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Drittes Gesetz zur Gemeindegliederung im Land Brandenburg (Drittes Gemeindegliederungsgesetz - 3.GemGlG)

Drittes Gesetz zur Gemeindegliederung im Land Brandenburg (Drittes Gemeindegliederungsgesetz - 3.GemGlG)
vom 20. September 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 21], S.390)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Gebietsänderungen

§ 1
Zusammenlegung von kreisangehörigen Gemeinden

(1) Folgende Gemeinden werden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde zusammengelegt:

  1. Hohen Neuendorf, Bergfelde und Borgsdorf zur Gemeinde Hohen Neuendorf (Kreis Oranienburg),
  2. Neuseddin, Seddin und Kähnsdorf zur Gemeinde Seddiner See (Kreis Potsdam-Land),
  3. Fredersdorf und Vogelsdorf zur Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf (Kreis Strausberg),
  4. Berkenbrück, Dobbrikow, Dümde, Felgentreu, Frankenförde, Gottow, Hennickendorf, Holbeck, Jänickendorf, Kemnitz, Lynow, Märtensmühle, Nettgendorf, Ruhlsdorf, Scharfenbrück, Schönefeld, Schöneweide, Stülpe, Woltersdorf und Zülichendorf zur Gemeinde Nuthe-Urstromtal  (Kreis Luckenwalde).

(2) Die neu gebildeten Gemeinden sind Rechtsnachfolger der Gemeinden, aus denen sie gebildet worden sind. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Das Ortsrecht der bisherigen Gemeinden tritt mit Wirksamwerden des Zusammenschlusses außer Kraft. Dies gilt nicht für Bauleitpläne, die als Ortsrecht der neu gebildeten Gemeinde fortgelten, bis sie durch neues Ortsrecht ersetzt werden oder aus anderen Gründen außer Kraft treten. Satzungen über Erschließungsbeiträge behalten für zwei Jahre nach Wirksamwerden des Zusammenschlusses der bisherigen Gemeinden Gültigkeit, wenn sie nicht vorher geändert werden. Absatz 2 gilt nicht für die unter Nummer 4 genannten Gemeinden. Hier finden die Regelungen aus den §§ 2 und 3 des zwischen den genannten Gemeinden geschlossenen Gebietsänderungsvertrages Anwendung.

§ 2
Eingliederung von kreisangehörigen Gemeinden und Städten in kreisangehörige
Städte und kreisangehörigen Gemeindenin kreisfreie Städte

(1) Folgende kreisangehörige Gemeinden und Städte werden aufgelöst und in kreisangehörige Städte eingegliedert:

  1. Maasdorf und die Gemeinden des Amtes Bad Liebenwerda Kröbeln, Neuburxdorf, Prieschka, Thalberg, Theisa und Zobersdorf in die Stadt Bad Liebenwerda (Kreis Bad Liebenwerda),
  2. Kraupa in die Stadt Elsterwerda (Kreis Bad Liebenwerda),
  3. Naundorf, Bohrau, Mulknitz, Groß Bademeusel, Briesnig und Groß Jamno in die Stadt Forst/Lausitz (Kreis Forst),
  4. Schlagsdorf, Deulowitz und Bresinchen in die Stadt Guben (Kreis Guben),
  5. Trebus in die Stadt Fürstenwalde (Kreis Fürstenwalde),
  6. Hohenstein in die Stadt Strausberg (Kreis Strausberg),
  7. Kostebrau und Grünewalde in die Stadt Lauchhammer (Kreis Senftenberg),
  8. Schönhagen in die Stadt Pritzwalk (Kreis Pritzwalk),
  9. Altranft in die Stadt Bad Freienwalde (Kreis Bad Freienwalde),
  10. Sommerfelde und Tornow in die Stadt Eberswalde-Finow (Kreis Eberswalde),
  11. Frankenfelde und Kolzenburg in die Stadt Luckenwalde (Kreis Luckenwalde),
  12. Sorno in die Stadt Finsterwalde (Kreis Finsterwalde),
  13. Hartmannsdorf, Lubolz und Radensdorf in die Stadt Lübben (Kreis Lübben),
  14. Alt Ruppin, Molchow, Stöffin, Wuthenow, Nietwerder, Wulkow, Buskow, Gnewikow, Karwe, Lichtenberg, Krangen, Gühlen-Glienicke und Radensleben in die Stadt Neuruppin (Kreis Neuruppin),
  15. Birkholz in die Stadt Bernau (Kreis Bernau).

Das Amt Bad Liebenwerda wird aufgelöst.

(2) Folgende kreisangehörige Gemeinden werden aufgelöst und in kreisfreie Städte eingegliedert:

  1. Gatow (Kreis Angermünde) in die kreisfreie Stadt Schwedt,
  2. Klein Kreutz (Kreis Brandenburg-Land) in die kreisfreie Stadt Brandenburg.
  3. Die Gemarkung Mahlenzien der kreisangehörigen Gemeinde Viesen wird von dieser abgetrennt und in die kreisfreie Stadt Brandenburg eingegliedert. Die Vermögensauseinandersetzung richtet sich nach dem geschlossenen Gebietsänderungsvertrag.
  4. Grube (Kreis Potsdam-Land) in die Landeshauptstadt Potsdam.

(3) Die aufnehmenden Städte sind Rechtsnachfolger der eingegliederten Gemeinden und Städte. Eine Vermögensauseinandersetzung findet mit Ausnahme des in Absatz 2 Nr. 3 geregelten Falles nicht statt.

(4) Mit dem Wirksamwerden der Eingliederungen tritt das Ortsrecht der eingegliederten Gemeinden außer Kraft. Das Ortsrecht der aufnehmenden Städte gilt dann für das gesamte neue Stadtgebiet. Bauleitpläne und grundstücksbezogenes Ortsrecht der eingegliederten Gemeinden gelten jedoch als Ortsrecht der aufnehmenden Städte so lange fort, bis sie durch neues Ortsrecht ersetzt werden oder aus anderen Gründen außer Kraft treten.

§ 3
Teilung von Gemeinden

(1) Die Gemeinde Tettau (Kreis Senftenberg) wird in die neuen Gemeinden Tettau und Frauendorf aufgeteilt; die Gemeinde Schönermark (Kreis Prenzlau) wird in die neuen Gemeinden Schönermark und Naugarten aufgeteilt.

(2) Die neuen Gemeindegrenzen sind identisch mit den Grenzen zwischen den bis 1974 selbständigen Gemeinden Tettau und Frauendorf sowie Schönermark und Naugarten. Bei Streitigkeiten über den Grenzverlauf entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Katasterbehörde.

(3) Bis zum Inkrafttreten von neuem Ortsrecht gilt in den neuen Gemeinden das Ortsrecht der bisherigen Gemeinden weiter.

(4) Die Vermögensauseinandersetzung wird wie folgt vorgenommen:

  1. Grundstücke in Gemeindeeigentum werden Eigentum derjenigen neuen Gemeinden, auf deren Gebiet sie gelegen sind.
  2. Das bewegliche Vermögen wird in der Weise aufgeteilt, daß es die Gemeinde erhält, für deren oder auf deren Gebiet es bisher verwendet worden ist. Vermögensanteile, die nach den Nummern 1 und 2 nicht zugeordnet werden können, sollen wertmäßig so aufgeteilt werden, wie es dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen entspricht.
  3. Die Schulden der bisherigen Gemeinde werden folgendermaßen aufgeteilt:
    1. Lassen sich die Schulden Investitionen zuordnen, die nur einer der beiden neuen Gemeinden gebietsmäßig zuzurechnen sind, so wird der Schuldendienst von dieser neuen Gemeinde übernommen.
    2. Läßt sich eine Investition einer der beiden neuen Gemeinden nicht gebietsmäßig zurechnen, so ist der Schuldendienst im Verhältnis der Bevölkerungszahlen aufzuteilen. Das gleiche gilt für Kassenkredite.
  4. Rücklagen werden im Verhältnis der Bevölkerungszahlen aufgeteilt. Für die Bevölkerungszahlen gilt der Stichtag 30. Juni 1990. Bei Streitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.

§ 4
Abgaben

Soweit in Gebietsänderungsverträgen die Fortgeltung unterschiedlicher Sätze für Abgaben vereinbart worden ist, gelten die Sätze längstens für fünf Jahre ab Wirksamwerden der Gebietsänderung nach § 6.

§ 5
Erhalt der Bürgerrechte

Soweit für Rechte oder Pflichten die Dauer des Wohnens in der Gemeinde maßgebend ist, gilt das ununterbrochene Wohnen in den aufgelösten Gemeinden als solches in der neuen Gemeinde.

§ 6
Wirksamwerden

(1) Die Auflösungen, Eingliederungen und Teilungen werden mit dem Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahl wirksam. Bis dahin bestehen die in diesem Gesetz bezeichneten Gemeinden in ihrem bisherigen Zustand fort und handeln durch ihre Organe.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die in den §§ 1 bis 3 genannten Gemeinden verpflichtet, alle Handlungen und Maßnahmen zu unterlassen, die zu Nachteilen für die künftigen neugebildeten Gemeinden führen können. Sie sind an die abgeschlossenen Gebietsänderungsverträge gebunden. Satzungsbeschlüsse sind den beteiligten Gemeinden mitzuteilen. Sie dürfen erst bekanntgemacht werden, wenn innerhalb von zwei Wochen kein Widerspruch erfolgt ist. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über ihn entscheidet die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, falls nicht binnen eines Monats Abhilfe erfolgt.

Abschnitt 2
Kommunalwahlrechtliche Regelungen

§ 7
Wahlgebiet

Wahlgebiet im Sinne des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vom 22. April 1993 (GVBl. I S. 110) ist für die in den §§ 1 bis 3 genannten Gemeinden das mit der landesweiten Kommunalwahl entstehende Gebiet der jeweiligen Gebietskörperschaft.

§ 8
Wahlbehörden

(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 ist Wahlbehörde in dem durch Nummer 1 bestimmten Gebiet der Bürgermeister der bis zum Wahltag bestehenden Gemeinde Hohen Neuendorf, in dem durch Nummer 2 bestimmten Gebiet der Bürgermeister der bis zum Wahltag bestehenden Gemeinde Neuseddin, in dem durch Nummer 3 bestimmten Gebiet der Bürgermeister der bis zum Wahltag bestehenden Gemeinde Fredersdorf, in dem durch Nummer 4 bestimmten Gebiet der Amtsdirektor des Amtes Nuthe-Urstromtal.

(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 9 ist Wahlbehörde der geschäftsführende Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde.

(3) In den übrigen Fällen des § 2 ist Wahlbehörde der Oberbürgermeister oder Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde.

(4) Für die in § 3 bestimmten Gebiete ist Wahlbehörde der zuständige Amtsdirektor.

§ 9
Wahlleiter

(1) In den durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 15 bestimmten Wahlgebieten beruft die Stadtverordnetenversammlung der aufnehmenden Stadt im Benehmen mit den Gemeindevertretungen der aufzunehmenden Gemeinden binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Wahlleiter und seinen Stellvertreter.

(2) In dem durch § 3 bestimmten Gebiet beruft die Gemeindevertretung der Gemeinde Tettau binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes je einen Wahlleiter und einen Stellvertreter für die am Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahl entstehenden Gemeinden Tettau und Frauendorf. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönermark beruft binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes je einen Wahlleiter und einen Stellvertreter für die am Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahl entstehenden Gemeinden Schönermark und Naugarten. Sofern die Gemeindevertretung von der Möglichkeit des § 14 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes Gebrauch macht, bestimmt der Amtsausschuß binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die jeweiligen Wahlleiter und Stellvertreter.

(3) In den gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bestimmten Wahlgebieten beruft gemäß Nummer 1 die Gemeindevertretung der bis zum Wahltag bestehenden Gemeinde Hohen Neuendorf, gemäß Nummer 2 die Gemeindevertretung der bis zum Wahltag bestehenden Gemeinde Neuseddin, gemäß Nummer 3 die Gemeindevertretung der bis zum Wahltag bestehenden Gemeinde Fredersdorf im Benehmen mit den anderen Gemeindevertretungen binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Wahlleiter und seinen Stellvertreter und beschließt erforderlichenfalls die Zahl der Wahlkreise und deren Abgrenzung. In dem gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Wahlgebiet beruft der Amtsausschuß des bis zum Wahltag bestehenden Amtes Nuthe-Urstromtal binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Wahlleiter und seinen Stellvertreter und beschließt die Zahl der Wahlkreise und deren Abgrenzung.

(4) Erfolgt binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kein entsprechender Beschluß der Gemeindevertretung, Stadtverordnetenversammlung oder des Amtsausschusses, so beruft der zuständige Kreiswahlleiter den Wahlleiter und seinen Stellvertreter. Satz 1 gilt für die Bestimmung der Zahl der Wahlkreise und deren Abgrenzung entsprechend. Hinsichtlich des in § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 bestimmten Wahlgebietes tritt an die Stelle des Kreiswahlleiters der Landeswahlleiter.

(5) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Vorsitzenden der berufenden Gemeindevertretung, Stadtverordnetenversammlung oder des Amtsausschusses zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet.

(6) Sie üben ihr Amt bis zur Wahl der Wahlorgane durch die neue Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung, längstens bis zum Ablauf der auf die Kommunalwahl in den Gemeinden folgenden Wahlperiode, aus.

§ 10
Bildung der Wahlausschüsse

(1) Der Wahlleiter beruft unverzüglich nach Amtsantritt im Benehmen mit den im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen die Beisitzer des Wahlausschusses und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter.

(2) In den durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 bestimmten Wahlgebieten ist der Wahlausschuß der nach § 10 in Verbindung mit § 5 des Wahldurchführungsgesetzes 1993 vom 22. April 1993 (GVBl. I S. 135) gebildete Wahlausschuß.

§ 11
Bekanntmachung des Wahlleiters

Der Wahlleiter gibt unverzüglich die Zahl der Vertreter, die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise, die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber und die Zahl der Unterschriften für Wahlvorschläge öffentlich bekannt.

§ 12
Einreichung der Wahlvorschläge

§ 11 Abs. 2 des Wahldurchführungsgesetzes 1993 gilt entsprechend.

Abschnitt 3
Gesetzesänderungen

§ 13
Folgeänderungen

(1) § 1 Abs. 1 des Ersten Gemeindegliederungsgesetzes vom 23. September 1992 (GVBl. I S. 315) wird wie folgt geändert:

  1. Nr. 1 wird gestrichen.
  2. Nr. 2 wird Nr. 1 und Nr. 3 wird Nr. 2.

(2) Das Wahldurchführungsgesetz 1993 vom 22. April 1993 (GVBl. I S. 135) wird wie folgt geändert:

  1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    1. Der erste Spiegelstrich und der Teilsatz nach dem Spiegelstrich werden gestrichen.
    2. Nach dem zweiten Spiegelstrich werden die Worte "Absatz 1 Nr. 2" durch die Worte "Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.
    3. Nach dem dritten Spiegelstrich werden die Worte "Absatz 1 Nr. 3" durch die Worte "Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.
  2. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    1. Der erste Spiegelstrich und der Teilsatz nach dem ersten Spiegelstrich werden gestrichen.
    2. Nach dem zweiten Spiegelstrich werden die Worte "Absatz 1 Nr. 2" durch die Worte "Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.
    3. Nach dem dritten Spiegelstrich werden die Worte "Absatz 1 Nr. 3" durch die Worte "Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.

(3) § 3 Abs. 1 des Amtszeitgesetzes vom 22. April 1993 (GVBl. I S. 137) wird wie folgt geändert:

Die Worte "§ 1 Abs. 1 Nr. 3" werden durch die Worte "§ 1 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

§ 14
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 20. September 1993

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich