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Fünftes Gesetz zur Gemeindegliederung im Land Brandenburg (Fünftes Gemeindegliederungsgesetz - 5.GemGlG)

Fünftes Gesetz zur Gemeindegliederung im Land Brandenburg (Fünftes Gemeindegliederungsgesetz - 5.GemGlG)
vom 28. Juni 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 18], S.250)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Gebietsgliederung

(1) Die Gemeinde Kausche (Landkreis Spree-Neiße) wird mit Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Stadt Drebkau (Landkreis Spree-Neiße) eingegliedert.

(2) Gleichzeitig erhalten das bisherige Gebiet der Gemeinde Kausche sowie das für die Umsiedlung der Einwohner aus Kausche bestimmte und in der Anlage 1 zu diesem Gesetz näher bezeichnete Gebiet einen besonderen Status als Ortsteil nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(3) In einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Drebkau und der Gemeinde Kausche können die Grenzen des Ortsteils abweichend von Absatz 2 festgelegt und weitere Regelungen nach Maßgabe dieses Gesetzes vereinbart werden.

(4) Der Ortsteil führt den Namen Kausche.

§ 2
Rechtsnachfolge

(1) Die Stadt Drebkau ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Kausche.

(2) Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.

§ 3
Ortsrecht

(1) Das bisherige Ortsrecht bleibt im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Kausche in Kraft, bis die Mehrheit der am 31. Dezember 1994 in Kausche gemeldeten Einwohner ihren Hauptwohnsitz dort aufgegeben hat, längstens aber bis zum 31. Dezember 1997.

(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt den Zeitpunkt nach Absatz 1 fest.

§ 4
Ortsbeirat und Ortsvorsteher

(1) Die Gemeindevertretung und der ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde Kausche werden mit dem Zeitpunkt der Eingliederung bis zum Ende der begonnenen Wahlperiode Ortsbeirat und Ortsvorsteher des Ortsteils Kausche.

(2) Die Hauptsatzung der Stadt Drebkau kann vorsehen, daß Ortsbeirat und Ortsvorsteher Aufwandsentschädigungen wie bisher als Gemeindevertreter und ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde Kausche erhalten.

(3) Bis zur Feststellung nach § 3 Abs. 2 bleiben die gewählten Vertreter der Gemeinde Kausche Mitglieder im Amtsausschuß des Amtes Drebkau (Niederlausitz) sowie in Zweckverbänden, sonstigen Verbänden und Vereinigungen, in denen die Gemeinde Mitglied oder Beteiligte ist.

§ 5
Zusammensetzung der Gemeindevertretung der Stadt Drebkau

In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Drebkau und der Gemeinde Kausche kann vereinbart werden, daß für die beiden folgenden Wahlperioden der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Drebkau das Wahlgebiet abweichend von § 20 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in bis zu sechs Wahlkreise aufgeteilt werden kann und daß die gesetzliche Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung Drebkau abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes um bis zu 50 vom Hundert erhöht werden kann. Wird das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, ist das Gebiet des Ortsteils Kausche einem Wahlkreis zuzuordnen.

§ 6
Sonderstatus des Ortsteils Kausche

(1) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 1 Abs. 3 zwischen der Stadt Drebkau und der Gemeinde Kausche kann vorsehen, daß der Ortsbeirat des Ortsteils Kausche

  1. die Umsetzung der Nummer 19 des von der Stadt Drebkau und der Gemeinde Kausche erarbeiteten und als Anlage 2 zu diesem Gesetz auszugsweise veröffentlichten Kommunalen Handlungskonzepts vom 13. Dezember 1993 überwacht und die ausschließliche Entscheidungsbefugnis über die Nutzung der für den Ortsteil bestimmten Einrichtungen erhält,
  2. über die Zuteilung für bestimmte, in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung näher zu bezeichnende Grundstücke und Wohnungen entscheidet.

(2) Die Hauptsatzung der Stadt Drebkau kann vorsehen, daß nur auf Vorschlag des Ortsbeirates des Ortsteils Kausche

  1. ein Stellvertreter des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Stadt Drebkau gewählt werden kann,
  2. jeweils ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied für die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Drebkau aus dem Kreis der im Wahlkreis des Ortsteils Kausche gewählten Stadtverordneten bestimmt werden kann,
  3. über die Verwendung bestimmter, in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung näher bezeichneter Finanzmittel entschieden werden darf.

(3) Die aufgrund der Absätze 1 und 2 und des § 4 Abs. 2 zustandegekommenen Regelungen gelten für die Dauer der begonnenen und zweier weiterer Wahlperioden der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Drebkau.

§ 7
Erhalt der Bürgerrechte

Soweit für Rechte und Pflichten das Innehaben einer Wohnung in einer Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, maßgebend ist, gilt ein Wohnsitz in der einen Gemeinde auch als Wohnsitz in der anderen Gemeinde.

§ 8
Anwendung von Vorschriften der Gemeindeordnung

Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über Gemeindezusammenschlüsse entsprechend. § 9 Abs. 6 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung. Artikel 98 Abs. 2 Satz 3 der Landesverfassung und § 9 Satz 1 der Gemeindeordnung sind gewahrt durch die öffentliche Auslegung des Entwurfs zu diesem Gesetz (Stand: 19. Dezember 1995) und zur allgemeinen Stellungnahme in der Stadt Drebkau und in der Gemeinde Kausche in der Zeit vom 29. Dezember 1995 bis zum 19. Januar 1996. Die Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Anhörung der Bürger bei der Veränderung von Gemeindegrenzen und bei Gemeindezusammenschlüssen (Anhörungsverordnung - AnhV) vom 29. Dezember 1995 (GVBl. 1996 II S. 50) findet keine Anwendung.

§ 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 28. Juni 1996

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich


Anm.: die Anlage 1 wurde nicht aufgenommen.

Anlage 2

Auszug

"Kommunale Regelungen/Kommunales Handlungskonzept

Zwischen
der Gemeinde Kausche,
dem Amt Welzow,
der Stadt Drebkau
dem Amt Drebkau

werden folgende Regelungen vereinbart:

...

19. Bürgerhaus am neuen Standort

Wegen des wichtigen Zusammenhalts, der Kommunikation und der Fortsetzung des Dorf- und Gemeinschaftslebens am neuen Standort soll dort auch nach den Vorgaben des Bebauungsplanes ein Bürgerhaus für eine multifunktionale Nutzung in bedarfsgerechter Größe errichtet werden.

Folgende Vorgaben sollen dabei umgesetzt werden:

  • Nutzflächen insgesamt unterhalb der Vorgaben der Versammlungsstättenverordnung;
  • alle Vorgaben für eine Selbstbewirtschaftung (einschließlich Küche mit Einrichtung, Getränkeautomaten) durch die Nutzer oder alternativ Selbstbewirtschaftung durch eine Privatperson, die das Vertrauen der Nutzer genießt;
  • um einen kleinen Saal (für 100 bis 120 Personen), der aber nochmals teilbar sein soll, werden einige Gruppenräume angeordnet, die ebenfalls mit beweglichen Trennwänden zum Saal hin abgegrenzt werden, so daß bei einzelnen größeren Veranstaltungen diese Räume eine Einheit bilden;
  • Ausstattung mit beweglichen Bühnenelementen, die dann auch für Freiveranstaltungen genutzt werden können;
  • das Raumprogramm insgesamt hat die jetzt bestehenden Aktivitäten, wie Gymnastikgruppe, Gesellschaftsleben der Feuerwehr, Gesellschaftsleben des Sportvereins, Tanzgruppe des Karnevalvereins, sessionsbedingter Karneval, Billardraum zu berücksichtigen und eine spätere Nutzung auch für Seniorentreff, Jugendarbeit etc. vorzusehen; den Kauschern wird aber auch ein Anschluß an die in Drebkau bereits bestehende Seniorenarbeit angeboten;
  • das Bürgerhaus soll künftig auf der Grundlage eines Benutzungsplanes allen Kauscher Vereinen und Vereinigungen zur Nutzung überlassen werden, aber auch für bestimmte Privatnutzungen und darüber hinaus auch anderen zur Verfügung stehen (z. B. für Veranstaltungen der Stadt und des Amtes);
  • für die Unterbringung von Utensilien etc. der Nutzer ist ein bedarfsgerechtes Schranksystem vorzusehen;
  • Erinnerungen aus dem jetzigen Kausche und dem Vereinsleben dort, auch Pokale, Standarten, Embleme, die derzeitigen Ortsschilder, Straßenschilder etc. sollen im Foyer und in den Räumen des Bürgerhauses, auch in Vitrinen geschmackvoll dargestellt werden;
  • auch das Kauscher Archiv soll im Bürgerhaus aufbewahrt und aufgearbeitet werden. ...