oder Ausbildungs- oder Arbeitsstätte in

Landkreisen mit 100 vom Hundert,
kreisfreien Städten mit 80 vom Hundert.

(4) Für Landkreise und kreisfreie Städte als Träger von Förderschulen, in denen Schülerinnen und Schüler mit einer Körper-, Sinnes- oder Sprachbehinderung mit Hauptwohnung in einem anderen Bundesland beschult werden, wird ein Betrag in Höhe von 300 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Für die Verteilung dieses Betrages werden die Schülerzahlen wie folgt angesetzt:

Sprachauffällige mit 100 vom Hundert,
Hörgeschädigte mit 100 vom Hundert,
Körperbehinderte mit 175 vom Hundert,
Sehgeschädigte mit 200 vom Hundert.

(5) Für die kreisfreie Stadt Potsdam sowie die Landkreise Barnim und Dahme-Spreewald wird ein Betrag in Höhe von 2 251 250 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Von diesem Betrag erhalten die kreisfreie Stadt Potsdam 64 000 Deutsche Mark, der Landkreis Barnim 44 000 Deutsche Mark und der Landkreis Dahme-Spreewald 124 800 Deutsche Mark als Träger sonderpädagogischer Förder- und Beratungsstellen, die Aufgaben für alle Schülerinnen und Schüler im Land Brandenburg mit einer Hör- oder Sehschädigung wahrnehmen. Der übrige Betrag wird für die Schülerinnen und Schüler mit einer Hör- oder Sehschädigung in Wohnheimen an Förderschulen, deren Hauptwohnung sich im Land Brandenburg befindet und die keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, zur Verfügung gestellt. Für die Verteilung des Betrages gemäß Satz 3 werden die Schülerzahlen wie folgt angesetzt:

Schülerinnen und Schüler mit einer Hörschädigung mit 100 vom Hundert,
Schülerinnen und Schüler mit einer Sehschädigung mit 160 vom Hundert.

(6) Für Landkreise und kreisfreie Städte, die gemäß § 132 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes erhöhte Kosten für die Wahrnehmung von Aufgaben in anderen Schulämtern tragen, wird ein Betrag in Höhe von 1 033 700 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag wird durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport aufgeteilt.

(7) Die Beträge gemäß den Absätzen 2 bis 5 werden aufgeteilt, indem die gewichtete Schülerzahl mit einem jeweils einheitlichen Sockelbetrag vervielfältigt wird. Die einheitlichen Sockelbeträge sind jeweils so festzusetzen, dass die nach den Absätzen 2 bis 5 zur Verfügung gestellten Beträge verbraucht werden.

§ 16
Ausgleichsfonds

(1) Zum Ausgleich besonderen Bedarfs wird ein Betrag von 65 039 900 Deutsche Mark, erhöht um einen Betrag von 13 470 000 Deutsche Mark außerhalb der Verbundmasse, zur Verfügung gestellt. Der Betrag von 78 509 900 Deutsche Mark wird wie folgt aufgeteilt:

  1. Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Landkreise  40 039 900 DM,
  2. Schuldenmanagement für Abwasser  38 470 000 DM.

(2) Von den Mitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird für Verpflichtungen nach § 25 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1998 und nach § 27 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1999 insgesamt ein Betrag in Höhe von 9 000 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt.

§ 16a
Zuweisungen zur Stärkung sozialer Dienste

Zur Stärkung der sozialen Dienste wird den Landkreisen und kreisfreien Städten ein Betrag von 20 000 000 Deutsche Mark, erhöht um einen Betrag von 10 000 000 Deutsche Mark außerhalb der Verbundmasse, zur Verfügung gestellt.

III. Teil
Investive Zuweisungen

§ 17
Pauschalierte Förderung investiver Maßnahmen

(1) Zur Förderung investiver Maßnahmen der Landkreise, der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden wird eine Investitionspauschale in Höhe von 386 000 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt.

(2) Der Verteilung nach Absatz 1 wird die Einwohnerzahl zugrunde gelegt. Es erhalten:

  • die kreisfreien Städte  149 DM je Einwohner,
  • die Landkreise  98 DM je Einwohner,
  • die kreisangehörigen Gemeinden 51 DM je Einwohner.

Die amtsangehörigen Gemeinden können die ihnen zustehenden Mittel als Zuweisungen dem Amt zur Verfügung stellen. Über die Verwendung der zugewiesenen Mittel entscheidet in diesem Fall der Amtsausschuss. Die Landkreise sind verpflichtet, von den ihnen zustehenden Beträgen mindestens 30 vom Hundert für investive Schwerpunktmaßnahmen kreisangehörigen Gemeinden bereitzustellen. Über die zu fördernden Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden stellt der Landkreis auf der Grundlage der von den Gemeinden eingereichten Anträge eine Prioritätenliste auf, die der Beschlussfassung des Kreistages bedarf. Bei der Prioritätenbildung durch die Landkreise sollen die Ziele des Landesentwicklungsplanes Brandenburg LEP I - Zentralörtliche Gliederung - berücksichtigt werden.

(3) Die Mittel nach Absatz 1 dürfen auch für bereits begonnene Maßnahmen der Abwasserentsorgung verwendet werden, soweit dem Maßnahmeträger Finanzhilfen des Landes zur Kostenentlastung der Abwasserentsorgung gewährt werden. Die Mittel dürfen ferner für bereits begonnene Maßnahmen des Betreuten Wohnens im Heim nach dem Landesaltenheimbauprogramm und dem Investitionsprogramm Pflege des Landes Brandenburg verwendet werden.

§ 18
Zuweisungen für Investitionen

(1) Für die Fortführung und Neuauflage eines Programms zur Schuldendiensthilfe für Schulbaumaßnahmen werden insgesamt 10 000 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt.

(2) Für die Ausstattung der Schulen mit moderner Informations- und Kommunikationstechnik werden den Landkreisen und kreisfreien Städten 6 000 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt.

IV. Teil
Zuweisungen als Ausgleich für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben

§ 19
Zuweisungen als Ausgleich für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben

(1) Als anteiliger Ausgleich für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben wird ein Betrag in Höhe von 314 000 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt.

(2) Von dem Betrag nach Absatz 1 erhalten

die kreisfreien Städte 60 145 000 DM,
die kreisangehörigen Gemeinden 92 800 000 DM,
die Landkreise 161 055 000 DM.

(3) Die Beträge nach Absatz 2 werden nach der Einwohnerzahl aufgeteilt. Die auf die amtsangehörigen Gemeinden entfallenden Beträge werden an die Ämter ausgezahlt.

V. Teil
Zuweisungen aus Mitteln der Verbundmasse sowie außerhalb der Verbundmasse

§ 20
Besondere Zuweisungen für Investitionen

(1) Für Investitionen im Rahmen des Sonderprogramms "Verbesserung der Infrastruktur im ländlichen Raum" werden Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes zur Verfügung gestellt. Diese Mittel setzen sich mit zwei Drittel aus Mitteln der Europäischen Union und mit einem Drittel aus Mitteln nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 982) zusammen. Die Mittel nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost sind zur Sicherung des erforderlichen Landesanteils und des hälftigen kommunalen Anteils bestimmt.

(2) Für Investitionen im Rahmen des Sonderprogramms "Fremdenverkehr im ländlichen Raum" werden Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes zur Verfügung gestellt. Diese Mittel setzen sich mit zwei Drittel aus Mitteln der Europäischen Union und mit einem Drittel aus Mitteln nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost zur Sicherung des erforderlichen Landesanteils und des hälftigen kommunalen Anteils zusammen.

(3) Für Investitionen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" werden Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes zur Verfügung gestellt. Diese Mittel setzen sich jeweils hälftig aus Mitteln der Europäischen Union und aus nationalen Mitteln zusammen. Zur Sicherung des erforderlichen nationalen Anteils werden jeweils hälftig Mittel des Bundes und Mittel der Verbundmasse eingesetzt. Aus der Verbundmasse wird ein Betrag bis zu 15 000 000 Deutsche Mark bereitgestellt.

§ 21
Kommunale Investitionspauschale aus Mitteln
nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost

(1) Zur verstärkten Förderung bedeutsamer kommunaler Investitionsmaßnahmen werden den kreisfreien Städten, den Landkreisen und den Städten Eberswalde, Finsterwalde, Jüterbog, Lauchhammer, Luckenwalde, Neuruppin, Prenzlau, Schwedt, Senftenberg und Wittenberge als Regionale Entwicklungszentren außerhalb des engeren Verflechtungsraumes Brandenburg-Berlin Mittel nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes gewährt. Die Mittel werden nach der Einwohnerzahl aufgeteilt.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 dürfen nur für die in § 3 des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost genannten Maßnahmen verwendet werden; die gewährten Pauschalmittel sind durch eigene Mittel in Höhe von mindestens 10 vom Hundert zu ergänzen. Bei Förderungen nach Absatz 3 können die Landkreise einen höheren Anteil festlegen. Sie sollen dabei insbesondere die Bedeutung des Vorhabens für die Region, die wirtschaftliche Entwicklung einschließlich der Auswirkung auf die Arbeitsplatzsituation sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers berücksichtigen.

(3) Die Landkreise sind verpflichtet, von dem ihnen nach Absatz 1 zustehenden Betrag mindestens 70 vom Hundert an die Gemeinden und Ämter, die Investitionsmaßnahmen nach § 3 des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost durchführen, weiterzuleiten. Über die zu fördernden Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter stellt der Landkreis auf der Grundlage der von den Gemeinden und Ämtern eingereichten Anträge eine Prioritätenliste auf, die der Beschlussfassung des Kreistages bedarf. Bei der Prioritätenbildung durch die Landkreise sollen die Ziele des Landesentwicklungsplanes Brandenburg LEP I - Zentralörtliche Gliederung - berücksichtigt werden.

(4) Die Nachweisführung und Abrechnung der Mittel nach Absatz 1 werden vom Ministerium der Finanzen und vom Ministerium des Innern auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den neuen Ländern zur Durchführung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost vom 9. Juni 1994 gesondert geregelt.

(5) Die kreisfreien Städte, Landkreise und die Regionalen Entwicklungszentren sind berechtigt, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben im Jahre 2001 in Höhe der für das Jahr 1999 zulässigen Verpflichtungsermächtigungen einzugehen. In diesem Rahmen können die Landkreise anteilig Verpflichtungsermächtigungen für die den kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern nach der Prioritätenliste bereitgestellten Mittel erteilen.

VI. Teil
Zuweisungen außerhalb der Verbundmasse

§ 22
Kostenerstattung für übertragene Aufgaben

(1) Für die Erstattung von Kosten, die den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen aus der Übertragung von Aufgaben nach

  • Artikel 5 des Ersten Funktionalreformgesetzes vom 30. Juni 1994 (GVBl. I S. 230),
  • Artikel 1 des Zweiten Funktionalreformgesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 382),
  • dem Brandenburgischen Wassergesetz vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302),
  • der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren vom 16. Mai 1995 (GVBl. II S. 408),
  • der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte zur Durchführung von Landesprogrammen zur Förderung von landwirtschaftlichen Maßnahmen vom 16. Mai 1995 (GVBl. II S. 408),
  • der Verordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Futtermittelrechts vom 13. Juni 1995 (GVBl. II S. 470),
  • der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylverfahrensrecht vom 16. September 1996 (GVBl. II S. 748),
  • der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 26. November 1996 (GVBl. II S. 839),
  • Artikel 1 bis Artikel 4 des Dritten Funktionalreformgesetzes vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364),
  • der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Düngemittelrechts vom 9. Dezember 1997 (GVBl. II S. 907) und nach
  • der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfallrechts vom 25. November 1997 (GVBl. II S. 887)

entstehen, werden Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes zur Verfügung gestellt. § 3 der Landkreisordnung und § 4 der Gemeindeordnung bleiben unberührt.

(2) Soweit im Laufe des Jahres 2000 neue Aufgaben übertragen werden, soll das Ministerium der Finanzen zulassen, dass die Erstattung an die kommunalen Gebietskörperschaften aus den betreffenden Haushaltstiteln für Personal- und Sachausgaben der jeweiligen Einzelpläne geleistet werden. Für die Höhe der Erstattung der Personalausgaben bilden die Anzahl und Wertigkeit der durch die Aufgabenübertragung betroffenen Planstellen und Stellen die Obergrenze.

§ 23
Zuweisungen zu den Kosten der Ämter zur
Regelung offener Vermögensfragen

(1) Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten die mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsgesetz verbundenen personellen und sächlichen Verwaltungskosten. Hierzu werden Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes zur Verfügung gestellt.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Verteilungsschlüssel gemäß Absatz 1 und die auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte entfallenden Beträge festzusetzen. Das Ministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, vor Festsetzung der Beträge nach Satz 1 angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.

§ 24
Sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes

(1) Das Land gewährt den Gemeinden und Gemeindeverbänden sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes.

(2) Bis zum In-Kraft-Treten des Haushaltsplanes des Landes können Zahlungen nach §§ 20 bis 24 Abs. 1 im Rahmen des Erlasses der Ministerin der Finanzen zur vorläufigen Haushaltsführung im Jahr 2000 geleistet werden.

VII. Teil
Umlagen

§ 25
Kreisumlage

(1) Die Kreisumlage wird in Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt. Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Im Falle einer Erhöhung des Umlagesatzes muss der Beschluss vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefasst sein.

(2) Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftmesszahlen (§ 9) der kreisangehörigen Gemeinden zuzüglich ihrer Schlüsselzuweisungen (§ 7 Abs. 3 Nr. 2).

(3) Die Umlagegrundlagen nach Absatz 2 gelten über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlass des Gemeindefinanzierungsgesetzes für das dem Haushaltsjahr folgende Jahr.

VIII. Teil
Gebietsänderungen

§ 26
Zuweisungen bei Gebietsänderungen

(1) Zur Verbesserung der gemeindlichen Verwaltungs- und Leistungskraft sowie zum Ausgleich für die mit der Neugliederung verbundenen Aufwendungen wird für die im Jahre 2000 durchgeführten Gemeindezusammenschlüsse nach § 9 Abs. 3 der Gemeindeordnung eine einmalige Zuweisung aus Mitteln der Verbundmasse nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 gewährt. Die Zuweisung wird nach Ablauf des Jahres gewährt, in dem der Zusammenschluss in Kraft tritt.

(2) Schließen sich alle Gemeinden eines Amtes zu einer amtsfreien Gemeinde zusammen, beträgt die Zuweisung 300 Deutsche Mark je Einwohner.

(3) Bei Eingliederungen in eine amtsfreie Gemeinde oder Stadt beträgt die Zuweisung 200 Deutsche Mark für jeden Einwohner der eingegliederten Gemeinde sowie für 10 vom Hundert der Einwohner der aufnehmenden Gemeinde oder Stadt. Die Zuweisung an die aufnehmende Gemeinde wird nur für eine Eingliederung gewährt.

(4) Schließen sich innerhalb eines Amtes Gemeinden zu einer Gemeinde mit mindestens 500 Einwohnern zusammen, erhält die Gemeinde eine Zuweisung von 200 Deutsche Mark je Einwohner der beteiligten Gemeinden; sofern beteiligte Gemeinden bereits mehr als 500 Einwohner in den Zusammenschluss einbringen, werden diese bis zu einer Höhe von 1 500 Einwohnern je Gemeinde angerechnet.

(5) Die Höchstzuweisung im Einzelfall beträgt 5 000 000 Deutsche Mark. Die maßgebliche Einwohnerzahl gemäß den Absätzen 2 bis 4 wird um die Zahl der Einwohner gemindert, für die bereits nach den Gemeindefinanzierungsgesetzen der Jahre 1997 bis 1999 eine Zuweisung für Gebietsänderungen gewährt wurde.

IX. Teil
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 27
Berechnung und Auszahlung der Schlüsselzuweisungen,
des Schullastenausgleichs und der Investitionspauschalen

(1) Die auf die Gemeinden und Landkreise entfallenden Schlüsselzuweisungen (§§ 10 und 11), die Zuweisungen für übertragene Aufgaben (§ 19), der Schullastenausgleich (§ 15) sowie die auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Investitionspauschale (§ 17) werden durch das Ministerium des Innern und das Ministerium der Finanzen errechnet und festgesetzt.

(2) Die Schlüsselzuweisungen werden den Körperschaften unmittelbar ausgezahlt; die Schlüsselzuweisungen für die amtsangehörigen Gemeinden werden an die Ämter ausgezahlt. Die Schlüsselzuweisungen und die Zuweisungen zum Ausgleich übertragener Aufgaben nach § 19 sind bis spätestens zum fünften Tag eines jeden Monats mit jeweils einem Zwölftel des festgesetzten Gesamtbetrages auszuzahlen.

(3) Der Schullastenausgleich wird jeweils bis zum 15. Januar 2000, 15. April 2000, 15. Juli 2000 und 15. Oktober 2000 in gleichen Beträgen unmittelbar ausgezahlt. Der Schullastenausgleich für die amtsangehörigen Gemeinden wird an die Ämter ausgezahlt. Ist die Schulstatistik gemäß § 15 Abs. 1 zu den Zahlungsterminen noch nicht amtlich festgestellt, so sind Abschlagszahlungen nach näherer Bestimmung des Ministeriums des Innern zu leisten.

(4) Die Investitionspauschale nach § 17 wird jeweils bis zum 1. Februar 2000, 1. Mai 2000, 1. August 2000 und 1. November 2000 in gleichen Beträgen ausgezahlt; die Investitionspauschale für die amtsangehörigen Gemeinden wird an die Ämter ausgezahlt. Bei begründeten Zahlungsverpflichtungen der Gemeinden kann auf Antrag die Investitionspauschale vorfristig ausgezahlt werden.

(5) Ist das Gemeindefinanzierungsgesetz für das dem Haushaltsjahr folgende Jahr zu den Zahlungsterminen noch nicht verkündet, so sind zu den in Betracht kommenden Zahlungsterminen der Schlüsselzuweisungen, der Zuweisungen für übertragene Aufgaben, der Investitionpauschale und des Schullastenausgleichs Abschlagszahlungen nach näherer Bestimmung des Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen zu leisten.

§ 28
Einwohnerzahl, Gebietsfläche,
Bevölkerungsdichte, Gebietsstand

Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die in der amtlichen Statistik erfasste und auf den 31. Dezember 1998 fortgeschriebene Bevölkerung. Als Gebietsfläche (§ 12 Abs. 3 und § 15 Abs. 3) ist die Fläche nach der bei den Katasterbehörden geführten Übersicht der Liegenschaften (Stand am 31. Dezember 1998) zugrunde zu legen. Die Bevölkerungsdichte wird ermittelt, indem die Einwohnerzahl durch die Gebietsfläche geteilt wird. Für die Zuweisungen nach diesem Gesetz ist der Gebietsstand am 1. Januar 2000 maßgebend.

§ 29
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen

Stellen sich nach der Festsetzung von Schlüsselzuweisungen oder beim Schullastenausgleich Unrichtigkeiten heraus, so ist ein Ausgleich in einem späteren Jahr vorzunehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn er zu einer Änderung der Schlüsselzuweisung von nicht mehr als 5 000 Deutsche Mark oder des Schullastenausgleichs (§ 15 Abs. 2 bis 5) von nicht mehr als 2 000 Deutsche Mark führen würde.

§ 30
Bewirtschaftung der Mittel

(1) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 14 regelt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur.

(2) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 regelt das Ministerium des Innern. Die Bewirtschaftung der Mittel nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 regelt das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung im Benehmen mit dem Ministerium des Innern.

(3) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 16a regelt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen.

(4) Die Verteilung und Verwendung der Mittel für Investitionen nach § 18 regelt das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen.

(5) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 20 Abs. 1 und 2 regeln das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung und das Ministerium des Innern. Bei den Regelungen zur Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 20 Abs. 1 und 2 ist sicherzustellen, dass die Landkreise und kreisfreien Städte in das Antrags- und Vergabeverfahren einbezogen werden, sofern diese nicht selbst Antragsteller sind. Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 20 Abs. 3 regelt das Ministerium für Wirtschaft.

(6) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 22 regelt das jeweils fachlich zuständige Ministerium unter Anwendung pauschaler Kriterien.

(7) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 23 regelt das Ministerium der Finanzen.

X. Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31
Verrechnung von Schlüsselzuweisungen

Die den Gemeinden und Landkreisen vor Verkündung dieses Gesetzes ausgezahlten Zuweisungen sind mit den nach diesem Gesetz festzusetzenden Zuweisungen zu verrechnen.

§ 32
Kürzungsermächtigung

Das Ministerium des Innern und das Ministerium der Finanzen sind ermächtigt, allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die das Land nach den zurzeit geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.

§ 33
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.

Potsdam, den 15. Februar 2000

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich

Anlage zu § 3

KapitelTitelZweckbestimmungJahr 2000
20010 011 10 910 Lohnsteuer (Landesanteil) 1 825 000 000 DM
012 10 910 Veranlagte Einkommenssteuer (Landesanteil) - 404 000 000 DM
013 10 910 Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag (Landesanteil) 34 000 000 DM
014 10 910 Körperschaftssteuer (Landesanteil) 202 000 000 DM
015 10 910 Umsatzsteuer (Landesanteil) - ohne Familienleistungsausgleich - 5 795 600 000 DM
016 10 910 Einfuhrumsatzsteuer (Landesanteil) 707 000 000 DM
017 10 910 Gewerbesteuerumlage (Landesanteil) 51 000 000 DM
018 10 910 Zinsabschlagsteuer 97 000 000 DM
052 10 910 Erbschaftsteuer 12 000 000 DM
053 10 910 Grunderwerbsteuer 370 000 000 DM
054 10 910 Kraftfahrzeugsteuer 323 000 000 DM
055 10 910 Totalisatorsteuer 1 500 000 DM
057 10 910 Lotteriesteuer 64 000 000 DM
061 10 910 Biersteuer 36 000 000 DM
  Steuer insgesamt 9 114 100 000 DM
2020 212 10 910 Zuweisung von anderen Ländern nach Artikel 107 Abs. 2 des Grundgesetzes 1 166 000 000 DM
  211 10 910 Ergänzungszuweisungen des Bundes zum Ausgleich von Fehlbeträgen 532 000 000 DM
  211 12 910 Ergänzungszuweisungen des Bundes für Sonderbedarf

1 985 000 000 DM

    Mittel aus dem Länderfinanzausgleich
gesamt

3 683 000 000 DM

   

Verbundgrundlagen

12 797 100 000 DM